Aufhebung der Zwangsverwaltung unter Vorbehalt

  • Hallo,
    habe einen Antrag auf dem Tisch, der beinhaltet:
    "Rücknahme der beantragten Zwangsverwaltung gem. § 29 ZVG für die Zukunft und unter dem Vorbehalt unseres durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechts."
    Bin unsicher, ob ich das Verfahren aufgrund dieses Antrages beenden kann.
    Laut Kommentar kann der Gläubiger seine Rücknahmeerklärung mit der Einschränkung versehen, dass einzelne, bestimmt bezeichnete Vermögenswerte bis zu ihrer Durchsetzung weiter beschlagnahmt bleiben sollen. Den Beschluss kann man dann entsprechend einschränken.
    M.E. trifft dies aber nicht auf die vorliegende Formulierung zu.
    Meinungen dazu?
    Wie müsste der Beschluss gefasst werden?
    Das Verfahren könnte ich dann ja auch nicht abschließen, weil es bzgl. der Einschränkung weiter laufen kann...


    Danke,
    hermine

  • Wer hat nur den Unfug verzapft, dass dies ein Vorbehalt sei?

    Es handelt sich um eine beschränkte Antragsrücknahme, nämlich mit Wirkung nur für die Zukunft.
    Dies wurde vom BGH für zulässig erachtet,
    BGH, B.v. 10.07.2008, V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 13 f
    BGH, B.v. 10.10.2013, IX ZB 197/11

    Wurde hier schon öfter diskutiert, z.B. HIER.

    Zur praktischen Umsetzung: Diese läuft analog zur Verfahrensweise nach Zuschlag in der parallelen Zwangsversteigerung. Statt des Zuschlagsbeschlusses als Stichtag der Abgrenzung ist hier der Aufhebungsbeschluss maßgebend.

  • Hallo,

    wir beantragen dies regelmäßig wie folgt. Der entsprechende Beschluss wird auch so erlassen:

    "Das Zwangsverwaltungsverfahren 1 L x/xx zu dem Grundbuch von xxx Blatt xxx gemäß §§ 29, 146 ZVG mit der Maßgabe aufgehoben werden, dass die Aufhebung nur Wirkung für die Zukunft entfaltet und dass sich die durch die Beschlagnahme gem. § 20 ZVG bewirkte Pfandhaft an dem eingezogenen Erlös bis zur Auskehr an die durch den Teilungsplan festgestellten Gläubiger fortsetzt und die Verteilung gemäß § 155 ZVG erfolgt."

    Weitere Fundstelle:
    Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 04.03.2014 (23 T 103/14) die vorgenannte bedingte Rücknahme eines Zwangsverwaltungsantrages im Rahmen der Feststellung, dass der Gläubiger grundsätzlich den Fortgang des Verfahrens bestimmt, als zulässig erachtet.


    Gruß

    Bänker

  • Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 04.03.2014 (23 T 103/14) die vorgenannte bedingte Rücknahme eines Zwangsverwaltungsantrages im Rahmen der Feststellung, dass der Gläubiger grundsätzlich den Fortgang des Verfahrens bestimmt, als zulässig erachtet.


    Noch einmal, das ist keine bedingte Rücknahme, sondern eine beschränkte Rücknahme. Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich. [Klugschnack off]

  • Hallo zusammen,

    doofe Situation!

    Zwangsverwaltungsverfahren aus 07; Verfahren wurde 2010 aufgehoben mit der Maßgabe, dass er weiter verpflichtet war, bestehende Mietrückstände beizutreiben und hierüber abzurechnen
    Im Verfahren wurden so gut wie keine einnahmen erzielt; ein Teilungsplan wurde nicht! erstellt
    es bestanden Mietrückstände in Höhe von rd. 11000 €; der Gl hatte Vorschüsse in Höhe von 10000 € geleistet und die Vergütung am ende in höhe von rd. 3000 € gezahlt

    Jetzt hat der Verwalter die Rückstände fertig beigetrieben und wg zinsen etc insgesamt 16000 € vereinnahmt

    ich kriege jetzt die schlussabrechnung und ganz am ende steht, dass er die 16000 € an die betreibende Gläubigerin ausgezahlt hat

    Wie würdet ihr damit umgehen?

    Es hätte ja erst (auch im beinahe umfänglich aufgehobenen Verfahren) ein Verteilungstermin bestimmt und ein Teilungsplan erstellt werden müssen (oder?!)

    Jetzt ist das Geld schon geflossen... sollte man trotzdem; nachträglich noch nen Plan erstellen? oder irgendwie anders? ich bin leider recht ratlos-.-

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • doofe Situation! Zwangsverwaltungsverfahren aus 07; Verfahren wurde 2010 aufgehoben mit der Maßgabe, dass er weiter verpflichtet war, .... -.-

    DOOFE SITUATION - in der Tat!

    Ich vermute mal, es war wegen Antragsrücknahme. Fragen:
    -Wird da noch die Gebühr nach KV 2221 angesetzt bis 2016?
    -Wird noch ein zweiter Aufhebungsbeschluß gefertigt, der dokomentiert, jetzt ist aber wirklich Schluß?
    -Wenn ein Teilungsplan erstellt wird, werden dann auch die Grundsteuern berücksichtigt?
    -Wie wird das Verfahren Pebb§-mäßig behandelt?

    Die beschränkten Aufhebungen sind inkonsequent. Besser wäre alle mal, der
    Gläubiger hätte die nicht gezogenen Mieten gepfändet und für sich außerhalb des Verfahrens eingezogen.
    Es entsteht eine ungute Grauzone. Das Verfahren ist aufgehoben und läuft doch irgendwie weiter.
    Nicht auszudenken, es käme einer neuer Antrag auf Zwangsverwaltung - so zeitnah, dass noch rückständige
    Forderungen im Rahmen des § 1123 BGB im neuen Verfahren liegen würden.

  • Hallo Bang-Johansen,
    meines Erachtens gibt es 2 Möglichkeiten des weiteren Vorgehens:
    1. nachträglich noch einen Teilungsplan bestimmen und Plan aufstellen. Nirgends in § 156 ZVG steht, dass das nach Zuschlag grundsätzlich verboten sein soll. ...Absatz 2: ist zu erwarten, dass auch auf andere Ansprüche .... ; es hat sich nun eben sehr spät herausgestellt, dass Überschüsse nun zu erwarten sind (wobei der Vorschuss vom Verwalter ohne Plan zurückgezahlt werden durfte, ansonsten hatte der Zwangsverwalter m. E. zu weiteren Zahlungen gar keine Rechtsgrundlage)
    2. ein "Anweisung an den Zwangsverwalter" in Beschlussform erlassen, in welchem er angewiesen wird, wie es was zu verteilen hat.
    Vorschuss zurückzahlen, Überschüsse ?? Gab es auch § 10 (1)3 ZVG; was war mit Wohngeldern und Objektversicherung? war das auch geschuldet vom Verwalter ?

    Die "Anweisung" wäre dann nur ein "kleinerer Ersatz" für einen Teilungsplan.

  • die Frage ist vor allem zunächst, warum aufgehoben worden ist. Bei Antragsrücknahme bekommt der Gläubiger m.E. nur seine Vorschüsse zurück, hat aber keinen Anspruch auf einen Übererlös, folglich entfällt auch hier die Notwendigkeit eines Teilungsplans ( s. Stöber Rdnr. 5.1 zu §161 )...

  • Hallo zusammen,
    vielen Dank für die Rückmeldungen!
    Das Verfahren wurde wegen beschränkter Antragsrücknahme aufgehoben!

    Bang-Johansen:
    wie würdest du das feststellen? durch Beschluss, Teilungsplan oder Vermerk?

    wohoj:
    ich denke, es wird keine Gebühr angesetzt, da das Zwangsverwaltungsverfahren als solches beendet ist
    einen zweiten Aufhebungsbeschluss habe ich nicht vor zu erlassen, ich werde formlos mitteilen, dass der Nullstand endlich nachgewiesen ist und das Verfahren nunmehr endgültig abgeschlossen ist
    Grundsteuer hatte der Verwalter nicht mehr zu bedienen; insofern nein
    Pepsi mäßig: keine Ahnung -.-
    ich bin auch definitiv kein Fan von diesen Geschichten, aber es soll ja wohl zulässig sein -.-

    @ wolf
    welche der von dir aufgezeigten (sinnig scheinenden!) Lösungen würdest du präferieren?
    wie ist das an sich, wenn ein Verwalter ohne Teilungsplan Geld (richtig) verteilt? (Abgesehen davon, dass es sich um eine (zu vermerkenden) Pflichtwidrigkeit handelt)
    kann man tatsächlich bereits ausgekehrtes Geld "verteilen"?
    öffentliche Lasten, Wohngelder und Objektversicherung lag alles nimmer beim Verwalter

    @NIC:
    ja, Antragsrücknahme, aber beschränkt!, insofern denke ich schon, dass dem Gl. noch was zustehen dürfte...

    ABER: alles kein Problem mehr!
    Der Schuldner hat dem Gläubiger die ganzen Beträge abgetreten; der Gl hat die Abtretung zum Ende offengelegt!
    Ich werde die Sache weglegen, wenn ich die Abtretung eingereicht bekommen hab...

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  • Hallo zusammen,
    @NIC:
    ja, Antragsrücknahme, aber beschränkt!, insofern denke ich schon, dass dem Gl. noch was zustehen dürfte...

    ABER: alles kein Problem mehr!
    Der Schuldner hat dem Gläubiger die ganzen Beträge abgetreten; der Gl hat die Abtretung zum Ende offengelegt!
    Ich werde die Sache weglegen, wenn ich die Abtretung eingereicht bekommen hab...


    Na dann!!!! Ist doch alles im grünen Bereich.
    Aber warum das Gericht noch 6 Jahre beschäftigten?

    Wird gepfändet oder viel einfacher, der Gläubiger macht seine
    Rücknahme nach §§ 161 IV, 29 ZVG von der Abtretung der
    nicht eingezogenen Mieten samt Restmasse abhängig, kann man getrost
    auf die äußerst zweifelhaften beschränkten Rücknahmen verzichten.

  • mh, hat was für sich, ich werd nochmal drüber nachdenken

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  • Bang-Johansen:
    wie würdest du das feststellen? durch Beschluss, Teilungsplan oder Vermerk?

    Ich bestimme in solchen Fällen Termin zur Verteilung und stelle diese durch Beschluß fest. Der übliche L-Teilungsplan erübrigt sich m.E., da die zu verteilende Masse feststeht.

    Zitat


    ABER: alles kein Problem mehr!
    Der Schuldner hat dem Gläubiger die ganzen Beträge abgetreten; der Gl hat die Abtretung zum Ende offengelegt!
    Ich werde die Sache weglegen, wenn ich die Abtretung eingereicht bekommen hab...

    Aber²: Schuldner kann nur insoweit abtreten, als ihm Verfügungsbefugnis zusteht. Hier könnte die weiterbestehende Beschlagnahme ein Problem darstellen.

  • Die mir vorliegende Antragsrücknahme lautet: Die Aufhebung erfolgt ausdrücklich ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt aller Rechte an der vorhandenen Zwangsverwaltungsmasse, insbesondere des durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechtes sowie offener Mietforderungen.


    Weiterhin darf der Zwangsverwalter einen anhängigen Prozeß weiterführen. Hinsichtlich des Erlöspfandrechtes und der Prozeßführungsbefugnis habe ich keine Bedenken.
    Jedoch wegen der offenen Mietforderungen. Die Antragsrücknahme erfolgte bezüglich eines Grundstückes, da dieses verkauft wurde. (Die beiden Verfahren verbunden worden)

    Der Zwangsverwalter hat einen Prozeß gegen einen Generalmieter geführt, es liegt ein Titel vor, dieser ist jedoch noch nicht rechtskräftig. In diesem Verfahren wurde der Generalmieter zu rückständigen und laufenden Mietzahlung verurteilt.
    Die vorläufige Vollstreckbarkeit unterliegt einer Sicherheitsleistung. Es sind also noch offene (rückständige) Mietforderungen vorhanden.
    Der Zwangsverwalter hat jedoch nicht den Antrag gestellt, auch zur Beitreibung dieser zu ermächtigt zu werden.
    Der Gläubiger möchte offenbar, dass diese "rückständigen" Mieten auch noch im Rahmen des Teilungsplanes an ihn ausgezahlt werden.
    Kann der Gläubiger diese offenen (und auch die zukünftgen -nach erfolgter Aufhebung) Forderungen noch fordern?
    In der Entscheidung des GBH vom 08.05.2003 IX ZR 385/00 steht, dass der Gläubiger, die Rücknahme mit der Einschränkung versehen kann, dass einzelne, bestimmte bezeichnete Vermögensrechte bis zu ihrer Durchsetzung für berücksichtungsfähige Gläubigerpositionen weiter beschlagnahmt bleiben sollen.
    Ich tu mir da gerade schwer, da diese Forderungen doch nicht mehr der Beschlagnahme nach Verfahrensaufhebung unterliegen. Weiterhin hat der Gläubiger dieses Grundstück bereits aus der Mithaft entlassen, diese Löschung ist im Grundbuch auch gerade erfolgt. Jedoch ist er weiterhin betreibender Gläubiger bezüglich des weiteren Grundbesitzes, welcher auch Gegenstand des Prozesses ist.

  • Sieh es als Teilrücknahme. Die Rücknahme hinsichtlich dieser Forderung ist nicht erfolgt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich weiß, dass ich das schon mal hatte. Aber wie ich das formuliert habe, habe ich vergessen. Aber ich würde das ungefähr so machen:
    1. Das Verfahren wird aufgehoben.
    2 Hinsichtlich des Anspruchs gegen den Mieter Max Mustermann aus dem Titel des LG Musterstadt vom 01.04.2020, Az. 123 O 123/20 wird die Zwangsverwaltung fortgesetzt. Die Beschlagnahme bleibt diesbezüglich bestehen.
    oder so ähnlich halt.

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  • Zitat

    Hinsichtlich des Anspruchs gegen den Mieter Max Mustermann aus dem Titel des LG Musterstadt vom 01.04.2020, Az. 123 O 123/20 wird die Zwangsverwaltung fortgesetzt.

    Ich glaube, das sollte man konkreter darstellen, weil man so aus dem Beschluss nicht direkt erkennen kann, was noch Gegenstand des Verfahrens sein soll. Ich würde die Forderung konkret bezeichnen - etwa so: Forderungen gegen den Mieter M. M. aus dem Mietverhältnis XYZ für den Zeitraum von ... bis ... zuzüglich Zinsen ab dem ... aus. Forderung gegen den Mieter M. M. aus dem KFB des LG ... in Höhe von ... zuzüglich Zinsen ...

    Es ist allerdings nicht Aufgabe des Gerichts, hier ermittelnd tätig zu werden. Das sollte vielmehr der Gläubiger mitteilen, der diese Informationen beim Verwalter abrufen kann.

    Zitat

    Der Zwangsverwalter hat jedoch nicht den Antrag gestellt, auch zur Beitreibung dieser zu ermächtigt zu werden.

    Das kann vernachlässigt werden. Die Entscheidung, ob das Verfahren in Teilbereichen weiterbetrieben wird oder nicht, kann allein der Gläubiger treffen. Der Zwangsverwalter hat insoweit kein Antragsrecht und das Gericht kann von Amts wegen auch nicht anordnen, dass der Verwalter in Teilbereichen weiter tätig bleiben soll. Im vorliegenden Fall wünscht der Gläubiger, dass der Verwalter in einem Teilbereich tätig bleibt, weshalb der Antrag mit Einschränkungen zurückgenommen wurde.

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