Hallo zusammen,
ich habe da mal ein Problem, über das ich erst vor einiger Zeit im Rahmen der Ausbildung eines Anwärters bei genauerer Sicht ins Gesetz gestoßen bin :
Gem. § 1791 b II BGB erfolgt die Bestellung des Jugendamtes durch Beschluss des Familiengerichts, §§ 1789 (= Verpflichtung) und 1791 (= Bestallung) sind nicht anzuwenden.
Daraus habe ich gelesen, dass ich bei der bestellten Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft durch den Richter keine Bestallung/Bescheinigung mehr erteile und darauf verweise, dass sie mit Beschluss bestellt sind. Der Beschluss ist gem. § 1893 Abs. 2 Satz 2 nach Beendigung wieder an das Familiengericht zurückzugeben.
- soweit alles für mich konsequent und durchführbar -
Nun hatte ich ein Gespräch mit dem Jugendamt, das nicht verstehen kann, weshalb ich die allgemein - und von mir auch über Jahre geübte - Praxis der Bescheinigung nicht mehr mache. Sie habe da einen richterlichen Beschluss mit Gründen für 5 Kinder, in dem sie für 2 der Kinder zum Vormund bestellt ist und diesen müsste sie nunmehr mit allen Daten zu allen 5 Kindern (Datenschutz?) immer überall hingeben, was sie für aufwendig und kompliziert und zudem noch aus Datenschutzgründen hinsichtlich der Eltern, der Gründe und der weiteren Kinder fraglich findet.
Wie handhabt ihr das in der Praxis, ich habe (seit meiner Kenntnis) Bedenken eine Bescheinigung/Bestallung zu erteilen, wo sie rechtlich ausdrücklich nicht angewendet werden darf?????
LG www