Der Erblasser ist vor 7 Monaten verstorben.
Aus der Betreuungsakte ergibt sich, daß es einen einzigen nahen Verwandten, einen Neffen, gibt.
Dem Vermieter wurden die Daten des potentiellen Erben mitgeteilt.
Da der Erbe in Litauen lebt, verlangt der Vermieter die Anordnung einer Nachlasspflegschaft und begehrt eine rechtsmittelfähige Entscheidung,
Begründung: obwohl die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, sei die Annahme der Erbschaft ungewiß.
Da ich als nichtbayrisches Nachlassgericht nicht zur Erbenermittlung verpflichtet, schreibe ich potentielle Erben natürlich nie explizit an.
Würde ich der Auffassung des Antragstellers folgen, müsste ich nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bei jedem Erbfall eine Nachlasspflegschaft anordnen, obwohl die Daten der potentiellen Erben bekannt sind. Das kann nicht Sinn und Zweck der Norm des § 1961 BGB sein.
Ich beabsichtige daher, den Antrag zurückzuweisen.
Gibt es Gegenmeinungen?