Hallo in die Runde,
ich habe eine praktische Frage zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO.
Die Verkürzung erfolgt nach dem Wortlaut des §300 InsO Abs. 1 S.2 InsO nur auf Antrag des Schuldners. Eine Verfahrenseinleitung von Amts wegen ist nicht vorgesehen. Die Frage ist jetzt, ob eine Hinweispflicht des Gerichts (Fürsorgepflicht) angenommen werden kann, wenn sich die Verkürzungsvoraussetzungen eindeutig aus der Gerichtsakte ergeben. Konkret geht es um die vorzeitige RSB-Erteilung nach 5 Jahren aufgrund Kostenbegleichung.
Aus der Gerichtsakte ist also eindeutig erkennbar, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind und die Kosten der Wohlverhaltensphase durch Rückstellungen gedeckt werden können.
Wird aus einer evtl. bestehenden Fürsorgepflicht evtl. die Verpflichtung des Gerichts gefolgert, den Schuldner auf die Möglichkeit der vorzeitigen RSB-Erteilung nach 5 Jahren hinzuweisen?
Wie ist bei Euch die Praxis?
Ich bin über jede Hilfe dankbar.
Liebe Grüße
Manja