Selbstverwaltungserklärung

  • Ich zitiere jetzt einfach mal den Bundesanzeigerverlag:
    ""Selbstverwaltungserklärung durch Betreute?

    Wenn Betreute eigenständig ein Konto mit den Ihnen dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen verwalten, verlangen Rechtspfleger/innen vom Betreuer mancherorts bei der Rechnungslegung auch vom Betreuer eine Erklärung des Betreuten („Selbstverwaltungserklärung“), dass dieser die Verfügungen über sein Konto selbst durchgeführt hat. Dies obwohl der Betreuer gem. § 1840 Abs. 2 BGB nur über „seine“ Vermögensverwaltung Rechnung legen muss. Durch diese sich immer öfter manifestierende Unsitte werden Betreuer in der Praxis gezwungen, Bescheinigungen von den Betreuten zu verlangen, obwohl diesen darüber der Überblick fehlt, sie das nicht können oder wollen. Zudem hat der Betreuer keine Befugnis solche Bescheinigungen von den Betreuten verpflichtend zu verlangen. Wenn in Einzelfällen das Gericht einen begründeten Überprüfungsbedarf sieht, muss es die Ermittlungen dazu selbst durchführen – z.B. durch Anhörung des Betreuten. Siehe hierzu unter Rechtsprechung Entscheidungen der Landgerichte Berlin und Konstanz.
    ( Quelle: http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Rechnungslegung)

    Unsitte ist nach meinem Dafürhalten inzwischen tatsächlich die richtige Umschreibung für diese Forderung. Die Forderung der hier umliegenden Gerichte treiben Stilblüten aus, die nicht nachvollziehbar sind.

    Nur mal ein paar Beispiel in Kurzform:

    1. Betreute ist im Besitz einer Bankkarte, ich selbst habe bewusst keine Karte für dieses Konto. Verfügungen der Betreuten, die sie ausschließlich mit Karte erledigt (Barabhebungen/Einkäufe) sind in der RL klar ersichtlich. Meine Verfügungen sind klar ersichtlich, da jede Überweisung im Verwendungszweck mein Kürzel trägt. Zudem wurde ein Beleg vorgelegt, dass die Betreute Inhaberin der Karte ist.
    Reicht alles nicht, man möchte eine Selbstverwaltungserklärung.

    2. Betreuung mit eingeschränkter Vermögenssorge, die sich allein auf den Onlineabruf bei der Bank beschränkt. Betreuer hat keine Verfügungsbrechtigung. Jahresbericht wird mit Jahresübersicht der Kontobewegungen eingereicht.
    Reicht alles nicht, man möchte eine Selbstverwaltungserklärung.

    3. Betreuter hat einen Einwilligungsvorbehalt, darf mit Auszahlungsschein des Betreuers zur Bank und selbst den ausgewiesenen Barbetrag abheben. Errichtung Zweitkonto nicht möglich, da der Betroffene verschuldet ist und Gläubiger zugreifen würden.
    Alle Barabhebungsscheine sind als Beleg in der RL vorgelegt.
    Reicht alles nicht, man möchte eine Selbstverwaltungerklärung.

    4. Betreute unterschreibt mir eine Selbstverwaltungserklärung, aus der hervorgeht, dass sie über ein Konto allein und selbstständig verfügt hat. Sie unterschreibt auch, dass die zwei anderen Konten von mir geführt werden und sie mit meinen Verfügungen nach vorheriger Absprache einverstanden war.
    Gericht verzichtet auf Vorlage eine RL für alle Konten.

    Ich könnte noch weitere Beispiele bringen. In allen vorgenannten Fällen hat der jeweils prüfende Rechtspfleger den Betroffenen noch nie gesehen, die letzten Gutachten in der Akte sind meist Jahre alt ...somit hat er in den meisten Fällen gar kein aktuelles Bild zu den tatsächlichen Fähigkeiten des Betreuten.
    Wenn der Rechtspfleger hier wirklich Zweifel daran hat, dass der Betreute selbst Verfügungen ausgeführt hat, wie kann er sicher sein, dass hier eine durch den Betreuer eingereichte Selbstverwaltungserklärung ausreichend ist und der Betroffene überhaupt im vollem Umfang erfasst und begreift, was er da unterschrieben hat?

    Aus meiner Sicht, kann eine gewisse Sicherheit gegen mögliches Missbrauchsverhalten eines Betreuers nur gegeben sein, wenn der Rechtspfleger den Betroffen selbst anhört.



  • Wenn ich das so lese, bin ich froh, dass die hiesigen Betreuer "vernünftig" sind und in entsprechenden Fällen von den Betroffenen unterzeichnete Selbstverwaltungserklärungen einreichen.

    Das erleichtert vieles.

  • Naja, ob es "vernünftig" ist, dass der Betreuer etwas vorlegt (und ggf. vor Vorlage erst mehr oder weniger aufwendig beschaffen muss), auf dass das Gericht keinen Anspruch hat... Das könnte auch Resignation, Unwissenheit oder die Angst künftig nicht mehr bestellt zu werden sein.

    @ Sabeyko: Das sind typische Beispiele. Und? Legst du die Eigenverwaltungserklärung dann wie gewünscht doch vor? Wenn ja, warum?

    Was meinst du passiert, wenn du sie nicht vorlegst?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (6. August 2018 um 11:54)

  • Naja, ob es "vernünftig" ist, dass der Betreuer etwas vorlegt (und ggf. vor Vorlage erst mehr oder weniger aufwendig beschaffen muss), auf dass das Gericht keinen Anspruch hat... Das könnte auch Resignation, Unwissenheit oder die Angst künftig nicht mehr bestellt zu werden sein.

    .....


    :D Unsere Betreuer reichen die Erklärung ganz sicher nicht ein, weil sie Angst hätten, künftig nicht mehr bestellt zu werden! (Darauf hat man als Rechtspfleger ja sowieso keinen Einfluss.)

    Genauso schließe ich auch Resignation oder Unwissenheit aus.

    Am ehesten dürfte der Grund die gute Zusammenarbeit mit den Rechtspflegern sein. Mag sein, dass die Einreichung der Erklärung auch im eigenen Interesse geschieht, damit der Rechtspfleger nicht in jedem Fall einen Anhörungstermin ansetzen muss und sich dadurch die Bearbeitung anderer Anträge (z. B. Vergütung) verzögert.

    Unabhängig davon ist die Beschaffung der Erklärung mit überhaupt keinem (zusätzlichen) Aufwand verbunden. Die Unterzeichnung geschieht einfach während eines normalen Besuchs beim Betreuten. (Ja, wir setzen eher großzügige Fristen für die Einreichung der Rechnungslegungen).

  • Am ehesten dürfte der Grund die gute Zusammenarbeit mit den Rechtspflegern sein. Mag sein, dass die Einreichung der Erklärung auch im eigenen Interesse geschieht, damit der Rechtspfleger nicht in jedem Fall einen Anhörungstermin ansetzen muss und sich dadurch die Bearbeitung anderer Anträge (z. B. Vergütung) verzögert.

    gedeihliche, vertrauensvolle, kollegiale Zusammenarbeit zwischen Berufsbetreuer und Gericht :eek: wo kommen wir da hin:eek:

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Naja, ob es "vernünftig" ist, dass der Betreuer etwas vorlegt (und ggf. vor Vorlage erst mehr oder weniger aufwendig beschaffen muss), auf dass das Gericht keinen Anspruch hat... Das könnte auch Resignation, Unwissenheit oder die Angst künftig nicht mehr bestellt zu werden sein.

    @ Sabeyko: Das sind typische Beispiele. Und? Legst du die Eigenverwaltungserklärung dann wie gewünscht doch vor? Wenn ja, warum?

    Was meinst du passiert, wenn du sie nicht vorlegst?


    Dazu muss etwas ausholen. Vor knapp 10 Jahren hat das benachbarte Amtsgericht mit diesen Selbstverwaltungserklärungen angefangen. Man hat sogar ein Formular entwickelt, welches zu verwenden ist. Dieses Formular beinhaltete nicht nur die Erklärung des Betroffenen, dass dieser allein oder teilweise selbst verfügt hat, sondern gleichzeitig dessen Verzicht auf eine ordnungsgemäße Rechnungslegung und deren Prüfung durch das Gericht mit gleichzeitiger Entlastung für Betreuer und Gericht.
    Ich habe seinerzeit dieses „Formular“ modifiziert. Das ist knapp 8 Jahre her. Es ist bislang nicht einem Rechtspfleger aufgefallen, dass u.a. der jeweilige Betreute nur mich allein entlastet und befreit, jedoch nicht wie üblich das Gericht.

    Anfänglich fand ich das ganz nett, die Erklärung erspart in manchen Fällen tatsächlich Zeit, vor allem bei sehr umfänglichen Rechnungslegungen. Belege muss ich ja trotzdem haben, auch mit Erklärung bin ich haftbar. Problematisch wurde es, als alle umliegenden Gerichte aus der Bitte um Vorlage einer Erklärung einer Verfügung und verbindliche Verpflichtung machten und es den ersten Betreuern nicht möglich war, solche Erklärungen beizubringen, weil die Betreuten dazu nicht bereit waren. Es hagelte Zwangsgelder und hageln bis heute, obwohl den Rechtspflegern die Entscheidung des LG Berlin durchaus bekannt ist.
    Bislang habe ich solchen Verfahren konsequent die RL vorgelegt, insofern ich überhaupt das Betreutenkonto angefasst habe, und zu den Beleglücken erklärt, dass ich gern bereit bin eidesstattlich zu erklären, dass diese Verfügungen ohne Beleg nicht von mir stammen.
    Das scheint inzwischen einigen Rechtspflegern nicht mehr zu reichen, man beharrt selbst nach solch Erklärungen auf die Selbstverwaltungserklärung. Selbst in den Verfahren, wo ein Einwilligungsvorbehalt besteht. Hier sehe ich gerade die gleichzeitige Verzichtserklärung des Betreuten auf die formale RL schon mehr als fragwürdig.

    Nach vorheriger Beratung mit den betreffenden Betreuungsbehörden, habe ich endlich ein Verfahren, wo wird eine Vorlage beim LG kaum zu vermeiden sein wird.

    Das mache ich nicht nur für mich. Meine Betreuten wissen, dass eine solche Erklärung nur auf Freiwilligkeit im Innenverhältnis Betreuter/Betreuer beruht und diese sie nicht unterschreiben müssen, aber können, wenn sie wollen.
    Warum wissen meine Betreuten das? Ganz einfach, als Betreuerin schütze ich meine Betreuten ja auch vor Forderungen durch Ämter, Behörden usw. wenn diese keine Rechtsgrundlage haben. Da bildet das Betreuungsgericht für mich keine Ausnahme.

    Abschließend zu Deiner Überlegung: ... Das könnte auch Resignation, Unwissenheit oder die Angst künftig nicht mehr bestellt zu werden sein.
    Ich kann alle drei Gründe aus Erfahrungen und Gesprächen mit Kollegen bestätigen. Es gibt hier inzwischen Kollegen, welche bei bestimmten Gerichten keine Betreuungen mit Vermögenssorge übernehmen wollen, um endlose Stellungnahmen in punkto Rechnungslegung, aufgrund realitätsferner Ansätze von Rechtspflegern zu vermeiden. Das sind Kollegen/ Berufsbetreuer, wie wird es dann wohl ehrenamtlichen Betreuern gehen? Da sträuben sich mir die Nackenhaare.

  • Und was passierte als Reaktion auf die Zwangsgeldbeschlüsse?
    Es wäre doch das Richtige gewesen ein Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse einzulegen. Dann hätte das zuständige Landgericht die Frage für den Bezirk geklärt und man wüsste, ob das Gericht eine entsprechende Erklärung fordern kann oder nicht.
    Die Entscheidung des LG Berlin muss die Rpfl. nicht interessieren. Sie sind frei in ihrer Entscheidung. Insbesondere wenn man nicht in Berlin ist, gibt es auch keinen Grund sich der dortigen Meinung anschließen zu müssen. Wenn man eine andere Auffassung hat, dann weicht man von dieser doch nur ab, wenn das eigene Beschwerdegericht anderer Auffassung ist. Wenn die Gründe der Entscheidung überzeugend sind, ändert man ggf. die eigene, aber man kann ja unterschiedlicher Auffassung sein.

    Wenn es eine Entscheidung des zuständigen Beschwerdegerichtes gibt, welche die dortigen Kollegen ignorieren, dann ist das natürlich ärgerlich. Dann bleibt einem eig. nichts übrig, als das Gericht mit Beschwerden zu bombardieren. Irgendwann sollte man es auch dort lernen, dass es unsinnig ist die Entscheidung des LG aus anderen Verfahren nicht entsprechend anzuwenden.

    M.E. ist es gleich, ob der Betreute nur dem Betreuer oder auch dem Gericht Entlastung erteilt. Soweit dem Betreuer entlastet wurde, erübrigt sich m.E. die Rechnungslegung. Da

    Mal ganz abgesehen davon, finde ich persönlich die Vorgehensweise dieses Gerichtes zweifelhaft. Insbesondere die Forderung, dass dieses Formular benutzt werden muss ist m.E. lächerlich. Das entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage.

  • Naja, ob es "vernünftig" ist, dass der Betreuer etwas vorlegt (und ggf. vor Vorlage erst mehr oder weniger aufwendig beschaffen muss), auf dass das Gericht keinen Anspruch hat... Das könnte auch Resignation, Unwissenheit oder die Angst künftig nicht mehr bestellt zu werden sein. .....

    :D Unsere Betreuer reichen die Erklärung ganz sicher nicht ein, weil sie Angst hätten, künftig nicht mehr bestellt zu werden! (Darauf hat man als Rechtspfleger ja sowieso keinen Einfluss.) Genauso schließe ich auch Resignation oder Unwissenheit aus. Am ehesten dürfte der Grund die gute Zusammenarbeit mit den Rechtspflegern sein. Mag sein, dass die Einreichung der Erklärung auch im eigenen Interesse geschieht, damit der Rechtspfleger nicht in jedem Fall einen Anhörungstermin ansetzen muss und sich dadurch die Bearbeitung anderer Anträge (z. B. Vergütung) verzögert. Unabhängig davon ist die Beschaffung der Erklärung mit überhaupt keinem (zusätzlichen) Aufwand verbunden. Die Unterzeichnung geschieht einfach während eines normalen Besuchs beim Betreuten. (Ja, wir setzen eher großzügige Fristen für die Einreichung der Rechnungslegungen).

    Ich sehe keine ausreichende und plausible Begründung für die verzögert Bearbeitung von Anträgen, weil der Rechtspfleger seiner ordinären Prüfungspflicht nachzukommen hat. Die Selbstverwaltungserklärung bzw. die Anhörung zu Eigenverfügungen des Betreuten haben nichts mit der Bearbeitung und Entscheidungsfindung z. B. bei Vergütungsanträgen zu tun. Die Anhörung dauert 10 - 30 Minuten. Die Zeit hat der Betreuer ja auch nach Deinem Dafürhalten aufzuwenden, damit der Betreute eine Erklärung ohne ausreichende Forderungsgrundlage abgibt. 

    Einmal editiert, zuletzt von SaBeyKo (6. August 2018 um 14:45)

  • Von der Pflicht der Rechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Gericht kann auch ein geschäftsfähiger Betroffener den Betreuer nicht entbinden (Palandt, § 1840 BGB, Rz. 4 unter Verweis auf OLG München, MDR 06, 211). Was soll der Schwachsinn mit dieser Formularerklärung also? Das hätte schon längst ins Rechtsmittelverfahren gehört, wenn es auf der Schiene der Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Gericht nicht geklärt werden kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Von der Pflicht der Rechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Gericht kann auch ein geschäftsfähiger Betroffener den Betreuer nicht entbinden (Palandt, § 1840 BGB, Rz. 4 unter Verweis auf OLG München, MDR 06, 211). Was soll der Schwachsinn mit dieser Formularerklärung also? Das hätte schon längst ins Rechtsmittelverfahren gehört, wenn es auf der Schiene der Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Gericht nicht geklärt werden kann.


    Den "Schwachsinn" habe ich nicht erfunden. Das hätte schon längst ins Rechtsmittelverfahren gehört, da bin ich ganz bei Dir. Drum habe ich es hier jetzt drauf ankommen lassen. Damit dieser Unfug aufhört.

  • WHAT?

    Wort zum Sonntag und Ende hier oder was? :mad:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich finde es schon sehr befremdlich, dass Du der Meinung bist, Deine Betreuten vor dem Gericht (Was tun die Kollegen dort Deinen Betreuten?) beschützen zu müssen. Dir aber selbst einen Freifahrtschein erteilen lässt, indem allein Du von allem entlastet wirst.
    Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sieht für mich anders aus.

    Allerdings denke ich, dass dieses Thema insgesamt ohnehin sehr heiß diskutiert werden kann. Ich versuche mit "meinen" Betreuern immer pragmatische Lösungen zu finden, die allen individuell gerecht werden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wie ich im August ausführte, sehe ich die Forderung an den Betreuer zur Vorlage einer "Selbstverwaltungserklärung" durch den Betreuten mehr als kritisch und fragwürdig.

    Auch das Landgericht Koblenz schloss sich den vorherigen Entscheidungen des LG Konstanz und LG Berlin an.
    Keine „Selbstverwaltungserklärung" durch Betreute!
    Rechnungslegung und „Selbstverwaltungserklärung“: Betreuungsgericht muss selbst aufklären.
    LG Koblenz, Beschluss vom 04.09.2018 (Az.: 2 T 553/18):
    „Die Pflicht zur Rechnungslegung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Betroffenen, das der Betreuer zu verwalten hat. Mit anderen Worten: Der Betreuer hat im Rahmen des Aufgabenkreises Vermögenssorge über SEINE Vermögensverwaltung Rechnung zu legen (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1 1840 BGB), über das von dem Betroffenen selbst verwaltete Vermögen und über die von ihm persönlich geführten Konten und die hierauf entfallenden Geldbewegungen (z.B. auf einem Taschengeldkonto) jedoch nicht abzurechnen (beim Taschengeldkonto hat er lediglich die dorthin gezahlten Beträge nachzuweisen, vgl. Pammler-Klein in Herberger u.a. jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1840 BGB). D. h. solange keine Zweifel bestehen, dass ein Betreuter über sein Konto eigenständig verfügt, entfällt die Rechnungslegungspflicht des Betreuers. Insoweit wird in der Rechtsprechung vertreten, dass er auch nicht zur Einholung von SelbstverwaItungserklärungen des Betroffenen verpflichtet sei, bei bestehenden Zweifeln das Gericht von Amts wegen erforderlichen Ermittlungen z.B. durch Anhörung des Betroffenen und des Betreuers durchzuführen habe.“
    Hier der Beschluss - LG Koblenz, 04.09.2018 (Az.: 2 T 553/18):
    https://www.betreuer-weiterbildung.de/…/LGKoblenzSelbstV.pdf

  • 👍

  • Man sollte dem ein oder anderen Obergericht vielleicht mal mitteilen, dass die Erstellung einer Rechnungslegung im Sinne des § 1841 dem Betreuer und nicht dem Betreuungsgericht obliegt. ER/SIE ist daher RECHENSCHAFTSFLICHTIG mit allem was dazu gehört, nicht das Gericht. Ihm/ ihr obliegt die wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens., also muss er/ sie das auch entsprechend organisieren, wenn es um Barentnahmen des/ der Betreuten geht.

    Warum soll ich Sachaufklärung für etwas betreiben, was in die Zuständigkeit des Betreuers fällt? Reicht er/ sie dann demnächst gar keine Belege mehr mit dem Hinweis ein, ich solle den/ die Betreute/n fragen, wenn ich noch was brauche? Vielleicht sage ich dem Finanzamt bei der nächsten Steuererklärung auch, es solle sich die fehlenden Belege doch bitte selbst besorgen. Meine Sachaufklärung beginnt, wenn ich das Gefühl oder Hinweise habe, der Betreuer erledigt die Geschäfte nicht so, wie es zum Wohl des Betreuten zu erledigen wäre.

    In der Praxis habe ich im Übrigen damit keine Probleme. Wenn der Betreuer mir die Einnahmen und Ausgaben nicht vollständig belegen kann, nehme ich einen entsprechenden Vermerk in meinen Prüfvermerk auf.

  • Man sollte dem ein oder anderen Obergericht vielleicht mal mitteilen, dass die Erstellung einer Rechnungslegung im Sinne des § 1841 dem Betreuer und nicht dem Betreuungsgericht obliegt. ER/SIE ist daher RECHENSCHAFTSFLICHTIG mit allem was dazu gehört, nicht das Gericht. Ihm/ ihr obliegt die wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens., also muss er/ sie das auch entsprechend organisieren, wenn es um Barentnahmen des/ der Betreuten geht.

    Warum soll ich Sachaufklärung für etwas betreiben, was in die Zuständigkeit des Betreuers fällt? Reicht er/ sie dann demnächst gar keine Belege mehr mit dem Hinweis ein, ich solle den/ die Betreute/n fragen, wenn ich noch was brauche? Vielleicht sage ich dem Finanzamt bei der nächsten Steuererklärung auch, es solle sich die fehlenden Belege doch bitte selbst besorgen. Meine Sachaufklärung beginnt, wenn ich das Gefühl oder Hinweise habe, der Betreuer erledigt die Geschäfte nicht so, wie es zum Wohl des Betreuten zu erledigen wäre.

    In der Praxis habe ich im Übrigen damit keine Probleme. Wenn der Betreuer mir die Einnahmen und Ausgaben nicht vollständig belegen kann, nehme ich einen entsprechenden Vermerk in meinen Prüfvermerk auf.

    Das Problem ist, obwohl es eigentlich gar kein Problem ist, dass der Betreuer nur über seine Vermögensverwaltung und nicht über die Vermögensverwendung des Betroffenen rechenschaftspflichtig ist.

    Mit der Selbstverwaltungserklärung wird etwas verlangt, was gesetzlich nicht vorgesehen ist. Sie hat mit der Vermögensverwaltung durch den Betreuer selbst nichts zu tun.

    Das Ergebnis war vorhersehbar. Man hätte den Fall nicht vor das LG bringen dürfen.

  • Diese Entscheidung ist total praxisfremd. Wann bitte soll ein -ohnehin überlasteter- Rechtspfleger auch das noch ermitteln? Das gehört nicht zu seinen Aufgaben. Ich finde das eine absolute Unverschämtheit. Aber zum Glück habe ich mit dem LG Koblenz nichts zu schaffen und zum Glück habe ich auch kooperative Betreuer, denen an einer guten Zusammenarbeit genauso gelegen ist, wie mir. Und keine, die so auf Krawall gebürstet sind. Ich rede vernünftig mit meinen Betreuern und wir finden immer eine Lösung.
    Das tangiert mich also -Gott sei dank- nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich verstehe die Aufregung nicht. Das LG sagt doch nur, was selbstverständlich ist. Der Betreuer hat über alles abzurechnen, was er getan hat, nicht über das, was nur der Betroffene tat. Glaube ich dem Betreuer seine Angabe, daß es sich um Verfügungen des Betroffenen handelte, ist das Thema durch. Glaube ich es nicht, bin ich bei "...bei bestehenden Zweifeln das Gericht von Amts wegen erforderlichen Ermittlungen z.B. durch Anhörung des Betroffenen und des Betreuers durchzuführen habe.“ angekommen. Eine Ermittlungsmöglichkeit ist die Bitte -nicht Forderung- um Vorlage der Selbstverwaltungserklärung. Kommt sie, ist es gut. Kommt sie nicht, muß der Rechtspfleger eben andere Ermittlungsansätze verfolgen bis hin zur persönlichen Anhörung (was dann eben seine Zeit braucht).
    Aus meiner Sicht wird sich dieses Spannungsfeld solange nicht auflösen, wie sich die Rechtspflegerschaft bei der Erledigung der Aufgaben nicht vorrangig am Gesetz sondern am Umfang des Pensums orientiert. Das soll jetzt bitte ausdrücklich nicht als persönliche Kritik am einzelnen Rechtspfleger verstanden werden. Ich bin mir aus eigener Erfahrung des Druckes durchaus sehr bewußt...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Ich verstehe die Aufregung nicht. Das LG sagt doch nur, was selbstverständlich ist. Der Betreuer hat über alles abzurechnen, was er getan hat, nicht über das, was nur der Betroffene tat. Glaube ich dem Betreuer seine Angabe, daß es sich um Verfügungen des Betroffenen handelte, ist das Thema durch. Glaube ich es nicht, bin ich bei "...bei bestehenden Zweifeln das Gericht von Amts wegen erforderlichen Ermittlungen z.B. durch Anhörung des Betroffenen und des Betreuers durchzuführen habe.“ angekommen. Eine Ermittlungsmöglichkeit ist die Bitte -nicht Forderung- um Vorlage der Selbstverwaltungserklärung. Kommt sie, ist es gut. Kommt sie nicht, muß der Rechtspfleger eben andere Ermittlungsansätze verfolgen bis hin zur persönlichen Anhörung (was dann eben seine Zeit braucht).
    Aus meiner Sicht wird sich dieses Spannungsfeld solange nicht auflösen, wie sich die Rechtspflegerschaft bei der Erledigung der Aufgaben nicht vorrangig am Gesetz sondern am Umfang des Pensums orientiert. Das soll jetzt bitte ausdrücklich nicht als persönliche Kritik am einzelnen Rechtspfleger verstanden werden. Ich bin mir aus eigener Erfahrung des Druckes durchaus sehr bewußt...

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