Ich zitiere jetzt einfach mal den Bundesanzeigerverlag:
""Selbstverwaltungserklärung durch Betreute?
Wenn Betreute eigenständig ein Konto mit den Ihnen dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen verwalten, verlangen Rechtspfleger/innen vom Betreuer mancherorts bei der Rechnungslegung auch vom Betreuer eine Erklärung des Betreuten („Selbstverwaltungserklärung“), dass dieser die Verfügungen über sein Konto selbst durchgeführt hat. Dies obwohl der Betreuer gem. § 1840 Abs. 2 BGB nur über „seine“ Vermögensverwaltung Rechnung legen muss. Durch diese sich immer öfter manifestierende Unsitte werden Betreuer in der Praxis gezwungen, Bescheinigungen von den Betreuten zu verlangen, obwohl diesen darüber der Überblick fehlt, sie das nicht können oder wollen. Zudem hat der Betreuer keine Befugnis solche Bescheinigungen von den Betreuten verpflichtend zu verlangen. Wenn in Einzelfällen das Gericht einen begründeten Überprüfungsbedarf sieht, muss es die Ermittlungen dazu selbst durchführen – z.B. durch Anhörung des Betreuten. Siehe hierzu unter Rechtsprechung Entscheidungen der Landgerichte Berlin und Konstanz.
( Quelle: http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Rechnungslegung)
Unsitte ist nach meinem Dafürhalten inzwischen tatsächlich die richtige Umschreibung für diese Forderung. Die Forderung der hier umliegenden Gerichte treiben Stilblüten aus, die nicht nachvollziehbar sind.
Nur mal ein paar Beispiel in Kurzform:
1. Betreute ist im Besitz einer Bankkarte, ich selbst habe bewusst keine Karte für dieses Konto. Verfügungen der Betreuten, die sie ausschließlich mit Karte erledigt (Barabhebungen/Einkäufe) sind in der RL klar ersichtlich. Meine Verfügungen sind klar ersichtlich, da jede Überweisung im Verwendungszweck mein Kürzel trägt. Zudem wurde ein Beleg vorgelegt, dass die Betreute Inhaberin der Karte ist.
Reicht alles nicht, man möchte eine Selbstverwaltungserklärung.
2. Betreuung mit eingeschränkter Vermögenssorge, die sich allein auf den Onlineabruf bei der Bank beschränkt. Betreuer hat keine Verfügungsbrechtigung. Jahresbericht wird mit Jahresübersicht der Kontobewegungen eingereicht.
Reicht alles nicht, man möchte eine Selbstverwaltungserklärung.
3. Betreuter hat einen Einwilligungsvorbehalt, darf mit Auszahlungsschein des Betreuers zur Bank und selbst den ausgewiesenen Barbetrag abheben. Errichtung Zweitkonto nicht möglich, da der Betroffene verschuldet ist und Gläubiger zugreifen würden.
Alle Barabhebungsscheine sind als Beleg in der RL vorgelegt.
Reicht alles nicht, man möchte eine Selbstverwaltungerklärung.
4. Betreute unterschreibt mir eine Selbstverwaltungserklärung, aus der hervorgeht, dass sie über ein Konto allein und selbstständig verfügt hat. Sie unterschreibt auch, dass die zwei anderen Konten von mir geführt werden und sie mit meinen Verfügungen nach vorheriger Absprache einverstanden war.
Gericht verzichtet auf Vorlage eine RL für alle Konten.
Ich könnte noch weitere Beispiele bringen. In allen vorgenannten Fällen hat der jeweils prüfende Rechtspfleger den Betroffenen noch nie gesehen, die letzten Gutachten in der Akte sind meist Jahre alt ...somit hat er in den meisten Fällen gar kein aktuelles Bild zu den tatsächlichen Fähigkeiten des Betreuten.
Wenn der Rechtspfleger hier wirklich Zweifel daran hat, dass der Betreute selbst Verfügungen ausgeführt hat, wie kann er sicher sein, dass hier eine durch den Betreuer eingereichte Selbstverwaltungserklärung ausreichend ist und der Betroffene überhaupt im vollem Umfang erfasst und begreift, was er da unterschrieben hat?
Aus meiner Sicht, kann eine gewisse Sicherheit gegen mögliches Missbrauchsverhalten eines Betreuers nur gegeben sein, wenn der Rechtspfleger den Betroffen selbst anhört.