Ich halte das vorgeschlagene Prozedere für nicht richtig.
Wer frist- und formgerecht ausschlägt, scheidet (prima facie) aus der Erbfolge aus. Er ist dann am Erbscheinsverfahren auch nicht beteiligt (das NLG kann ihn aber hinzuziehen). An seinem "Status" (Nicht-Erbe = Nicht-Beteiligter) kann sich erst etwas ändern, wenn Umstände bekannt werden, die Erbausschlagungserklärung nicht wirksam erscheinen lassen (z. B. eine konkludente Erbannahme vorliegt durch Verfügung über NL-Gegenstände o. Ä.) oder er eine Erklärung abgibt, die an diesem Zustand etwas ändern kann (Anfechtung der Erbausschlagung).
Ich stelle mir gerade die EAS-Verfahren vor, in denen 20 oder mehr Personen verschiedener Erbordnungen ausgeschlagen haben. In diesen Verfahren müsste man also beim ES-Antrag (oder bei Genehmigungen im NLP-Verfahren) abgestuft anhören, zuerst z. B. die ausschlagenden Kinder eines EL, nach fruchtlosem Ablauf der Stellungnahmefrist (wegen § 1954 I BGB konsequenterweise 6 Wochen?) die Enkel usw.
Dann kann das jeweilige Verfahren (ES-Erteilung, Erteilung nlg-Genehmigung) schon recht lang hinziehen.
Dem schließe ich mich vollumfänglich an. Alterfalter war schneller. Ich würde diese Personen auch nur dann noch beteiligen, wenn ich Zweifel n der Wirksamkeit er EAS habe. Ansonsten sind sie raus und keine Beteiligte mehr in meinem Verfahren. Zumindest keine Muss-Beteiligte.