Nachlass nicht überschuldet

  • Ich halte das vorgeschlagene Prozedere für nicht richtig.

    Wer frist- und formgerecht ausschlägt, scheidet (prima facie) aus der Erbfolge aus. Er ist dann am Erbscheinsverfahren auch nicht beteiligt (das NLG kann ihn aber hinzuziehen). An seinem "Status" (Nicht-Erbe = Nicht-Beteiligter) kann sich erst etwas ändern, wenn Umstände bekannt werden, die Erbausschlagungserklärung nicht wirksam erscheinen lassen (z. B. eine konkludente Erbannahme vorliegt durch Verfügung über NL-Gegenstände o. Ä.) oder er eine Erklärung abgibt, die an diesem Zustand etwas ändern kann (Anfechtung der Erbausschlagung).

    Ich stelle mir gerade die EAS-Verfahren vor, in denen 20 oder mehr Personen verschiedener Erbordnungen ausgeschlagen haben. In diesen Verfahren müsste man also beim ES-Antrag (oder bei Genehmigungen im NLP-Verfahren) abgestuft anhören, zuerst z. B. die ausschlagenden Kinder eines EL, nach fruchtlosem Ablauf der Stellungnahmefrist (wegen § 1954 I BGB konsequenterweise 6 Wochen?) die Enkel usw.

    Dann kann das jeweilige Verfahren (ES-Erteilung, Erteilung nlg-Genehmigung) schon recht lang hinziehen.

    Dem schließe ich mich vollumfänglich an. Alterfalter war schneller. Ich würde diese Personen auch nur dann noch beteiligen, wenn ich Zweifel n der Wirksamkeit er EAS habe. Ansonsten sind sie raus und keine Beteiligte mehr in meinem Verfahren. Zumindest keine Muss-Beteiligte.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • LG München, 31 Wx 20/10:

    "Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden."

    Jetzt mal ganz dogmatisch:

    Wenn das Gericht erst mit der Erteilung des Erbscheins über die Wirksamkeit der Ausschlagung entscheidet, dann ist bezüglich dieser Entscheidung natürlich der Ausschlagende in Kenntnis zu setzen bzw. zuvor anzuhören. Da kann es keine andere Ansicht geben. Mit der Erbscheinserteilung erfolgt die Entscheidung über die Wirksamkeit der Ausschlagung und damit ist eine Beteiligtenstellung des ausgeschlagenen Erben selbstverständlich gegeben; zumindest soweit es um die Frage der Wirksamkeit seiner Ausschlagung geht.

    Und mal ehrlich: Vielleicht spart man sich dabei noch eine Menge Arbeit, wenn nämlich dann ein vorrangig berufener Erben (wirksam) anficht.


    Häufig wird natürlich die Überschuldung Grund der Ausschlagung gewesen sein (auch wenn dies nicht zwingend jeder Ausschlagungserklärung zu entnehmen ist).

    Es kann aber auch vorkommen, dass die Ausschlagung/en aus anderen Motiven erfolgten (z. B. Streit zu Lebzeiten mit dem Erblasser; vorhandenes Grundstück, an dem eine Erbengemeinschaft durch den Tod des Erblassers entsteht oder bereits bestand, ggf. noch weit entfernt vom Wohnsitz des Ausschlagenden; befürchtete Probleme mit den Miterben usw.).

    Würdest du in diesen Fällen auch die Ausschlagenden von der Feststellung weiteren Vermögens benachrichtigen? :gruebel:

    (Als Ausschlagender aus persönlichen Motiven würde ich es eher befremdlich finden, wegen dieser Sache noch einmal behelligt zu werden.)

  • Eine (eigentlich nachrangige) Erbin wird durch eine gesetzliche Betreuerin vertreten, welche nicht ausgeschlagen hat, da der Nachlasspfleger sie darüber informiert hatte, dass der Nachlass wahrscheinlich nicht überschuldet ist.

    Ich sag ja immer wieder, es gibt nichts besseres als unter Betreuung zu stehen, wenn man Erbe wird!

    Der klassische tagtägliche Fall ist ja sogar der, dass für einen Betreuten erst ein Mal ganz schnell ausgeschlagen und dann das betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren in Gang gesetzt wird und das wiederum kann ja regelmäßig ein halbes oder ganzes Jahr dauern. Der Nachlasspfleger hat genügend Zeit, zu einem Ergebnis zu kommen. Alle anderen Erben schlagen weiter aus und der Betreute bekommt irgendwann mal seine Genehmigung oder wenn noch was übrig ist, seine Genehmigung nicht.

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    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
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  • Nein dann definitiv nicht.

    In meinem Falle ist es den Erklärungen ausdrücklich zu entnehmen, dass die vermutete Überschuldung Grund der Ausschlagung ist.

    Da haben wir schon den wesentlichen Punkt. Wenn die Überschuldung nur vermutet wurde, kann m.E. kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorliegen. Man hat billigend in Kauf genommen, dass der Nachlass doch werthaltig sein könnte, aber vorsorglich ausgeschlagen um nicht einen ggf. überschuldeten Nachlass zu erwerben. Dann kann man nicht anfechten.

  • Ich möchte vorwegschicken, dass ich immer und immer wieder darauf hinweise, dass das Nachlassgericht auch außerhalb eines Erbscheinsverfahrens zumindest indirekt über die Wirksamkeit einer Ausschlagung entscheidet.

    Gerade wenn es um die Frage der Anordnung einer Nachlasspflegschaft geht, wird dabei das Ausschlagen der bekannten Erben sogar zur materiellrechtlichen Anordnungsvoraussetzung.

    Ich bin nun aber nicht der Ansicht, dass die Erben, welche ausgeschlagen haben, bis zu einer Erteilung eines Erbscheins stets an allen Verfahrenshandlungen zu beteiligen wären. Aber dass man den Ausschlagenden die Entscheidung z.B. über die Anordnung der Nachlasspflegschaft zur Kenntnis gibt, ist sicher richtig.

    Ich kenne die im Verlauf dieses Threads bereits zitierte Kommentierung. Aber ich kenne eben auch die Abläufe, wie solche Ringzitierungen bei den Kommentatoren entstehen, ohne dass man das Geschriebene hinterfragt.

    Jetzt schauen wir uns die Sache mit dem Erbschein aus anderer Perspektive an:

    Nehmen wir an, das Nachlassgericht ist der Auffassung, dass eine Ausschlagung z.B. wg. Formfehlern oder Fristablauf nicht wirksam war. Die Ausschlagung also ins Leere geht und das Erbrecht besteht. Über solche Fragen kann durchaus mal eine andere Auffassung zwischen dem Ausschlagendem und dem Gericht bestehen. Zum Beispiel weil die Ausschlagung im Ausland erfolgte oder es ggf. Unklarheit über das zuständige Nachlassgericht gibt.

    Wenn also in diesem Falle dann ein Erbschein beantragt werden würde, müsste das Nachlassgericht den aus seiner Sicht trotz der Ausschlagung als Erbe beteiligten Ausschlagenden auf jeden Fall am Verfahren beteiligen.

    Merkt ihr, worauf ich hinaus will? Der Ausschlagende muss in egal welchem Fall zumindest bei der Erteilung eines Erbscheins die Möglichkeit bekommen, dass er an dem Verfahren, bei dem definitiv förmlich über seine Ausschlagung entschieden wird, beteiligt wird. Anderenfalls würde sich das Nachlassgericht anmaßen, die Wirksamkeit der Ausschlagung ohne Rechtsmittelmöglichkeit für den Ausschlagenden zu prüfen und darüber zu entscheiden. Was in die eine Richtung gilt, muss auch in der anderen Richtung gelten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Merkt ihr, worauf ich hinaus will? Der Ausschlagende muss in egal welchem Fall zumindest bei der Erteilung eines Erbscheins die Möglichkeit bekommen, dass er an dem Verfahren, bei dem definitiv förmlich über seine Ausschlagung entschieden wird, beteiligt wird. Anderenfalls würde sich das Nachlassgericht anmaßen, die Wirksamkeit der Ausschlagung ohne Rechtsmittelmöglichkeit für den Ausschlagenden zu prüfen und darüber zu entscheiden. Was in die eine Richtung gilt, muss auch in der anderen Richtung gelten.


    Welches Rechtsmittel bei wirksamer Ausschlagung?

    Stelle ich Wirksamkeit der Ausschlagung fest, ist der Ausschlagende nicht beschwert. Stelle ich die Unwirksamkeit fest, muss ich ihn im ES-Verfahren ohnehin beteiligen.

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Das Rechtsmittel gegen die Erteilung eines Erbscheins, bei dem das Nachlassgericht (fälschlicherweise) eine Ausschlagung als wirksam oder unwirksam ansieht, ist immer gleich.

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  • Bei allem Respekt. Aber das sehe ich anders.
    Wenn ich 20-30 Erbausschlagungserklärungen in der Akte habe und nun liegt ein Antrag auf Erteilung eins Erbscheines vor, beginne ich mit der Prüfung (die ich ohnehin immer im Blick habe).
    Ich stelle fest: Alle Erklärungen sind form- und fristgerecht eingegangen (und ich traue mir echt zu das beurteilen zu können in 99 % der Fälle). Warum soll ich dann bitte die 20-30 Ausschlagenden zum Antrag auf Erteilung eines Erbscheines beteiligen? Durch die wirksame Ausschlagung sind sie weggefallen.
    Sollten irgendwelche Zweifel an der Wirksamkeit bestehen, hole ich sie ohnehin ins Boot. Aber doch nicht grundsätzlich.

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  • Wie oft hast du so einen Fall?

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  • 1-2 Mal im Jahr. Also mit so vielen EAS. Mit einigen wenigen öfter. Aber auch da bearbeite ich die Sache nicht anders.

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    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (26. Oktober 2018 um 13:15) aus folgendem Grund: Ergänzt

  • Also wenn man sich die Kommentierungslandschaft so anschaut, findet man wenig bis gar nichts dazu.


    Erben, die die Erbschaft aber aus jedem Grund ausgeschlagen haben, zählen nicht dazu, vgl. Staudinger/Herzog Auflage 2016 BGB § 2353, Rn. 337. Allerdings mit zwei Falschzitierungen zu BeckOK/Siegmann/Höger § 2360 Rn 4 und Zimmermann ZEV 2009, 53, 56, in denen sich die Aussage nicht nachweisen lassen.

    Interessant finde ich aber den Ansatz:

    zitiert nach Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2353 BGB, Rn. 18.1):

    "Grundsätzlich erfordert die Beschwerdeberechtigung, dass zur Überzeugung des Beschwerdegerichts eine tatsächliche Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegt; nur ausnahmsweise wird eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung als ausreichend erachtet (OLG Düsseldorf v. 29.09.2017 - I-3 Wx 63/16; OLG München v. 04.07.2017 - 31 Wx 211/15). Eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung genügt zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung, wenn die zur Feststellung der materiellen Beschwer aufzuklärenden Tatsachen mit denjenigen identisch sind, die für die Entscheidung über die Begründetheit ausschlaggebend sind („doppelrelevante Tatsachen“) (OLG Düsseldorf v. 29.09.2017 - I-3 Wx 63/16; OLG München v. 04.07.2017 - 31 Wx 211/15). Dies ist im Erbscheinsverfahren in der Regel zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer behauptet, Erbe zu sein (OLG Düsseldorf v. 29.09.2017 - I-3 Wx 63/16) oder zu einer höheren Quote als vom Nachlassgericht entschieden Erbe zu sein. Beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeberechtigung in diesem Sinne auf ein behauptetes Erbrecht, so genügt zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung die Feststellung, dass die Beeinträchtigung möglich, d.h. – nicht zuletzt auf Grund einer schlüssigen Darlegung des verletzten Erbrechts seitens des Beschwerdeführers – nicht ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf v. 29.09.2017 - I-3 Wx 63/16; OLG München v. 04.07.2017 - 31 Wx 211/15)."

    Danach ist m.E. das Recht auf die Kann-Beteiligung im Sinne des § 345 Abs. 1 Nr. 5 FamFG darauf abzustellen, ob das Recht des Einzelnen am Nachlass dadurch unmittelbar betroffen wird, als derjenige, der ausgeschlagen hat, ohnehin mit dem Ziel der Rechtsfolge nicht zur Erbschaft berufen sein zu wollen, gar nicht mehr als Beteiligter im Erbscheinsverfahren in Frage kommt. Selbst wenn die Ausschlagung auf einen bestimmten Grund - hier der möglichen Überschuldung - basiert, ändert sich doch die materriell-rechtliche Rechtsfolge der Ausschlagung mit der Stellung eines Erbscheinsantrages nicht. Daher kann es doch denklogisch nicht dazu kommen, nur weil formell-rechtlich es wahrscheinlich ist, dass der Ausschlagende unter § 345 Abs. 1 Nr.5 FamFG zu subsumieren wäre, ihn als Kann-Beteiligten anzusehen und vielleicht noch den Grund dafür zu liefern, die Ausschlagung anzufechten. Dass im umgekehrten Fall bei einer unwirksamen Ausschlagung derjenige zu beteiligen ist, erfordert doch allein der materiell-rechtliche Tatbestand, wer zur Erbfolge berufen ist, als ein Recht desjenigen auch unmittelbar am Nachlass betroffen ist. Insoweit sehe ich auch keine Einschränkung des Rechtes auf Rechtliches Gehör, als es ja gerade nicht um die negative Feststellung der Ausschlagung des Einzelnen geht, sondern um die positive Fesstellung der Erbberechtigten nach dem Erblasser.

    Mit anderen Worten: Ich habe noch nie bei Feststellung der Wirksamkeit einer Ausschlagung den Ausschlagenden in einem Erbscheinsverfahren über ihr mögliches Beteiligtenrecht informiert. In anderen Verfahren, in der die Wirksamkeit der Erbausschlagungung auch noch nicht geprüft wurde, mag ich nicht ausschließen, dass ich auch diese an den Verfahren beteiligt habe bzw. über ihr Beteiligtenrecht informiert habe.

  • Das ist ein schöner Ansatz, dem man sicher ganz gut folgen kann. Die annehmbare fehlende Beschwer bzw. das fehlende Rechtschutzbedürfnis als Grund für die Nichtbeteiligung zu sehen setzt aber eigentlich schon wieder voraus, dass das Gericht eine diesbezügliche interne Vorprüfung vornimmt und deswegen erst gar kein rechtliches Gehör gewährt. So als würde man sagen, „ich weiss doch, dass der ohnehin kein Rechtsmittel einlegen wird“. Bei dem genannten Ausgangssachverhalt (und darüber diskutieren wir hier ja) wird das aber nicht ganz so einfach und abschließend anzunehmen sein.

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