EU beschließt Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen –

  • Verbraucherinsolvenzen: Schnellere Restschuldbefreiung kommt
    – EU beschließt Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen –
    – Entschuldung bald in drei Jahren möglich –

    Seit langem fordert die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DeutschenAnwaltverein (DAV) die Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen. Es gibt nun eine Einigung auf europäischer Ebene.
    Auch in Deutschland wird die Restschuldbefreiung in drei anstatt in sechsJahren zu erreichen sein.

    Europäisches Parlament, Rat und Kommission haben sich in sogenannten Trilogverhandlungen auf diese
    Verkürzung geeinigt.

    Die entsprechende gesetzliche Regelung des Europäischen Parlaments wird voraussichtlich im Juni 2019 vorliegen. Anschließend haben die EU-Mitgliedstaaten maximal drei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen.

  • Das BMJV hat über eine Pressemitteilung über die geplante Umsetzung der Verkürzung berichtet.

    Demnach soll ab Dezember 2019 die Verfahrensdauer jeden Monat um einen Monat verkürzt werden, bis die endgültige Verfahrensdauer von 3 Jahren erreicht sein wird.

    Es wird im Ergebnis also Mitte 2025 jede Menge Restschuldbefreiungen geben...

    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pre…dbefreiung.html

  • Warum Frau Justizministerin, jedenfalls lt. Anlage, vom Datum der Insolvenzantragstellung rechnet und nicht ab Insolvenzeröffnung bleibt dunkel...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat

    Ebenso wenig soll es erforderlich sein, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind.
    …..
    Auch weiterhin müssen Schuldnerinnen und Schuldner den bestehenden Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dazu gehören umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten. Auch muss der Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.

    Yep, alles klar …

  • Wenn auch etwas lang, kann ich den Aufsatz von Ahrens in ZInsO 2019/ 1449 (Heft 29) zu diesem Thema empfehlen. Da wird auch schön herausgearbeitet, dass eine Modifikation bei Verbrauchern lt. EU-Richtlinie gar nicht vorgesehen und vielmehr Art. 3 I GG maßgeblich ist. Auch ganz nett sind die Überlegungen zu § 213 InsO und zur Kostenstundung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Was mich immer wieder an der Argumentation stört, ist der Hinweis darauf, dass eine Evaluation im vergangenen Jahr ergeben hat, dass die bisherige Neuregelung zur Verkürzung auf 5 bzw. 3 Jahre nicht den gewünschten Erfolg hatte. Ja wie denn auch, wenn man evaluiert bevor das Ganze überhaupt richtig zum Tragen kommen kann? Ich erinnere mich, dass wir zur Erhebung aufgefordert wurden, als zumindest theoretisch der Antrag auf Verkürzung auf 3 Jahre überhaupt erstmals möglich war. Logisch, dass wir in dem zu erhebenden Zeitraum (ich glaube es waren 3 Monate) gerade mal einen Antrag hatten. Mittlerweile hagelt es Verkürzungsanträge, vor allem auf 5 Jahre, aber es gibt auch einen gewissen Anteil an 3jährigen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Argumentation, dass durch die Staffelung ein Verfahrensstau vermieden werden soll, hat ja durch aus einen gewissen Sinn, aber bei der Umstellung von sieben auf sechs Jahre und bei der Einführung der Verkürzungsmöglichkeiten auf fünf oder drei Jahres hatte das auch keinen interessiert, und wenn ich mich recht erinnere, war der Stau auch nicht wirklich so groß. Außerdem könnte man auch mit jährlichen oder halbjährlichen Schritten arbeiten, damit es nicht abrupt von sechs auf drei Jahre heruntergeht. Was aber das ganze noch undurchsichtiger und auch ziemlich praxisuntauglich macht, ist zum einen, dass man auf die Antragstellung abstellt (wohl einfach aus den letzten Änderungsgesetzen, die aber auch Veränderungen des Antragsverfahrens brachten, abgeschrieben?) und dass immer zum 17. gezählt wird. Warum kann man nicht da wenigstens auf einen vollen Monat gehen - von mir aus dann auch fünf Jahre fünf Monate ab 1.1.2020 statt fünf Jahr sechs Monate ab 17.12.2019...

    Nachdem ich das gestern gehört hatte, dachte ich noch, dass in den Stellungnahmen der Praxis da ganz schön Gegenwind kommen dürfte, aber so schnell, wie das jetzt durchgeboxt werden soll, kann eine Praxisbeteiligung zumindest der Gerichts auf dem üblichen Dienstweg gar nicht erfolgen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ehrlich gesagt verstehe ich den Sinn dieser Regelung nicht vollumfänglich.

    Klar, wenn ein Schuldner keine pfändbaren Beträge abführt, ist die Übergangsregelung sinnvoll. Ein Verfahrensstau wird vermieden, Verfahren werden nicht aufgeschoben - völlig richtig. Der Schuldner zahlt ja gerade keine pfändbaren Beträge, von daher muss er mit der Antragstellung auch nicht warten...

    Wenn der Schuldner aber Einkommen hat und pfändbare Beträge an die Masse abführen müsste, ist es doch schon bedeutend, ob er 3,4 oder 5 Jahre pfändbare Beträge abführt. Er wird also mit der Antragstellung warten bis zum 17.07.2022. Denn er bekommt so oder so am/ab 17.07.2025 seine RSB. Es entsteht also doch ein Verfahrensstau...


    Hätte man vielleicht anders regeln können....

  • Wenn der Schuldner aber Einkommen hat und pfändbare Beträge an die Masse abführen müsste, ist es doch schon bedeutend, ob er 3,4 oder 5 Jahre pfändbare Beträge abführt. Er wird also mit der Antragstellung warten bis zum 17.07.2022. Denn er bekommt so oder so am/ab 17.07.2025 seine RSB. Es entsteht also doch ein Verfahrensstau...

    Was aber voraussetzt, dass nicht schon jetzt ein Gläubiger die pfändbaren Anteile abgreift. Selbst wenn es nicht reichen sollte, die Gläubiger mit 35% zu befriedigen, zur Verfahrenskostendeckung wird es reichen, so dass man 2024 fertig wäre.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn der Schuldner aber Einkommen hat und pfändbare Beträge an die Masse abführen müsste, ist es doch schon bedeutend, ob er 3,4 oder 5 Jahre pfändbare Beträge abführt. Er wird also mit der Antragstellung warten bis zum 17.07.2022. Denn er bekommt so oder so am/ab 17.07.2025 seine RSB. Es entsteht also doch ein Verfahrensstau...

    Was aber voraussetzt, dass nicht schon jetzt ein Gläubiger die pfändbaren Anteile abgreift. Selbst wenn es nicht reichen sollte, die Gläubiger mit 35% zu befriedigen, zur Verfahrenskostendeckung wird es reichen, so dass man 2024 fertig wäre.


    Das wäre jetzt mal spannend zu erfahren, ob sich die Abtretungsfrist bei Verfahrenskostendeckung trotzdem um 1 Jahr verkürzt. Ich glaube nicht, zumind. nicht ab Antragstellung ab 17.07.20. Ist das kompliziert.....

  • Ehrlich gesagt verstehe ich den Sinn dieser Regelung nicht vollumfänglich.

    (…)
    Hätte man vielleicht anders regeln können....

    Dem schließ ich mich an.
    Dann gibt es doch aber gar keine Staffelung, oder?
    Dann läuft doch im Juli 2025 die Abtretungsfrist in sämtlichen RSB-Verfahren vom 17.12.2019 bis 17.07.2022 ab oder hab ich da einen Denkfehler?

    @ Rainer:
    Die Profis waren bestimmt auch nicht billig.
    Man fasst es nicht...

  • Ja, ich verstehe das auch so. Die Abtretungsfrist in sämtlichen RSB-Verfahren, welche in der Zeit vom 17.12.2019 bis 16.07.2022 beantragt worden sind, läuft zwischen dem 17.07.25 und 16.08.25 ab!!!!
    So viel zum Thema Verfahrensstau.

    Dazu kommt, das sich der Personalbedarf im Insolvenzdezernat halbieren wird, wenn sich die Basiszahl nicht ändert. Das wird ein Riesenproblem, weil man bisher besonders umfangreiche IN-Verfahren durch die IK-Verfahren ausgleichen konnte! Das wird zukünftig so nicht mehr möglich sein.
    So richtig schlimm wird es dann im Jahr 2026, da im Jahr 2025 unheimlich viele Verfahren beendet werden.

  • Ich muss mich widerrufen.... Man ist das kompliziert.

    Die Frist läuft ja ab Eröffnung. Entsprechend könnten die Verfahren auch über den 16.08.2025 hinaus abschlussreif werden. Das hängt dann vom Datum der EÖ ab. In der Regel erfolgen die Eröffnungen aber kurzfristig nach Antragstellung (IK), sodass sich so oder so eine "schwer bewältigende Verfahrensschwemme" ergibt.

    Dazu kommen dann ja auch noch die Verfahren, welche bis zum 16.12.19 beantragt worden sind, weil diese regulär nach 6 Jahren ablaufen.

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