Wo ist geregelt, dass das Amtsgericht als urkundenverwahrende Stelle gem. § 51 BNotO einen Erbvertrag, der sich nicht in der besonderen amtlichen Verwahrung befindet, nach § 2300 BGB an die Vertragsschließenden zurückgeben darf ?
Wer ist für die Rückgabe zuständig, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ?
Fallen für diese Rückgabe Kosten an ?