Rückgabe eines Erbvertrags gem. § 2300 BGB

  • Wo ist geregelt, dass das Amtsgericht als urkundenverwahrende Stelle gem. § 51 BNotO einen Erbvertrag, der sich nicht in der besonderen amtlichen Verwahrung befindet, nach § 2300 BGB an die Vertragsschließenden zurückgeben darf ?

    Wer ist für die Rückgabe zuständig, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ?

    Fallen für diese Rückgabe Kosten an ?

  • Wo ist geregelt, dass das Amtsgericht als urkundenverwahrende Stelle gem. § 51 BNotO einen Erbvertrag, der sich nicht in der besonderen amtlichen Verwahrung befindet, nach § 2300 BGB an die Vertragsschließenden zurückgeben darf ?

    Sorry, lieber Paulus, aber das ergibt sich doch aus dem zitierten § 2300 BGB. Das AG als Urkundsverwahrstelle tritt an die Stelle des früheren Notars! Was wills/brauchts mehr?

  • Die Kosten der Rückgabe sind mit der Gebühr für die Verwahrung bereits abgegolten.

    Es wird aber in diesem Fall nicht "besonders amtlich" verwahrt, sondern als urkundsverwahrende Stelle. Eine Verwahrungsgebühr ist also nie angefallen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist Rückgabe über ein anderes Gericht im Wege der Amtshilfe möglich?

    Notare dürfen die Rückgabe nicht über Kollegen durchführen lassen. Das AG tritt an die Stelle des Notars, es dürfte daher auch nichts anderes gelten.

  • Ist Rückgabe über ein anderes Gericht im Wege der Amtshilfe möglich?

    Notare dürfen die Rückgabe nicht über Kollegen durchführen lassen. Das AG tritt an die Stelle des Notars, es dürfte daher auch nichts anderes gelten.

    Wobei die Rückgabe eines in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Erbvertrags im Wege der Amtshilfe zulässig ist.

    Muss der Testierer wirklich zuerst die besondere amtliche Verwahrung des Erbvertrags beantragen, um die Rückgabe im Wege der Amtshilfe durch das Gericht vor Ort möglich zu machen?

  • Um ihn bei seinem Wohnortgericht in die besondere amtliche Verwahrung zu geben, müßte er ihn doch aber erst einmal von der urkundsverwahrenden Stelle bekommen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.:gruebel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Um ihn bei seinem Wohnortgericht in die besondere amtliche Verwahrung zu geben, müßte er ihn doch aber erst einmal von der urkundsverwahrenden Stelle bekommen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.:gruebel:

    Ist dann eigentlich kein Problem: wie der Notar auch in den Testamentsumschlag packen, im ZTR registrieren und mit Anschreiben an Wohnsitzgericht zur Verwahrung übersenden.

  • Um ihn bei seinem Wohnortgericht in die besondere amtliche Verwahrung zu geben, müßte er ihn doch aber erst einmal von der urkundsverwahrenden Stelle bekommen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz.:gruebel:

    Ist dann eigentlich kein Problem: wie der Notar auch in den Testamentsumschlag packen, im ZTR registrieren und mit Anschreiben an Wohnsitzgericht zur Verwahrung übersenden.

    ... und kostet den Testator dann die Gebühr für die besondere amtliche Verwahrung (Nachlassgericht und ZTR) ....

  • Hatte vor 3 Monaten erstmals auch so einen Antrag und mir für künftige Fälle notiert, was ich damals als korrekte Verfahrensweise gefunden hatte (ausgedruckt hatte ich mir dazu auch den über beck-onkine zugänglichen Kommentar zu § 51 BNotO, Schippel/Bracker, vor allem Rdnr. 17 = Zuständigkeit des Rechtspflegers); vielleicht hilft es ja:

    Rückgabe eines Erbvertrages aus der sich gemäß § 51 BNotO beim Amtsgericht befindlichen Urkundensammlung des Notars


    Rückgabe eines Erbvertrages aus der Urkundensammlung des Notars hat durch den Notar zu erfolgen bzw. dessen Nachfolger (=Verwaltung des AG), und dürfte daher unter die nicht besonders zugewiesenen Rechtspflegeraufgaben fallen.

    Für die Rückgabe aus der Urkundensammlung des Notars entsteht eine Gebühr nach GNotKG KV 23100, Wert gemäß § 114 GNotKG (=Wert im Zeitpunkt der Rücknahme).

    Die Rückgabe des Erbvertrages ist bez. beider Testatoren an das Zentralen Testamentsregister zu melden.

    Das Rückgabeprotokoll (oder ggf. ein Hinweis darauf, wo sich das Rückgabeprotokoll befindet) ist anstelle der Urkunde in die Urkundesammlung zu nehmen.

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