Guten Morgen,
ich habe von unserer Verwaltungsgeschäftsstelle eine Mitteilung bekommen, dass ich zukünftig doch bitte mein Dienstsiegel nach Dienstschluss verschlossen aufbewahren möge. Auf meine erstaunte Nachfrage, ob mein Schreibtisch durchsucht wurde, um festzustellen, dass das Siegel nicht verschlossen aufbewahrt wird (stimmt bzw. stimmte auch), wurde auf die Dienst-Siegel-AV d. JM NRW verwiesen. Ich rücke für alle nicht-NRWler den Text unten mal ein, betr. Stelle fett markiert.
Innerhalb meiner Kollegen kam sodann die Frage auf, ob das Durchsuchen des Büros denn überhaupt zulässig ist und ob man denn gar keine Privatsphäre habe. Ich vermute die Antwort zu kennen, leite die Frage hiermit aber trotzdem mal ans Forum weiter.
Obwohl ich in meinem Büro nichts „spannendes“ aufbewahre, was vor dem Blick der Verwaltung "versteckt" werden müsste, fühlte ich mich im Zeitpunkt der Mitteilung irgendwie „angefasst“, als wenn zu Hause ein Einbrecher die Schublade mit der Unterwäsche durchwühlt hätte…
Und falls die Verwaltung wegen der AV dazu berechtigt ist, wie weit darf sie gehen? Falls also eine verschlossene Schublade vorgefunden wird, muss sie dann „weitersuchen“ und erst wenn sie an keiner anderen Stelle das Siegel gefunden hat, im Umkehrschluss davon ausgehen, dass sich das Siegel in eben jener verschlossenen Schublade befindet?
Und meine Abschluss-Frage: Darf auch das Büro des PR-Vorsitzenden durchsucht werden? Ich meine mich zu erinnern, dass es an einer Nachbarbehörde zu ziemlichen Problemen kam, weil wohl geregelt ist, dass der Telefon-Anschluss des PR-Vorsitzenden nicht stichprobenmäßig hinsichtlich etwaiger privater Gespräche geprüft werden kann, weil die Auflistung der angerufenen Nummern bei der Prüfung durch die Verwaltung Rückschluss auf die Arbeit des PR zulässt. Da kann es doch beim Durchsuchen des Büros hinsichtlich des Siegels eigentlich nicht anders sein, oder?
Ich danke Euch!
[h=4]Dienstsiegel und Dienststempel
AV d. JM vom 8. November 2001 (5413 - I D. 6)
- JMBl. NRW S. 292 -
in der Fassung vom 2. März 2007[/h]I.
1.
Die Dienstsiegel und die Dienststempel jeder Justizbehörde einschließlich der der Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten sind in einem Verzeichnis zu erfassen. Die Anordnung über die Form des Verzeichnisses trifft die Geschäftsleitung. Für jedes Siegel und jeden Stempel ist ein besonderes Blatt, eine besondere Karteikarte oder ein besonderer Eintrag nach dem Muster der Anlage anzulegen.
2.
Die Eintragungen in dem Verzeichnis sind mindestens einmal in jedem Kalenderjahr von der Geschäftsleitung oder der bzw. dem von dieser beauftragten Beschäftigten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob die Dienstsiegel und die Dienststempel vollständig vorhanden sind, ordnungsgemäß verwahrt werden und weiter uneingeschränkt brauchbar sind. Sie sind nur brauchbar, wenn ihre Abdrucke die Umschrift, das Landeswappen und die Kennnummer einwandfrei erkennen lassen.
Über die jährlichen Prüfungen ist eine zu den Generalakten zu gebende Niederschrift anzufertigen, die vor Allem Angaben über festgestellte Mängel und deren Behebung enthalten soll. Auf einem Vorblatt zum Verzeichnis der Dienstsiegel und Dienststempel ist ferner zu vermerken:
"Geprüft am......
Unterschrift
Amtsbezeichnung"
3.
Die Dienstsiegel und die Dienststempel sind in einer jeden Missbrauch ausschließenden Weise zu verwahren. Bei der Aushändigung eines Dienstsiegels oder eines Dienststempels ist die Empfängerin bzw. der Empfänger hierauf hinzuweisen.
Die Geschäftsleitung oder die bzw. der von dieser beauftragte Beschäftigte hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr nach Dienstschluss durch Stichproben unvermutet die ordnungsgemäße Verwahrung der Dienstsiegel und Dienststempel zu prüfen. Hierüber ist eine zu den Generalakten zu nehmende Niederschrift zu fertigen, in die auch Vermerke über etwaige Prüfungsbeanstandungen und deren Behebung aufzunehmen sind.
4.
Unbrauchbar gewordene Dienstsiegel und Dienststempel sind zu vernichten.
Die Vernichtung ist in dem Verzeichnis zu vermerken; der Vermerk ist von der Geschäftsleitung oder von der bzw. dem von ihr beauftragten Bediensteten zu unterzeichnen.
5.
Gerät ein Dienstsiegel oder ein Dienststempel in Verlust, so hat die Geschäftsleitung unverzüglich Ermittlungen nach dem Verbleib zu veranlassen.
Jeder Verlust ist mir anzuzeigen.
In der Anzeige ist das abhanden gekommene Dienstsiegel oder der abhanden gekommene Dienststempel zu beschreiben. Dabei sind das Material, aus dem das Siegel oder der Stempel besteht, sein Durchmesser, die Umschrift und die Kennnummer anzugeben. Die Anzeige soll auch Angaben darüber enthalten, ob der Verlust auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.
Nach Eingang der Verlustanzeige veranlasse ich die Ungültigkeitserklärung durch Bekanntmachung im Justizintranet des Landes Nordrhein-Westfalen. (Fn 1)
Die Ungültigkeitserklärung ist in dem Verzeichnis zu vermerken.
6.
Wird ein für ungültig erklärtes Dienstsiegel oder ein für ungültig erklärter Dienststempel wieder aufgefunden, so ist dieses Siegel oder dieser Stempel als unbrauchbar nach Nr. 4 zu vernichten. Hierüber ist mir unter Bezugnahme auf die Verlustanzeige zu berichten.
7.
Die Kennnummer eines in Verlust geratenen Dienstsiegels oder Dienststempels darf bei derselben Behörde auf einem neuen Dienstsiegel oder Dienststempel nicht mehr verwendet werden, und zwar auch dann nicht, wenn das Siegel oder der Stempel wieder aufgefunden und nach Nr. 6 vernichtet worden ist.
8.
Wegen der Ungültigkeitserklärung von Amtssiegeln der Notarinnen und Notare wird auf die ergänzenden Bestimmungen zu § 2 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare verwiesen.
II.
Die Allgemeine Verfügung vom 13. September 1965 (5413 - I B. 6) - JMBl. NRW S. 218), die RV vom 30. Dezember 1981 (5413 - I B. 6.1) und der Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 2. Februar 1976 (I B 2 - Arb 1236/I B 3 - S 1236) - MBl. NRW. S. 225/SMBl. NRW. 302 - werden aufgehoben.