Ich schließe mich Frog an.
Zusätzlich kommt es meiner Meinung nach nicht auf die Fälligkeit der PKH-Vergütung an, sondern darauf, wann der Anspruch der Staatskasse gegen den Insolvenzschuldner entstanden ist. Und dies ist - ebenfalls meiner Meinung nach - der Moment, in dem der PKH-Antrag entscheidungsreif ist, also bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und sonstiger Voraussetzungen. Fällig wird der Anspruch dann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.