Hallo in die Runde, ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Fall weiterhelfen.
Es läuft das Versteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft zwischen geschiedenen Eheleuten. Der Mann ist über 80 und nachweislich schwer krank. Nach einem abgewiesenen Vollstreckungsschutzantrag hatte ich terminiert, jedoch zwei Wochen vor dem Termin einen Antrag gem. § 765a ZPO mit der ausführlichen Stellungnahme einer Uniklinik zum Gesundheitszustand des Mannes erhalten, welche einen Zusammenhang der Versteigerung mit der Verschlechterung des Zustandes bis hin zur Lebensgefahr andeutet. Ich habe daraufhin das Verfahren unter Aufhebung des Termins eingestellt und einen Amtsarzt mit der Begutachtung beauftragt. Die Frau hat sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, es solle nur das Verfahren verzögert werden. Das Landgericht hat nun (drei Wochen später) meinen Beschluss aufgehoben mit der Begründung, es hätte keine Einstellung erfolgen dürfen, da zuvor die Maßnahmen des §732 II ZPO hätten ausgeschöpft werden müssen. In dem Zuge wurde an mich zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Mir stellt sich hier allerdings die Frage, ob der § 732 II ZPO in der Teilungsversteigerung überhaupt zur Anwendung kommen kann. Ich würde jetzt (da nun kein Termin mehr vor der Tür steht ohne Einstellung...) eine solche Maßnahme zur Begutachtung erneut anordnen, um über den Schutzantrag entscheiden zu können. Bestehen dagegen Bedenken? Der Termin zur Untersuchung soll in zehn Tagen stattfinden und ich würde ungern dem Amtsarzt absagen.
Vielen Dank schonmal.