Das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" ist im BGBl. I 2020, Seite 569 veröffentlicht worden.
Siehe auch
https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0153-20
Aus Grundbuchsicht ist dabei Artikel 2 § 6 Absatz 1 von Interesse:
"(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt."
Diese Regelung ist am 28.03.2020 in Kraft getreten und befristet bis zum 31.12.2021.
Nachtrag 4.1.22: Durch Art. 15 Aufbauhilfegesetz 2021 (BGBl. I 2021, 4153) wurde die Regelung verlängert bis zum 31.8.2022.