Durch Pfändungsbeschlüsse von 2014 wurde das P-Konto der Schuldnerin durch die S-Bank gepfändet. Jetzt bittet die Schuldnerin um Freigabe der darauf eingezahlten Rente. Diese hat sie bereits 2003 an die T-Bank abgetreten. Es wird nur der pfändungsfreie Betrag an sie (auf das P-Konto) ausgezahlt, der höher ist als der Pfändungsfreibetrag des P-Kontos, der Rest geht an die T-Bank. (Die Zahlungen aufgrund der Abtretung erfolgen erst seit einiger Zeit aufgrund von Rentenerhöhungen).
Eine Abtretung des pfändbaren Betrages ist ja entsprechend einer Pfändung zu behandeln sagt Zöller (Rdnr. 8 zu § 850k ZPO, 32. Auflage). Jetzt sind meine Kollegen der Auffassung, dass eine Freigabe nur bei einer "echten" Doppelpfändung gehen würde, also derselbe Gläubiger bei Konto- und Rentenpfändung. Ich kann dazu nichts finden und fände es auch unlogisch, dass der Schuldner bei unterschiedlichen Gläubigern schlechter gestellt würde.
Kann mir da bitte jemand weiterhelfen? Woraus ergibt sich, dass es eine "echte" Doppelpfändung sein muss? Oder dass es keine sein muss?
Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt klar genug dargestellt.