Hallo mal wieder, folgender Sachverhalt:
Schuldner bekommt eine einmalige Opferentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR, da er seinerzeit in der DDR Zwangsarbeit verrichtet hat. Die Zahlung ist noch nicht erfolgt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist dieser Betrag unpfändbar. Normalerweise würde ich den Betrag einmalig aus der Pfändung freigeben, nachdem er auf dem P-Konto eingegangen ist und gut.
Der Schuldner steht jedoch unter Betreuung und hat hinsichtlich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt. Die Betreuerin wollte nun ein Sparkonto einrichten und diesen Betrag darauf überweisen lassen. Richtigerweise weist die Bank darauf hin, dass dieser Betrag dann der Pfändung unterfallen würde und an die Gläubiger auszukehren ist. Die Bank meint aber weiterhin, dass durch das Gericht ein Beschluss erlassen werden könnte, der diesen Betrag auf dem Sparkonto für "unpfändbar" erklärt.
Ich habe mir schon etliche Stunden Gedanken hierüber gemacht, Kommentare gewälzt und mit Kollegen gesprochen. Außer § 765a ZPO fällt mir keine Möglichkeit ein. Allerdings benötigt der Schuldner diese Einmalzahlung ja nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Insoweit fällt eine unbillige Härte wohl weg. Von daher denke ich, dass ich diesen unpfändbaren Betrag lediglich einmalig aus der Pfändung freigeben kann und der Schuldner bzw. dessen Betreuerin diesen Betrag dann vom Konto abhebt.
Habe ich etwas übersehen oder gibt es eine Möglichkeit, von der ich bisher nichts weiß? Vorab besten Dank!