Ausschlagung aufgrund Vollmacht

  • Verstorben ist X.
    Er ist gesetzlich beerbt worden von seinem Vater V und seinem Bruder B.
    B schlägt für sich aus und gleichzeitig auch für seinen Vater V aufgrund formgerechter Vorsorgevollmacht.
    Besteht eurer Meinung nach ein Vertretungsausschluss für B?

  • Zunächst einmal beantwortet das Gesetz die Frage in § 1945 Absatz 3 BGB mit, indem es für die Vollmacht eine bestimmte Form vorschreibt. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht. Wieso sollte da etwas anderes gelten?

    Das hinderte das OLG Zweibrücken nicht, im Beschluss vom 13.11.2007 - 3 W 198/07 - zu behaupten, dass die Erbausschlagung durch einen Vertreter nicht möglich sei. In der Begründung wurde § 1945 Absatz 3 BGB nicht genannt. Das OLG Zweibrücken kannte die Vorschrift wohl nicht.

    Ich spreche die Frage übrigens bei der Vorsorgegestaltung an. Es gibt gute Gründe, warum der Vorsorgebevollmächtigte die Erbschaft ausschlagen können soll, ggf. auch, wenn er damit die Erbrechtsgestaltung zerstört und selbst zum Zug kommt. Es gibt auch gute Gründe dagegen. Oft wird das Ergebnis im Vertrag zur Regelung des Innenverhältnisses aufgenommen. Das hindert zwar die Erbausschlagung nicht, führt aber immerhin zu Schadensersatzansprüchen und ggf. zur Strafbarkeit wegen Untreue, wenn die Erbausschlagung verboten wird. Das kann natürlich auch dazu führen, dass der Nachlass am Ende beim Sozialhilfeträger landet. - Was hat das mit der Ausgangsfrage zu tun? Wenn man die Ausschlagung mittels Vorsorgevollmacht für unwirksam halten würde, würde man den Beteiligten auch die Möglichkeit nehmen, selbstbestimmt über diese Fragen zu entscheiden.

  • Zunächst einmal beantwortet das Gesetz die Frage in § 1945 Absatz 3 BGB mit, indem es für die Vollmacht eine bestimmte Form vorschreibt. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht. Wieso sollte da etwas anderes gelten?

    Genauso sieht es aus. Wenn die Vollmacht der nötigen Form entspricht, eine Ausschlagung deckt und keine Beschränkung nach außen hat, gibt es keine Probleme.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Kurze Frage:

    Die förmliche Vollmachtsurkunde muss der Erklärung beigefügt sein (Abs. III S.2)

    Ist dem genüge getan wenn die Ausschlagung notariell beglaubigt ist und der Notar im Beglaubigungsvermerk aufnimmt, dass die Vollmacht in Ausfertigung unwiderrufen vorlag und der beim Nachlassgericht eingereichten Niederschrift in beglaubigter Abschrift beigefügt wird?

    Vom Gefühl her schon etwas merkwürdig, dass ein Vorsorgebevollmächtigter ausschlagen kann und dann und damit das Erbe zu seinen Gunsten anfällt.

    Im Ergebnis wäre ja der Vertretene für den ausgeschlagen worden ist im Erbscheinsverfahren nicht zu hören oder?

  • Super Danke !!

    Kurze Frage:

    Die förmliche Vollmachtsurkunde muss der Erklärung beigefügt sein (Abs. III S.2)

    Ist dem genüge getan wenn die Ausschlagung notariell beglaubigt ist und der Notar im Beglaubigungsvermerk aufnimmt, dass die Vollmacht in Ausfertigung unwiderrufen vorlag und der beim Nachlassgericht eingereichten Niederschrift in beglaubigter Abschrift beigefügt wird?

    Vom Gefühl her schon etwas merkwürdig, dass ein Vorsorgebevollmächtigter ausschlagen kann und dann und damit das Erbe zu seinen Gunsten anfällt.

    Im Ergebnis wäre ja der Vertretene für den ausgeschlagen worden ist im Erbscheinsverfahren nicht zu hören oder?

    Hat hier schonmal jemand daran gedacht Kontrollbetreuung anzuregen wegen Vollmachtsmissbrauch?

    LG :)

  • Dazu müsste man Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch haben, und die sehe ich hier nicht.

    In meinem Fall gab es einen Erbvertrag mit gegenseitiger Einsetzung.

    Vorsorgebevollmächtigt sind die Kinder je einzeln. Nach außen keine Beschränkung der Vollmacht.

    Ein Kind hat mit der Vollmacht für den Elternteil aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen und wird dadurch gemeinsam mit dem anderen Kind Erbe....

    Finde ich schon sehr kritisch.

    Den Erbfragebogen bei Eröffnung des Erbvertrags, der hat den Ehegatten ging, hat das eine Kind beantwortet mit Begründung: Ehegatte ist sehr krank und nicht in der Lage die Korrespondenz zu führen.

    Wenn ich jetzt den Ehegatten schriftlich anhöre weiß ich a) nicht in welchem Zustand der ist b) ob der Brief auch von ihm gelesen wird.

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