Hallo,
in einem Verbraucherverfahren hat nach 3 Jahren noch immer kein Gläubiger eine Forderung angemeldet.
Es hat sich jedoch ein Anspruch herausgestellt, dessen Verwertung über mehrere Jahre möglich ist und erhebliche Gelder in die Insolvenzmasse fließen lässt, wodurch die Verfahrenskosten problemlos gedeckt sind und sich eine überschießende Masse ergeben wird, falls weiter keine Forderung angemeldet wird.
Aus Perspektive des IV muss das Verfahren im eröffneten Verfahren verbleiben, bis die Verwertung der Masse abgeschlossen ist. Dies dürfte etwa 4 Jahre dauern. Dies würde dazu führen dass nach 5 oder 6 Jahren RSB erteilt wird, danach noch 1 Jahr Verwertung der Masse und dann erst Schlussbericht und Aufhebung des Verfahrens inklusive Rückzahlung der dann noch vorhandenen Beträge an den Schuldner.
Eine Möglichkeit, das eröffnete Verfahren früher aufzuheben wird es wohl nicht geben, da zumindest theoretisch ja noch Forderungsanmeldungen möglich werden und auch dies erst nach Beendigung der Verwertung der Masse möglich ist, oder ?
Und einen Anspruch des Schuldners, dass auf eine weitere Verwertung verzichtet werden muss, da keine Forderungsanmeldungen vorliegen, gibt es auch nicht ?
Allenfalls dann am Ende noch die Anregung, die Vergütung des IV von der Regelvergütung angemessen nach unten zu korrigieren, da ja keine Verteilung usw. ( § 3 Abs.2 InsVV) ?