Mich würde mal interessieren, wie das Procedere bei der Einsicht der Grundakten durch den Gutachter in den verschiedenen Grundbuchämtern so abläuft. Darf der Gutachter selbst kopieren, darf fotografiert werden (hilfreich bei farbigen Zeichnungen), darf die Akte entliehen werden oder wie ist es so in der weiten Welt geregelt?
Grundbucheinsicht als Gerichtsgutachter
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Benutzer -
11. Oktober 2007 um 17:31
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aus dem buach heraus würde ich sagen, das auch der gerichtlich bestellte gutachter nichts kopieren darf und schon gar nicht die akten mitnehmen kann.
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Der SV erhält entsprechende Einsicht in die Grundakten und erhält Kopien der benötigten Unterlagen. Denke, dass er selbst nicht fotografieren darf, weiß aber nicht, wie unsere GBA das im einzelnen handhaben.
Akten mitnehmen NIEMALS ! -
Der SV erhält entsprechende Einsicht in die Grundakten und erhält Kopien der benötigten Unterlagen. Denke, dass er selbst nicht fotografieren darf, weiß aber nicht, wie unsere GBA das im einzelnen handhaben.
Akten mitnehmen NIEMALS ! -
Die Frage resultiert einfach daraus, dass ich keine einheitliche Regelung für die Grundbucheinsicht erkennen kann. Ein Grundbuchamt lässt die SV selbstständig kopieren und Farbkopien mittels digitaler Fotografie (bei Sondereigentum) herstellen, 50 km weiter muss man praktisch nackt auf die Seite im Grundbuch zeigen, die man dann in den nächsten Tagen kopiert bekommt und dann abholen darf.
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Das wirst du wohl auch nicht ändern können. Grundsätzlich besteht m.E. kein Recht, selbständig Kopien bzw. digitale Fotos machen zu dürfen.
Wenn die GBA dies zulassen, weil sie sich damit eine Menge Arbeit sparen, ist das wohl ihr Bier.
Genauso die, die gesetzestreu lediglich selbst Kopien an berechtigte (gegen Kostenzahlung) rausgeben. -
Vielleicht ist der Hintergrund, dass bei manchen Grundbuchämtern selbst fotografiert und kopiert werden darf, einfach nur der, dass die Geschäftsstellen dort überlastet sind.
Grundsätzlich halte ich es auch für sehr bedenklich, den SV selbständig kopieren zu lassen. -
@benutzer: stell deine Frage doch mal im Subforum Grundbuch ein. Dort erhälst du eher Antworten wie es so in der Praxis gemacht wird. Die ZVG -Rechtspfleger kriegen das nur mal so nebenbei mit, wie es die Grundbuchämter handhaben.
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Das mach ich dann mal und verschiebe.:D
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Worin begründen sich denn die Bedenken gegen selbstständiges Kopieren bzw. gegen Abfotografieren (wenn das z.B. in "Sichtweite" der GeschSt. erfolgt)?
Und ist eine Fotokopie letztlich nicht auch eine Abfotografie der Seite? -
Worin begründen sich denn die Bedenken gegen selbstständiges Kopieren bzw. gegen Abfotografieren (wenn das z.B. in "Sichtweite" der GeschSt. erfolgt)?
Und ist eine Fotokopie letztlich nicht auch eine Abfotografie der Seite?
Beim Kopieren mittels mitgebrachter Kleinkopierer hat gerne mal die eine oder andere Bewilligung im Deckel des Kopierers das Haus verlassen. Außerdem werden Akten entheftet und Vorgänge bunt gemischt. Ich denke aufgrund leidvoller Erfahrungen wird das eine oder andere Gericht den Service wieder eingestellt haben. -
Soweit das Einsichtsrecht reicht, darf sich der Einsichtsberechtigte auch selbst Abschriften fertigen. Deshalb kann ich mir keine Bedenken dagegen vorstellen, Blätter der Akten abzufotografieren. Die Entheftung der Akten ist allerdings Sache des Grundbuchamts und vom Einsichtsrecht nicht umfaßt.
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Und aus den von HorstK und Bang-Johansen genannten Gründen wird das "Recht", sich selbst Kopien anzufertigen (was sowohl für die Beteiligten als auch für die Servicestellenmitarbeiter ja an sich angenehmer ist) nur dem gestattet, den man schon kennt und bei dem man sich darauf verlassen kann und will, dass es hinterher keine Probleme gibt.
Wenn sich ein Grundbuchamt - aus welchen Gründen auch immer - nicht darauf verlassen will, wird man es wohl dabei belassen müssen. Denn ich wüsste nichts davon, dass es ein Recht auf Aushändigung von Akten gäbe. -
In NRW ist die Herausgabe der Grundakten gemäß § 9 GBGA grundsätzlich untersagt.
Die Einsichtnahme erfolgt in Gegenwart eines Beschäftigten des GBA ( so § 10 GBGA ). Eine Ausnahme besteht insoweit nur für Notare, Vermessungsingenieure und "Beauftragte inländischer Behörden" ( vgl. § 43 GBV ). Unter letzgenannten könnten meines Erachtens auch gerichtlich bestellte Sachverständige anzusehen sein. Damit hätten die Sachverständigen auch ein Einsichtsrecht, ohne Gegenwart eines Beschäftigten des GBA.
Das Recht beschränkt sich aber auf die Einsichtnahme. Jedwedes andere Herumhantieren oder gar Entheften von Aktenbestandteilen ist auch vorübergehend nicht gestattet. -
#14
Ich habe auch schon selbst vorgeschlagen, dass der Antragsteller Pläne (insbesondere wenn sie farblich markiert sind) selbst abfotografieren. Da wir keinen Farbkopierer haben, ist mir das immer noch lieber als dass Pläne angemalt werden müssen. -
Gabs zu den Farbkopien nicht eine interessante Entscheidung des Saarländischen OLG?
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Gabs zu den Farbkopien nicht eine interessante Entscheidung des Saarländischen OLG?
Ja, aber die gilt für uns nicht. Allerdings steht in 19 (!) Monaten der Austausch aller unserer Kopierer an und die Firma rechnet gerade, wie wir kostenneutral einen Farbkopierer erhalten können. -
Wieso gilt die für euch nicht?
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Und welche Entscheidung ist das?
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Und welche Entscheidung ist das?
Schau mal hier.
(Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2006 (5 W 241/06), NJW 2007, 1073) -
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