Hallo zusammen
In der FamRZ 19/2014 befindet sich ein Beitrag des Richter am BGH Dr. Claudio Nedden-Boeger zum Thema "Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer".
In diesem Beitrag heißt es unter anderem:
"[...]Die prozedurale Ausgestaltung der Kontrollbetreuerbestellung beginnt bereits bei der Zuständigkeitsfrage mit einer frappierenden Fehleinschätzung des Gesetzgebers. Durch § 15 Abs. 1 Satz 2 RPflG ist nämlich bestimmt, dass die Bestellung des Kontrollbetreuers in die Rechtspflegerzuständigkeit fällt.
[...]
Der durch die Fehleinschätzung eingetretene Schaden hält sich bislang in Grenzen, weil die gesetzliche Zuständigkeitsregelung in der Praxis nicht durchgängig Beachtung findet, vielmehr häufig der Richter das Verfahren der Kontrollbetreuung an sich zieht - sei es aus Unkenntnis der Gesetzeslage, sei es aus Gespür, dass die Übertragung des Geschäfts auf den Rechtspfleger von den Motiven der Gesetzesbegründung nicht getragen und deshalb nicht richtig ist.[...]"
Mir platzt angesichts derartiger Arroganz schlicht die Hutschnur. Nimmt ein Richter also ein auf mich übertragenes Geschäft wahr, verhindert er hierdurch einen Schaden?
Wo ist nur der Rechtspflegerbund in solchen Fällen?!