Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem Gesetz zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs zugestimmt.
Das Gesetz sieht u. a. neue notarielle Prüf- und Einrichtungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr vor.
Neuerungen ergeben sich auch für den Grundbuchverkehr. Nach § 15 Abs. 3 S. 1 GBO sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird (§ 15 Abs. 3 S. 2 GBO).
Artikel 5
Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.“
Wichtige Hinweise für die Auslegung des Gesetzes lassen sich dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung entnehmen (BT-Drucks. 18/10607), der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags (BT-Ausschussdrucks. 18/11636) sowie der Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucks. 602/16(B)).
Die Materialien können abgerufen werden unter
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/772/77249.html