Selbstverwaltungserklärung

  • Ich verstehe die Aufregung nicht. Das LG sagt doch nur, was selbstverständlich ist. Der Betreuer hat über alles abzurechnen, was er getan hat, nicht über das, was nur der Betroffene tat. Glaube ich dem Betreuer seine Angabe, daß es sich um Verfügungen des Betroffenen handelte, ist das Thema durch. Glaube ich es nicht, bin ich bei "...bei bestehenden Zweifeln das Gericht von Amts wegen erforderlichen Ermittlungen z.B. durch Anhörung des Betroffenen und des Betreuers durchzuführen habe.“ angekommen. Eine Ermittlungsmöglichkeit ist die Bitte -nicht Forderung- um Vorlage der Selbstverwaltungserklärung. Kommt sie, ist es gut. Kommt sie nicht, muß der Rechtspfleger eben andere Ermittlungsansätze verfolgen bis hin zur persönlichen Anhörung (was dann eben seine Zeit braucht).
    Aus meiner Sicht wird sich dieses Spannungsfeld solange nicht auflösen, wie sich die Rechtspflegerschaft bei der Erledigung der Aufgaben nicht vorrangig am Gesetz sondern am Umfang des Pensums orientiert. Das soll jetzt bitte ausdrücklich nicht als persönliche Kritik am einzelnen Rechtspfleger verstanden werden. Ich bin mir aus eigener Erfahrung des Druckes durchaus sehr bewußt...


    Das ist mir zu einfach gedacht.

    Natürlich ist der Betreuer nicht für das verantwortlich, was der Betreute mit seinem Geld angestellt hat, aber er ist im Rahmen der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Gericht beleg- und nachweispflichtig. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe.

    Diese Nachweispflicht hat er, nicht das Gericht.

    Man macht es sich also ziemlich einfach, wenn man den Betreuer so aus seiner Verantwortung entlässt.

  • Beleg- und nachweispflichtig ist der Betreuer für seine Handlungen. Für eine weitergehende Nachweispflicht betreffend die Handlungen anderer Personen vermisse ich die Rechtsgrundlage. Den Sachverhalt hat das Gericht dagegen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Beleg- und nachweispflichtig ist der Betreuer für seine Handlungen. Für eine weitergehende Nachweispflicht betreffend die Handlungen anderer Personen vermisse ich die Rechtsgrundlage. Den Sachverhalt hat das Gericht dagegen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln.


    Aha. Welche Entscheidung will ich denn vorliegend treffen, dass mich eine Pflicht nach § 26 FamFG trifft?

  • Du entscheidest also nicht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgte, ein weitere Eingreifen im Rahmen der Aufsicht also entbehrlich ist? Entscheidung bedeutet nicht zwingend Beschluß nach § 38 FamFG, eine Entscheidung kann auch in Form einer einfachen Verfügung daherkommen.

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  • Entscheidung bedeutet nicht zwingend Beschluß nach § 38 FamFG, eine Entscheidung kann auch in Form einer einfachen Verfügung daherkommen.


    Die Definition des Begriffs "Entscheidung" ist mir durchaus geläufig und hier nicht anwendbar, da keine Anordnung getroffen werden soll, aus der sich eine Rechtsfolge ergibt. § 26 FamFG ist mithin hier nicht anwendbar.
    Ich stelle lediglich etwas fest, wofür das Gesetz noch nicht einmal eine Form (z.B. Prüfvermerk) vorsieht.

  • Da kommen wir nicht zusammen, macht aber nichts. Die Meinungen dürften klar geworden sein.

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  • Natürlich ist der Betreuer nicht für das verantwortlich, was der Betreute mit seinem Geld angestellt hat, aber er ist im Rahmen der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Gericht beleg- und nachweispflichtig. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe.

    Diese Nachweispflicht hat er, nicht das Gericht.

    Man macht es sich also ziemlich einfach, wenn man den Betreuer so aus seiner Verantwortung entlässt.

    Du verborst Dich da in eine Sache, wo sich mir die Frage stellt, wie man es Dir noch erklären soll. Die Rechenschaftspflicht und Belegpflicht erstreckt sich genauso nur auf das von dem Betruer getane wie Du es in seiner Verantwortlichkeit anerkennst. Dein Satz da oben hat schon leicht schizophrene Züge.

    Ich lege über das Konto des Betroffenen Rechenschaft ab (in seiner Gesamtheit) und belege die von mir getätigten Verfügungen. Für die Verfügungen des Betroffenen hole ich mir die Unterschrift der Selbsterklärung (einmal im Jahr muss ich meinen Betroffenen ja mal sehen :) "Scherz") ein, wenn er sie mir gibt. Wenn nicht und das Gericht hat Zweifel, dann holt sich das Gericht die Erklärung von dem Betreuten. Das Gericht darf immer noch, bei all seiner Überlastung, zum Betroffenen rausgehen und sich vor Ort ein Bild machen oder ihn einladen, wenn er denn dann kommt.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Kann jemand ein Muster für eine Selbstverwaltungserklärung einstellen (für die, die damit arbeiten).

    Solange man nicht darauf besteht, dass sich die Beteiligten unbedingt daran halten müssen, könnte dies sogar eine Hilfe sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Kann jemand ein Muster für eine Selbstverwaltungserklärung einstellen (für die, die damit arbeiten).

    Hiermit bestätige ich -Betroffener-, dass ich im Zeitraum ... das Konto Nr. ... ausschließlich selbst verwaltet habe. Mein Betreuer hat keine Verfügungen getätigt.
    -Unterschrift-

    Zum Beispiel

  • Kann jemand ein Muster für eine Selbstverwaltungserklärung einstellen (für die, die damit arbeiten).

    In meinen Verfahren werden mir meist solche Erklärungen vorgelegt:

    Amtsgericht XXX
    XXX
    XXX XXX


    Bestätigung

    Hiermit bestätige ich, dass ich sämtliche Barabhebungen / Kartenzahlungen / Überweisungen selbst vorgenommen habe. Ich habe meine Konten selbstständig verwaltet und mein Betreuer hat nicht über mein Girokonto verfügt.

    XXX, den XX.XX.XXXX (Unterschrift)

    Inhaltlich ist es immer etwas anders (je nachdem, was der Betroffene selbst macht, bei mir zahlen viele im Supermarkt per Karte und holen Bargeld ab, den Rest macht oft der Betreuer). Wenn du die Bestätigung hast, dass ausschließlich der Betroffene über die Konten verfügt hat (kommt z.B. bei SGB II Beziehern, die ihre geringen Einnahmen alleine verwalten / ausgeben oft vor), ist meiner Meinung nach eine RL nicht erforderlich und ein Bericht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reicht.

  • Kann jemand ein Muster für eine Selbstverwaltungserklärung einstellen (für die, die damit arbeiten).


    Ich stelle mal spasseshalber die ein, die mit eigens entwickeltem Formular des AG Koblenz hier seit ca 2009 bislang usus war.
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    ............................................................... .........................................................
    Name d. Betroffenen Aktenzeichen


    ...............................................................

    ...............................................................
    Anschrift

    Erklärung für den Berichtszeitraum von.......................... bis..................................

    In meiner Betreuungssache bestätige ich hiermit, dass ich über die für mich bestehenden Konten und Geldanlagen (Zutreffendes bitte ankreuzen)

    • Allein und selbständig verfügt habe
    • Teilweise allein und selbständig verfügt habe
    • Verfügungen durch den Betreuer/ die Betreuerin sind mit Absprache erfolgt


    Mir ist bekannt, dass im erstgenannten Fall für den Berichtszeitraum die Rechnungslegung nicht erfolgt bzw. erfolgen kann. Hiermit bin ich einverstanden. (Zutreffendes bitte ankreuzen)

    • Der Betreuer ist im Besitz entsprechender Bankkarten, die eine selbstständige Abhebung/ Verfügung ermöglichen
    • Der Betreuer ist nicht im Besitz entsprechender Bankkarten, die eine selbstständige Abhebung/ Verfügung ermöglichen



    ...............................................................
    Ort, Datum
    ...............................................................
    Unterschrift der/des Betroffenen


    Vorstehende Erklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige, dass ich keine Verfügungen (insbesondere Barabhebungen) im Berichtszeitraum vorgenommen habe. Die/Der Betreute hat ausschließlich selbst verfügt.


    ...............................................................
    Ort, Datum

    ...............................................................
    Unterschrift Betreuer(in)


    Hinweis für d. Betroffenen:
    Die vorgenannte Erklärung führt dazu, dass d. Betreuer/in dem Betreuungsgericht im erstgenannten Fall (vollständige Verfügung durch Sie) keine Rechnungslegung über die erfolgten Verfügungen (Abhebungen, Überweisungen, Umbuchungen etc.) von Ihren Konten einreichen muss.
    Eine Überprüfung durch das Betreuungsgericht findet damit nicht statt. Diese Erklärung stellt keine Entlastung und damit Verzicht auf evtl. Rückforderungen dar. Die Unterschriftsleistung erfolgt freiwillig. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung besteht nicht.

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    Aus den Hinweisen an den Betreuten geht die Freiwilligkeit zur Unterschrift eindeutig hervor.
    Trotzdem ist mancher in den letzten Jahren von der Freiwilligkeit zur Verpflichtung des Betreuers zur Vorlage der Erklärung übergegangen. Dies nicht nur beim Amtsgericht Koblenz, sondern auch bei den umliegenden Gerichten machte die Schule inklusive der Verhängung von Zwangsgeldern.

    Daher musste die Sache auf Kurz oder Lang beim Landgericht landen. Das hat auch nichts mit "auf Krawall gebürsteten Betreuern" zu tun

  • Zurück zum Thema:
    Der Betreuer ist über seine Vermögensverwaltung rechenschaftspflichtig. Eine Rechenschaftspflicht über die Vermögensverwaltung des Betreuten trifft ihn nicht. Für alles andere gibt das Gesetz nicht her. Deswegen muss er nichteinmal eine Selbstverwaltungserklärung abgeben.

    Mir könnte deshalb auch noch kein Rechtspfleger erklären, auf welcher Gesetzesgrundlage das Verlangen nach einer Selbstverwaltungserklärung fußt. Und dann kommt aufgrund einer gewissen Uneinsichtigkeit eine Entscheidung wie durch das LG Koblenz dabei raus. Die könnten mangels gesetzlicher Vorgabe doch gar nicht anders entscheiden.

  • Überlastete Rechtspfleger und „auf Krawall gebürstete Betreuer“
    darauf möchte ich gerne eingehen, da es aus meiner Sicht nicht unverschämt ist, wenn Betreuer sich gegen zusätzliche Aufgaben und Forderungen, bzw. Zwangsmittel wehren, zu denen weder der Betreute noch der Betreuer verpflichtet ist. DEIN Ansatz erschließt sich mir nicht.

    Du selbst verweist darauf, dass Rechtspfleger im allgemeinen überlastet sind. Das kann ich durchaus nachvollziehen, jedoch ist es kein Grund erweiterten Arbeitsaufwand aufgrund des Eigenen Ermittlungsgrundsatzes, grundsätzlich auf den Betreuer abzustellen. Deine eigene Rechtsauffassung in allen Ehren, ich persönlich finde es jedoch bezeichnend wenn drei Landgerichte nun schon festgestellt haben, dass die Verpflichtung nicht beim Betreuer liegt sondern beim Gericht selbst, Du die Feststellungen zur Rechtslage einfach ignorieren möchtest.

    Um mal zu verdeutlichen, warum um es nicht unverschämt ist, wenn sich ein Betreuer gegen diese Forderung stellt, habe ich mir mal den Spaß erlaubt den jährlichen Arbeitsaufwand hier im Büro der allein für die Einholung und Vorlage einer Selbstverwaltungserklärung vom Betreuten erforderlich ist aufgerechnet. Nicht einberechnet sind Arbeitsvorgänge, bei denen die Selbstverwaltungserklärung nur eine nebensächliche Rolle spielt, spricht der Betreute mir beim ohnehin notwendigen Gespräch die Erklärung unterzeichnet. Ich komme auf einen zusätzlichen Arbeitsaufwand von 1,0 - 1,5 Stunden pro Klient und Erklärung. Gerne Schlüssel ich Dir die hierfür erforderlichen Arbeitsvorgänge mal auf, falls Du daran interessiert bist. Mit einbegriffen sind Hausbesuche, Einladung ins Betreuungsbüro, Telefonate Postausgänge an die betreffenden Betreuten und an das Gericht nur eine Selbstverwaltungserklärung betreffend. Posteingänge, Dokumentation, wiederholte Termine (auf die Unzuverlässigkeit bei der Einhaltung von Terminen ist bei vielen Betreuten nämlich Verlass) und sonstige damit verbundene Verwaltungstätigkeiten habe ich mal gänzlich außen vor gelassen. Ich möchte auch anmerken, dass ich nicht nur eine Akte vor mir habe und Verfügungen nicht einfach an eine Geschäftsstelle zur Erledigung weiterreichen kann.

    Das bedeutet, je nach Anzahl der Klienten für die eine Selbstverwaltungserklärung in meinem Büro zutreffen kann, dass ich 20 - 30 Arbeitsstunden zusätzlich im Jahr investiere. Ein Arbeitsaufwand für den ich gar nicht zuständig bin, weil es einer Rechtsgrundlage fehlt. 20 - 30 Arbeitsstunden zusätzlich, hört sich zunächst nicht schlimm an, ist aber mindestens eine halbe Arbeitswoche pro Jahr.
    Warum muss ich die investieren? Weil es immer neue Klienten gibt, die diese wiederkehrende Erklärung nicht kennen oder weil sie sich Betreute nach einem Jahr schon nicht mehr daran erinnern und ich in den Verfahren jedes Jahr, en Detail neu erklären muss, was es mit der Erklärung auf sich hat und deren Rechtsfolgen.

    Auf fünf Jahre betrachtet ist es ein Arbeitsaufwand von gut einem Monat, der unbezahlt bleibt. Zudem kann man sich trefflich darüber streiten, ob dieser zum tatsächlich Zeitaufwand für die rechtliche Betreuung zuzurechnen ist.
    Zur Arbeitslast und Überlastung scheint nicht bekannt zu sein, wie die Situation von Vereins- und Berufsbetreuer inzwischen im Kontext tatsächlicher Arbeitsaufwand/Vergütung aussieht.

    Bereits 2016 Bundesjustizministeriums zur Qualität in der Betreuung eine Studie in Auftrag gegeben, dies dürfte nicht unbekannt sein. Seit 2017 liegt das Ergebnis vor.
    Bisher stehen Berufsbetreuerinnen und -betreuern durchschnittlich 3,3 Stunden zur Verfügung die vergütungsfähig sind. Die Studie des BMJV hat belegt, dass Berufsbetreuer bereits jetzt im Schnitt 4,1 Stunden arbeiten, also pro Klient und Monat 0,8 Stunden unbezahlte Arbeit leisten.

    0,8 Stunden geschuldete aber unvergütete Arbeitszeit, die man als Vereins- bzw. Berufsbetreuer leider nicht delegieren kann. Hört sich erst mal gar nicht so schlimm an oder? Doch Pro Klient im Monat? Übrigens nicht inbegriffen in diese Zeit sind Tätigkeiten wie Vergütungsanträge stellen und dafür ggf. Rechtmittel einlegen, Fortbildungen, fachlicher Austausch (auch über Internet), Büroorganisation und Tätigkeiten, die eigentlich in den sozialarbeiterischen Bereich fallen bzw. deren Abwehr.
    Um ein relativ auskömmliches Einkommen in Vollzeit als Betreuer zu haben, muss man 45 – 50 Betreuungen im Jahr führen. Also rechnen wir mal kurz PI mal Daumen hoch.
    0,8 h = 48 min * 45 = 2160 min = 36 Stunden unvergütete Arbeitszeit im Monat
    0,8 h = 48 min * 50 = 2400 min = 40 Stunden unvergütete Arbeitszeit im Monat
    36 – 40 Stunden im Monat, bedeutet das egal ob Vereins- und Berufsbetreuer gut 25% ihrer Arbeitszeit, die man für die direkte Betreuung vorhalten muss nicht bezahlt bekommen, diese Zeit auch nicht delegieren oder abbummeln können.

    Anzumerken ist, dass die Zahlen der Studie nicht mehr stimmen, denn viele damals 2016 Vermögende sind nicht mehr als vermögend zu werten, weil die Schonbeträge im Nachgang erhöht wurden. Heißt, die bis dahin anrechenbaren Stunden haben sich differenziert. Der Arbeitsaufwand bleibt trotzdem geschuldet, der hat sich nämlich taggleich nicht verändert.

    Ich möchte gar nicht erst damit anfangen, dass es bei 44 € also der Höchststufe der Vergütung absolut unwirtschaftlich ist, einen Mitarbeiter einzustellen( den ich gern im Zuge der eigenen Qualitätssicherung gern wieder hätte), wenn man gleichzeitig eine angemessene Altersvorsorge für sich selbst realisieren möchte.
    Wenn DU also meinst, Betreuer sind auf Krawall gebürstet oder unverschämt, wenn sie zusätzliche Arbeit abwehren, die sie nicht refinanziert bekommen, dann ist meiner Meinung Deine Sicht auf „DEINE“ Betreuer und die Wertschätzung deren Arbeit nicht praxisnah.

    Wenn „DEINE“ Betreuer sich gegen zusätzliche Anforderungen nicht wehren, obwohl es ihr eigenes Recht ist, was sie vernachlässigen, dann solltest Du Dich als Rechtspfleger fragen: „Wenn sie ihr eigenes Recht schon nicht wahrnehmen aus Angst anzuecken, wie gehen sie dann mit dem Recht Dritter, also ihrer Betreuten um?“
    Wenn DU schreibst, Rechtspfleger sind ohnehin überlastet, dann frage ich mich, wie Du es in 11 Jahren auf 3.098 Einträge (offensichtlich in Deiner regulären Arbeitszeit) bringen konntest (mal wohlwollend hochgerechnet 15 min pro Eintrag, davon 10 min fürs Lesen der Voreinträge, 2 min zum Nachdenken, 3 min zum Schreiben).
    Das ist für mich Jammern auf ganz, ganz hohem und ungerechtfertigtem Niveau! Denn so viel Zeit habe ich nicht, und wenn ich mir mal Zeit nehme, dann muss ich sie nachinvestieren, weil es mein "Privatvergnügen ist" Ich war noch bis gestern 22.30 Uhr im Büro,
    Du sicher nicht mehr im Gericht.

    MfG
    SaBeyKo

    2 Mal editiert, zuletzt von SaBeyKo (19. September 2018 um 04:18)

  • Ich habe nicht den gesamten Beitrag gelesen, weil ich für sowas keine Zeit habe. Mir ist das -ehrlich gesagt- auch ziemlich egal.
    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Ich habe geschrieben, dass ich mit "meinen" Betreuern immer eine vernünftige Lösung finde und wir einen ordentlichen Umgang miteinander pflegen. Alles andere ist reine Spekulation deinerseits. Denk und mach doch, was du willst. So halte ich es auch.
    Mehr habe ich dazu nicht zu sagen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo zusammen

    Eigentlich wollte ich ja nicht auch noch meinen Senf dazu geben, aber da ich das Thema interessant und auch ein bisschen bezeichnend für die Zusammenarbeit zwischen Betreuern und Rechtspflegern halte, mache ich es nun doch:

    Ich bin der Meinung, dass das Gesetz bzw. die Rechtsprechung ganz klar vorgibt, dass der Betreuer über die von ihm vorgenommenen Verfügungen über das Vermögen der betroffenen Person Rechenschaft abzulegen hat.

    § 1841 BGB definiert dann (ein bisschen) die Form und die vorzulegenden Unterlagen. In der Kommentierung findet man dann Formulierungen wie „Belege, wenn solche nach der Verkehrssitte erteilt zu werden pflegen“. Auch steht dort ganz viel zum Ermessen des Gerichts und, dass man hierbei –frei übersetzt- die Kirche im Dorf lassen soll.


    Da der Betreuer ja auch belegt, wenn er der betroffenen Person Bargeld ausgehändigt hat, finde auch ich es grundsätzlich wünschenswert,wenn ich eine Bestätigung vom Betroffenen erhalte, dass er seine Barabhebungen selber vorgenommen hat oder sogar vollständig das Konto alleine verwaltet hat und bitte daher auch um Einreichung einer solchen Erklärung –nach Möglichkeit-.

    Mir ist aber bewusst und einige Fälle laufen auch so, dass dies aus unterschiedlichen Gründen in einigen Fällen nicht möglich ist. Ich halte es für die Betreuer auch für unzumutbar, der betroffenen Person ewig wegen dieser Erklärung hinterher zu rennen.

    Für mich ist diese Erklärung also ein „Nice to have“.

    Andererseits können Betreuer auch nicht erwarten, dass die Rechtspfleger einfach mal glauben, was behauptet wird. Eine gewisse Nachweispflicht(s.o., auch bei Auszahlungen an den Betroffenen) trifft den Betreuer schon.

    Richtig ist aber, dass ich als Gericht, wenn mir die Versicherungen des Betreuers nicht ausreichen, selbst ermitteln muss, sei es durch schriftliche oder persönliche Anhörung oder andere geeignete Mittel.

    Allerdings fehlt mir bei der bisherigen Diskussion hier ein Blick darauf, dass die Rechnungslegung ja in der Regel zusammen mit dem Jahresbericht vorgelegt wird. Wenn dieser vom Betreuer aussagekräftig und nicht als Vordruckhülse daher kommt, dann sollte ich mir als Rechtspfleger ja ein Gesamtbild machen können und somit nachvollziehen, ob und inwieweit die betroffene Person eigenständig über Gelder verfügen kann.

    Es ist doch gewollt und auch sehr wünschenswert, wenn eine betroffene Person in dem ihr möglichen Maße auch am wirtschaftlichen/finanziellen Leben teilnehmen kann.

    Ergibt sich aus dem Bericht z.B., dass dieser regelmäßig kleinere Einkäufe selbst tätigt, Hobbies hat, sich mit Bekannten im Café trifft o.ä., dann ist es doch ganz logisch, dass er dafür auch Geld benötigt und –soweit eben möglich- auch selbständig von seinem Konto abheben kann.

    Es kommt also auf den Einzelfall an, wie in so vielen Entscheidungen gerade in Betreuungssachen! Befreit Euch doch von dem Bestreben, alle Verfahren gleich behandeln zu müssen.

    Und wenn Rechtspfleger und Berufsbetreuer sich vielleicht regelmäßig austauschen (wir Rechtspfleger nehmen hier mindestens einmal im Jahr am Arbeitskreis der örtlichen Berufsbetreuer teil, manchmal auch häufiger),dann sollte sich doch für solche Dinge eine Lösung finden lassen!

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

    Einmal editiert, zuletzt von Tina (19. September 2018 um 10:11)

  • Ich bin der Meinung, dass das Gesetz bzw. die Rechtsprechung ganz klar vorgibt, dass der Betreuer über die von ihm vorgenommenen Verfügungen über das Vermögen der betroffenen Person Rechenschaft abzulegen hat.


    Eben nicht und das ist genau der Punkt, den einige hier nicht verstehen.

    Dem Betreuer obliegt die Verwaltung des Vermögens des Betreuten und nicht die Verwaltung des Vermögens, über das er selbst verfügt.

    Wenn der Betreute selbst verfügt, was er ja schon im Sinne des Gesetzes kann und soll, entbindet das den Betreuer nicht von der Nachweispflicht gegenüber dem Gericht im Rahmen der Rechenschaftslegung.

    Einige scheinen hier den Betreuern gerne einen Blankoschein erteilen zu wollen. Dies dürfte dem Willen des Gesetzgebers kaum entsprechen, wenn man den Gedanken zugrunde legt, dass durch die Einrichtung der Betreuung insbesondere ein Fürsorge- und Schutzbedürfnis des Staates gegenüber dem Betroffenen begründet wird.

  • Ich schlage meinen Palandt auf und lese bei § 1840 BGB in Absatz 2: "...hat über seine Vermögensverwaltung ... Rechnung zu legen." Dann schweift der Blick weiter zu Rz. 3 und da finde ich: "Bei einem zur freien Verfügung ausgezahlten oder auf ein persönliches Konto des Mündels überwiesenen Taschengeld beschränkt sich die Rechnungslegung auf die aus dem Mündelvermögen getätigten Einzahlungen und umfasst nicht auch deren Verwendung." Finde ich jedenfalls eindeutig.

    Davon unterscheide ich den Fall, in dem der Betroffene über das der Verwaltung des Betreuers unterliegende Konto (mit-)verfügt. Insoweit trifft den Betreuer schon die Rechnungslegungspflicht, der er allerdings in der Regel dadurch nachkommt, daß er die Buchungen auflistet und jeweils auf die Eigenverfügung des Betroffenen hinweist. Verfügt er zusätzlich über Belege, fügt er sie bei. Hat er keine, kann er nichts beifügen und ich auch nichts erzwingen. Habe ich Zweifel an der Eigenverfügung, muß ich denen eben durch eine entsprechende Anhörung nachgehen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und ich schlage meinen Palandt und lese bei § 1840 unter Randnummer 3:

    "Die Rechnungslegung erstreckt sich nur auf das der Verwaltung des Betreuers unterliegende Betreutenvermögen.
    [...]
    Bei einem zur freien Verfügung ausgezahlten oder auf ein persönliches Konto des Betreuten überwiesenen Taschengeld beschränkt sich die Rechnungslegung auf die aus dem Betreutenvermögen getätigten Einzahlungen UND UMFASST NICHT AUCH DEREN VERWENDUNG."

    (Fett-/ Großdruck durch mich)

    Das bedeutet:
    Was der Betreute mit seinem Geld macht, hat uns nicht zu interessieren. Dass und ob er es erhalten hat, hingegen schon.

  • ... sich die Mühe gemacht und die Begründung vom besagten Beschluss durchgelesen? Da steht nicht, dass keine Selbstverwaltungserklärung vom Betreuungsgericht verlangt werden darf. Da steht vielmehr, dass die Voraussetzungen für das ZG nicht mehr vorliegen, da der Betreute sich weigert eine solche abzugeben..

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