Wir sind uns einig, dass ein Nachlasspfleger im Sinne von § 1789 BGB persönlich und vor Ort beim Gericht - mittels Handschlag - zu verpflichten ist.
Jetzt haben wir eine noch nie dagewesene Situation. Sieht irgendwer eine Möglichkeit, die Verpflichtung auch auf dem Postwege vornehmen zu können? So wie bei Betreuern?
Klar hat man das Risiko, nicht wirksam bestellt zu sein und dann auch keine Vergütungsansprüche zu haben. Aber lässt sich das durch irgendeine Handlung oder Anordnung des Gerichts umgehen? Oder zumindest soweit reduzieren, dass man damit halbwegs auf der sicheren Seite ist?
Ich meine sowas wie einen Umweg über § 1846 BGB. Dass also die Handlungen des bestellten, aber „verhinderten“ Pflegers als Maßregelung des Gerichts mit allgemeinverfügendem Beschluss angeordnet werden.
Die geplanten Änderungen zur Vormundschaft und Pflegschaft kommen leider zu spät. Viele Gerichte sind (richtigerweise) zu. Wie lässt sich das Problem also lösen?