Wobei man ja nicht nur die IK Verfahren rechnen kann. Bei den IN Verfahren wäre die Arbeitsersparnis deutlich weniger, so ca. 0,06 AKA.
Ich hoffe, dass uns tatsächlich nur 3 x 15 Minuten abgezogen werden.
Wobei man ja nicht nur die IK Verfahren rechnen kann. Bei den IN Verfahren wäre die Arbeitsersparnis deutlich weniger, so ca. 0,06 AKA.
Ich hoffe, dass uns tatsächlich nur 3 x 15 Minuten abgezogen werden.
So kannst Du das natürlich nicht rechnen. Die von Dir angesetzte Pebbsy-Zahl weist in der Minutenberechnung gar keine Minuten pro Jahr der WVP aus. Also kann selbstverständlich auch nicht einfach 15 Minuten abgesetzt werden. Wie sich die Zahl zusammensetzt ergibt sich aus dem Pebbsy-Gutachten: das Pensum berechnet sich nach dem Bestand und die Pebbsy-Minutenzahl ist pauschal die Arbeitszeit pro Jahr pro Verfahren (egal ob WVP oder laufendes Verfahren, es wird pauschal diese Minutenzahl angesetzt). In Pebbsy wird sich somit die Verringerung des Pensums dadurch ergeben, dass der Bestand einfach geringer wird. Das hat doch aber nix mit den Personalkosten zu tun!
noch ergänzt: das Pensum ist also
z.B. 1.000 IK-Verfahren im Bestand zum Stichtag x 57 Minuten / durch die Jahresarbeitszeit = Pensum der Insoabteilung.
Das verstehe ich nicht.
Nach deiner Berechnung halbiert sich das Pensum, weil sich die Zahlen ab spätestens 2026 nahezu halbieren werden, zumindestens in IK.
Dann müsstest du in der Hälfte der Zeit nahezu das schaffen, was du jetzt machst.
Also: Die Verfahren halbieren sich was den zeitlichen Ablauf angeht. Ergo müssen sich die jährlichen Basiszahlen erhöhen. Wie soll man sonst die nahezu gleiche Arbeit schaffen?
Bei der Pebbsy-Berechnung rechnet man grundsätzlich mit Jahreszahlen und nicht mit 6-Jahrezahlen. Grundlage für die Berechnung ist doch aber immer die Gesamtminutenzahl für das gesamte Verfahren!
Nun kann man aber nicht auf die Idee kommen weiter mit den jährlichen Zahlen zu rechnen.
Man muss also die Gesamtminutenzahl berechnen (6Jahre), dann die Arbeitsersparnis abziehen und dann die verbleibende Zahl durch 3 (Jahre) dividieren.
Ich kann Manjas Logik komplett nach vollziehen, fürchte aber das unser Dienstherr das nicht so sehen wird
Ich versuche es andersherum. Du kriegst nicht die Minuten pro Vefahren insgesamt, sondern letztlich die Minuten pro Jahr.
Ein Ik-Verfahren zählt also prakisch jetzt 6 Jahre pro Jahr 57 Minuten.
ist es dann ab 2025 nur noch 3 Jahre im Bestand, zählt es eben 3 Jahre jedes Jahr 57 Minuten. Aber letztlich wird sich das Pensum natürlich reduzieren, weil ja die Verfahren nur noch 3 Jahre im Bestand sind.
Ich versuche es andersherum. Du kriegst nicht die Minuten pro Vefahren insgesamt, sondern letztlich die Minuten pro Jahr.
Ein Ik-Verfahren zählt also prakisch jetzt 6 Jahre pro Jahr 57 Minuten.
ist es dann ab 2025 nur noch 3 Jahre im Bestand, zählt es eben 3 Jahre jedes Jahr 57 Minuten. Aber letztlich wird sich das Pensum natürlich reduzieren, weil ja die Verfahren nur noch 3 Jahre im Bestand sind.
Genau - und dies wird zu noch mehr Problemen mit den Pensenzahlen führen.
Die Verfahren machen doch am Anfang und am Ende am meisten Arbeit. Die 57 min jährl sind der Durchschnitt der 6 J. Im ersten und letzten J brauche ich viel mehr als 57 min, Jahr 2 bis 5 deutlich weniger. Im Durchschnitt sollte es passen.
Künftig brauche ich Jahr 1 und 3 mehr Zeit, habe aber nur noch Jahr 2 wo ich schneller bin. Der bisherige Durchschnitt passt definitiv nicht mehr.
Das kann doch nicht richtig sein.
Du brauchst im ersten Jahr doch viel mehr Zeit für die Bearbeitung der Akte, als beispielsweise im 4 Jahr. Laut Pebbsy bekommst du aber jedes Jahr die gleiche Zeitpauschale. Das ist auch nicht weiter schlimm, weil du ja jedes Jahr neue Eröffnungen und alte Verfahren abzuarbeiten hast. So gleicht sich das ja wieder aus. Wie hätte man die Jahreszahl sonst anders berechnen sollen? Basis ist immer die Gesamtminutenzahl, weil die benötigte Zeit in den Jahren unterschiedlich hoch ist.
Z.B. hängen bei mir in der WVP unheimlich viele IK Verfahren auf Frist, weil die Treuhänder bei uns keine jährlichen Berichte in der WVP einreichen müssen, wenn keine Masse (pfändbaren Beträge) vorhanden ist. So sieht es der Gesetzgeber auch vor.
Bei jährlichen Verteilungen oder Veränderungen der persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse bekomme ich natürlich Bericht. Nur diese Arbeit fällt dann für 3 Jahre weg. Diese Arbeitsersparnis macht aber nicht die Hälfte meines Pensums aus.
Eigentlich ergibt sich das auch aus dem von mir zitierten Referentenentwurf zur Berechnung der Ersparnis der Personalkosten. Hier ist von ca. 15 Minuten pro Jahr die Rede.
Ich versuche es andersherum. Du kriegst nicht die Minuten pro Vefahren insgesamt, sondern letztlich die Minuten pro Jahr.
Ein Ik-Verfahren zählt also prakisch jetzt 6 Jahre pro Jahr 57 Minuten.
ist es dann ab 2025 nur noch 3 Jahre im Bestand, zählt es eben 3 Jahre jedes Jahr 57 Minuten. Aber letztlich wird sich das Pensum natürlich reduzieren, weil ja die Verfahren nur noch 3 Jahre im Bestand sind.
Genau - und dies wird zu noch mehr Problemen mit den Pensenzahlen führen.
Die Verfahren machen doch am Anfang und am Ende am meisten Arbeit. Die 57 min jährl sind der Durchschnitt der 6 J. Im ersten und letzten J brauche ich viel mehr als 57 min, Jahr 2 bis 5 deutlich weniger. Im Durchschnitt sollte es passen.
Künftig brauche ich Jahr 1 und 3 mehr Zeit, habe aber nur noch Jahr 2 wo ich schneller bin. Der bisherige Durchschnitt passt definitiv nicht mehr.
Da stimme ich Dir vollkommen zu. Ich wollte auch nur erläutern, dass die "errechnete" Ersparnis in dem Gesetzentwurf nichts mit der Pensenberechnung gemäß Pebbsy zu tun hat.
Außerdem muss man sagen, es wird bis dahin ja alles einfacher: bis dahin haben wir ja schon längst die elektronische Akte. Und die Algorythmen errechnen die Antwort auf die meisten Problemfelder, die Du bearbeitest. Und das schöne ist -das kennt man ja aus der personalisierten Werbung in Google- , sie handeln genau so, wie Du es machen wolltest. Du brauchst also praktisch nur noch den PC anmachen und kannst dann in Ruhe in die Kaffeerunde gehen... Also jedenfalls wahrscheinlich nach dem Pebbsy-Gutachten 2025....
Hierzu:
Reck, Wie aus sechs Jahren drei Jahre werden sollen - Big Bang inklusive, ZVI 2020, 119
Aus dem aktuellen Eckpunktepapier zur Ankurbelung der Konjunktur:
"9. Die Corona-Pandemie kann dazu führen, dass viele Unternehmen unverschuldet in
finanzielle Schieflage geraten. Mit den zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen helfen wir
den Unternehmen, Insolvenzen zu vermeiden. Wo dies trotz aller Anstrengungen nicht
möglich ist, soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden. Deshalb
soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden,
flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung
soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem
angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative
Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Im Bereich der
Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren
eingeführt werden."
Weiß jemand schon etwas Genaueres? Ist damit der Referentenentwurf gemeint oder kommt nochmals was ganz Neues?
Hier gab es schon eine kurze Mitteilung zum Gesetzesentwurf der Grünen...
Was anderes wüsste ich nicht...
Die Regierung wird wohl kaum im Konjunkturpaket einen Gesetzentwurf der Grünen aufnehmen...
Was genaueres kann es noch nicht geben, ist ja erst aus letzter Nacht
Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren auf den Weg gebracht
Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte dazu:
„Die Coronakrise hat uns noch einmal deutlich vor Augen geführt, wie schnell und unerwartet man in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Mit meinem Gesetzentwurf wollen wir überschuldeten Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen einen schnelleren Neuanfang ermöglichen. Mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre sorgen wir dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.“
Zum Hintergrund:
Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.
Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.
Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Entfristung zu schaffen. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung ausgehen.
Die Verkürzung des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert.
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.
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Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. .
Habe ich da etwas überlesen? Für unternehmerisch tätige Schuldner soll § 300 InsO n.F. gelten, für Verbraucher § 312 InsO n.F.
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Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. .Habe ich da etwas überlesen? Für unternehmerisch tätige Schuldner soll § 300 InsO n.F. gelten, für Verbraucher § 312 InsO n.F.
Das habe ich auch so verstanden.
Du hast gaaaanz viel überlesen;): RSB-Versagung von Amts wegen. Weitere Versagungsgründe in die WVP übertragen. Sperrfrist 11 Jahre, zweites RSB-Verfahren 5 Jahre (drittes dann 7, 4. dann 9 Jahre ;)?). Klar ist auch noch nicht, ob diese Trennung überhaupt aufgehoben wird Evaluation ist das Stichwort. Abschmelzung der WVP nur noch bis September usw.. Ein bunter Blumenstrauß an Dingen, die vorher nicht drin waren und die wenig bis garnicht erklärt werden. Was z.B. "unangemessene Verbindlichkeiten" sind, die auch noch in der WVP begründet wurden und die eine Versagung von Amts wegen erfordern § 295 Nr. 5, § 296 sagt irgendwie niemand. Wir vermuten Lobbyisten dahinter; nur, weiß man garnicht, welche Lobby das bedienen soll ;)? Wir hier haben jetzt einfach mal vermutet, dass das auf irgendeiner Feier ersonnen wurde...
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Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. .Habe ich da etwas überlesen? Für unternehmerisch tätige Schuldner soll § 300 InsO n.F. gelten, für Verbraucher § 312 InsO n.F.
die eine Versagung von Amts wegen erfordern § 295 Nr. 5, § 296 sagt irgendwie niemand.
Aber dafür ist doch dann schon Richter zuständig? Lege ich dann jeden Bericht zuständigkeitshalber dem Richter vor mdB um Prüfung, ob ein Versagungsgrund vorliegt. Die werden sich freuen.
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Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. .Habe ich da etwas überlesen? Für unternehmerisch tätige Schuldner soll § 300 InsO n.F. gelten, für Verbraucher § 312 InsO n.F.
§ 312 InsO n.F. tritt aber erst 2025 in Kraft, wenn es bis dahin keine weitere Gesetzesänderung geben sollte. Bis dahin gilt für alle einheitlich der § 300 InsO n.F.
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Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. .Habe ich da etwas überlesen? Für unternehmerisch tätige Schuldner soll § 300 InsO n.F. gelten, für Verbraucher § 312 InsO n.F.
§ 312 InsO n.F. tritt aber erst 2025 in Kraft, wenn es bis dahin keine weitere Gesetzesänderung geben sollte. Bis dahin gilt für alle einheitlich der § 300 InsO n.F.
Irgendwie ganz raffiniert; wenn die Bundesregierung nix macht, tritt der in Kraft. Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass der verfassungsrechtlich hält. Zumal der "kluge" Schuldner natürlich immer behaupten wird, er war mal vor 15 Jahren selbständig (hat aber keine Unterlagen mehr;)).
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