• Für einen (halbwegs) rechtssicheren Weg, diese Regeln auf das Publikum zu erstrecken, wäre ich sehr, sehr dankbar.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hier gilt 3 G nur für die Bediensteten. Nicht für Besucher jeglicher Art, die kommen nur mit Termin und mit Maske rein aber ansonsten .

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • [quote='Einstein','RE: Verwaltung und Corona den Impfschutz festzustellen, wird also eine App nicht zwingend benötigt. Wenn ich bislang die Notwendigkeit hatte, meinen Impfschutz nachzuweisen, erfolgte - mit einer Ausnahme - stets nur die Sichtkontrolle (ohne Prüfung mittels App).

    Unklar ist mir allerdings bis heute der Sinn des Hinweises auf der Folgeseite unter "EU-Zertifikate":
    "Zeigen Sie diese sensiblen Daten nicht in Gaststätten, bei Veranstaltungen oder in ähnlichen Situationen vor. Lassen Sie Ihren QR-Code immer mit der CovPassCheck-App prüfen."

    Was ist denn so sensibel am Datum der Erst- und Zweitimpfung? :gruebel: Unabhängig davon, sollte sich der Kontrollierende in der kurzen Zeit irgendwelche Daten merken können? Und sieht er beim Scannen mit der erwähnten App nicht sogar die gleichen Daten? :gruebel:

    Eben, die sensiblen Daten sind auf der Folgeseite - die zum Nachweis und zur Vorlage eben nicht benötigt wird. Wenn der QR-Code gescannt wird, wird demjenigen, der die Gültigkeit per App überprüft, übrigens gar nix Inhaltliches angezeigt, sondern lediglich durch die CovPassCheckApp bestätigt, dass es sich um ein gültiges Impfzertifikat handelt.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • bei uns ab Morgen 3 G für alle ( incl. Anwälte etc )

    Ich schließe mich da FED an.
    "Für einen (halbwegs) rechtssicheren Weg, diese Regeln auf das Publikum zu erstrecken, wäre ich sehr, sehr dankbar."

    Lieber wulfgerd, auf welcher Grundlage? Und wie soll das bei Angeklagten, Zeugen etc gemacht werden, die keinen Nachweis haben oder vorlegen??

  • bei uns ab Morgen 3 G für alle ( incl. Anwälte etc )

    Ich schließe mich da FED an.
    "Für einen (halbwegs) rechtssicheren Weg, diese Regeln auf das Publikum zu erstrecken, wäre ich sehr, sehr dankbar."

    Lieber wulfgerd, auf welcher Grundlage? Und wie soll das bei Angeklagten, Zeugen etc gemacht werden, die keinen Nachweis haben oder vorlegen??

    Die sind dann wohl nicht hereinzulassen und im entsprechenden Verfahren als (schuldhaft) nicht erschienen anzusehen, vgl. vgl. OLG Celle 2. Strafsenat, Beschluss vom 02.08.2021, 2 Ws 230/21.

    Unabhängig davon könnte man ggf. auch unterschiedliche Regelungen treffen:

    a) für Bürger, die kommen müssen (Angeklagte, Zeugen)

    b) Bürger, die zum Gericht kommen möchten (um einen Antrag zu stellen, eine Klage aufnehmen zu lassen usw.)

    Zumindest letzteren dürfte ohne 3G der Zugang verwehrt werden können.

  • [

    Die sind dann wohl nicht hereinzulassen und im entsprechenden Verfahren als (schuldhaft) nicht erschienen anzusehen, vgl. vgl. OLG Celle 2. Strafsenat, Beschluss vom 02.08.2021, 2 Ws 230/21.

    Daran hätte ich erhebliche Zweifel. Wenn in der Ladung keine 3G Beschränkung stand, kann von einem schuldhaften Fernbleiben m.E. keine Rede sein.
    Zudem habe ich erhebliche Zweifel ob die Justizverwaltung befugt ist jemanden dem Zutritt zum Gebäude zu verwehren, den ein Richter oder Rechtspfleger geladen hat. Die sachliche Unabhängigkeit gebietet es m.E. dem Richter/Rechtspfleger die Entscheidung über zu treffende Schutzmaßnahmen zu überlassen.
    Man muss bedenken, dass es bei der obigen Entscheidung um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme des (vorsitzenden) Richters ging. Sofern eine solche nicht vorliegt hätte ich Zweifel, dass man jemandem der geladen ist den Zutritt verweigern darf.
    Und wenn doch müsste m.E. der Termin ggf. vertragt und neu geladen werden, wenn die Ladung keinen entsprechenden Hinweis enthielt.

  • Wenn ich mich auf die Entscheidung des OLG Celle berufe, könnte ich dann ja auch für jeden Antrag in der RAst einen negativen Test (egal ob geimpft/genesen) fordern?!

    Kann man diese Entscheidung tatsächlich so auslegen?

    Weiter gesponnen müsste das dann doch auch bedeuten, dass, wenn ich mal § 176 GVG als "Hausrecht" deklariere, Supermärkte den Zutritt nur noch für getestete Personen zulassen könnten? :gruebel:

  • Wenn ich mich auf die Entscheidung des OLG Celle berufe, könnte ich dann ja auch für jeden Antrag in der RAst einen negativen Test (egal ob geimpft/genesen) fordern?!

    Kann man diese Entscheidung tatsächlich so auslegen? Ich denke nicht, daß das geht. Sitzungspolizeiliche Anordnungen dürften auf der RAST ausscheiden.

    Weiter gesponnen müsste das dann doch auch bedeuten, dass, wenn ich mal § 176 GVG als "Hausrecht" deklariere, Supermärkte den Zutritt nur noch für getestete Personen zulassen könnten? :gruebel: Das scheitert vermutlich an der mangelnden gesetzlichen Grundlage. Und als Hausrecht?:confused:

    Müssen wir jetzt langsam auf die Obstsorten achten?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Weiter gesponnen müsste das dann doch auch bedeuten, dass, wenn ich mal § 176 GVG als "Hausrecht" deklariere, Supermärkte den Zutritt nur noch für getestete Personen zulassen könnten? :gruebel:

    Das könnten die Supermärkte machen. Sie könnten prinzipiell auch anordnen, dass Zutritt nur mit roter Zipfelmütze auf dem Kopf erhält - soweit sie nicht gegen das Antidiskriminierungsgesetz verstoßen. Die Supermärkte haben aber ein großes wirtschaftliches Eigeninteresse daran, ihre Tore weit für jedermann, der Geld hineinträgt, zu öffnen.

  • Die sachliche Unabhängigkeit gebietet es m.E. dem Richter/Rechtspfleger die Entscheidung über zu treffende Schutzmaßnahmen zu überlassen.

    Im Saal dürfte das zutreffen. Aber die Frage, wer das Gebäude betreten darf, kann damit m.E. nicht gleichgesetzt werden. Es gibt ja auch andere Bereiche, in denen die (persönliche oder sachliche) Unabhängigkeit gegenüber Verwaltungsentscheidungen "den Kürzeren zieht". Möchte ein Richter nachts verhandeln, wird er nicht verlangen können, dass ihm (und Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit) der Zutritt zum Gericht in dieser Zeit ermöglicht wird. Oder dass Wachtmeister und Protokollführer anwesend sind.

    Mit der 3G-Situation vielleicht eher vergleichbar: Wenn der Zeuge sich am Eingang weigert, das Gebäude ohne seinen Kumpel Lehmann als Beistand zu betreten, wird auch der Richter nicht verlangen können, dass man ihn dann eben mit dem Werkzeug reinlässt.

  • Das könnten die Supermärkte machen.

    Supermärkte dürfen das, aber der Staat darf eben keine willkürlichen Regeln aufstellen. Für diesen gelten andere Gesetze.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hier gilt 3 G nur für die Bediensteten. Nicht für Besucher jeglicher Art, die kommen nur mit Termin und mit Maske rein aber ansonsten .

    Das dürfte hinsichtlich dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen äußerst fragwürdig sein. Bin jetzt kein Verfassungsrechtler, aber ein genereller Ausschluss von Besuchern klingt mir nicht gerade nach einer ausreichenden Grundrechtsabwägung/Verhältnismäßigkeit. Insbesondere wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Gerichtsverwaltung erfolgt.

    Und was Terminsbeteiligte (also Leute mit Ladung) angeht, darf meines Erachtens keine Einschränkung durch die Gerichtsverwaltung erfolgen. Stattdessen gilt § 176 GVG, welcher das Hausrecht verdrängt, und der gilt nicht nur unmittelbar für den Gerichtssaal, sondern auch auf dessen Zugänge, vgl BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats ), Beschluß vom 11-05-1994 - 1 BvR 733/94
    Unsere Hausverfügung enthält bisher (meiner Meinung nach völlig zu recht) den Hinweis, dass wenn jemanden, der eine Ladung zu einem Termin hat und dem nach der Hausverfügung eigentlich der Zutritt verweigert wäre, da ist, der zuständige Sachbearbeiter zu informieren ist, der dann darüber entscheiden muss, ob der Beteiligte jetzt ins Gebäude darf oder nicht.
    Gilt übrigens nicht für die Rast, hier ist man nicht als sachlich unabhängiger Rechtspfleger tätig.

  • 3G ist kein genereller Ausschluß und damit kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, da jeder die Teilnahme selbst in der Hand hat. Das ist gerade hier im Haus die Meinung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hier gilt 3 G nur für die Bediensteten. Nicht für Besucher jeglicher Art, die kommen nur mit Termin und mit Maske rein aber ansonsten .

    Das dürfte hinsichtlich dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen äußerst fragwürdig sein. Bin jetzt kein Verfassungsrechtler, aber ein genereller Ausschluss von Besuchern klingt mir nicht gerade nach einer ausreichenden Grundrechtsabwägung/Verhältnismäßigkeit. Insbesondere wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Gerichtsverwaltung erfolgt.

    Und was Terminsbeteiligte (also Leute mit Ladung) angeht, darf meines Erachtens keine Einschränkung durch die Gerichtsverwaltung erfolgen. Stattdessen gilt § 176 GVG, welcher das Hausrecht verdrängt, und der gilt nicht nur unmittelbar für den Gerichtssaal, sondern auch auf dessen Zugänge, vgl BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats ), Beschluß vom 11-05-1994 - 1 BvR 733/94
    Unsere Hausverfügung enthält bisher (meiner Meinung nach völlig zu recht) den Hinweis, dass wenn jemanden, der eine Ladung zu einem Termin hat und dem nach der Hausverfügung eigentlich der Zutritt verweigert wäre, da ist, der zuständige Sachbearbeiter zu informieren ist, der dann darüber entscheiden muss, ob der Beteiligte jetzt ins Gebäude darf oder nicht.
    Gilt übrigens nicht für die Rast, hier ist man nicht als sachlich unabhängiger Rechtspfleger tätig.

    hab ich irgendein Satzzeichen vergessen. :gruebel::gruebel:
    lies mal bitte meinen Statement laut. :confused:;):D

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  • Hier gilt 3 G nur für die Bediensteten. Nicht für Besucher jeglicher Art, die kommen nur mit Termin und mit Maske rein aber ansonsten .

    Das dürfte hinsichtlich dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen äußerst fragwürdig sein. Bin jetzt kein Verfassungsrechtler, aber ein genereller Ausschluss von Besuchern klingt mir nicht gerade nach einer ausreichenden Grundrechtsabwägung/Verhältnismäßigkeit. Insbesondere wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Gerichtsverwaltung erfolgt.

    Und was Terminsbeteiligte (also Leute mit Ladung) angeht, darf meines Erachtens keine Einschränkung durch die Gerichtsverwaltung erfolgen. Stattdessen gilt § 176 GVG, welcher das Hausrecht verdrängt, und der gilt nicht nur unmittelbar für den Gerichtssaal, sondern auch auf dessen Zugänge, vgl BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats ), Beschluß vom 11-05-1994 - 1 BvR 733/94
    Unsere Hausverfügung enthält bisher (meiner Meinung nach völlig zu recht) den Hinweis, dass wenn jemanden, der eine Ladung zu einem Termin hat und dem nach der Hausverfügung eigentlich der Zutritt verweigert wäre, da ist, der zuständige Sachbearbeiter zu informieren ist, der dann darüber entscheiden muss, ob der Beteiligte jetzt ins Gebäude darf oder nicht.
    Gilt übrigens nicht für die Rast, hier ist man nicht als sachlich unabhängiger Rechtspfleger tätig.

    hab ich irgendein Satzzeichen vergessen. :gruebel::gruebel:
    lies mal bitte meinen Statement laut. :confused:;):D

    Oder ich habe deinen Satz falsch verstanden :D
    Kommt bei euch jeder Besucher nur mit Maske rein, auch ohne Ladung?

  • Hier gilt 3 G nur für die Bediensteten. Nicht für Besucher jeglicher Art, die kommen nur mit Termin und mit Maske rein aber ansonsten .

    Das dürfte hinsichtlich dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen äußerst fragwürdig sein. Bin jetzt kein Verfassungsrechtler, aber ein genereller Ausschluss von Besuchern klingt mir nicht gerade nach einer ausreichenden Grundrechtsabwägung/Verhältnismäßigkeit. Insbesondere wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Gerichtsverwaltung erfolgt.

    Und was Terminsbeteiligte (also Leute mit Ladung) angeht, darf meines Erachtens keine Einschränkung durch die Gerichtsverwaltung erfolgen. Stattdessen gilt § 176 GVG, welcher das Hausrecht verdrängt, und der gilt nicht nur unmittelbar für den Gerichtssaal, sondern auch auf dessen Zugänge, vgl BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats ), Beschluß vom 11-05-1994 - 1 BvR 733/94
    Unsere Hausverfügung enthält bisher (meiner Meinung nach völlig zu recht) den Hinweis, dass wenn jemanden, der eine Ladung zu einem Termin hat und dem nach der Hausverfügung eigentlich der Zutritt verweigert wäre, da ist, der zuständige Sachbearbeiter zu informieren ist, der dann darüber entscheiden muss, ob der Beteiligte jetzt ins Gebäude darf oder nicht.
    Gilt übrigens nicht für die Rast, hier ist man nicht als sachlich unabhängiger Rechtspfleger tätig.

    hab ich irgendein Satzzeichen vergessen. :gruebel::gruebel:
    lies mal bitte meinen Statement laut. :confused:;):D

    Oder ich habe deinen Satz falsch verstanden :D
    Kommt bei euch jeder Besucher nur mit Maske rein, auch ohne Ladung?


    Mit Maske und Termin, dh,. er muss bei irgendeinem Bearbeiter angemeldet sein. Das wird an die Pforte gemeldet und er kommt dann rein. Wenn es ganz eilig ist kann man bei der Rast oder der Notfallnummer anrufen und kann dann nach dem Okay vorsprechen. Das hat aber mit 3 G nichts zu tun. Das gilt wie gesagt für Besucher nicht.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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