Alles anzeigenHier gilt 3 G nur für die Bediensteten. Nicht für Besucher jeglicher Art, die kommen nur mit Termin und mit Maske rein aber ansonsten .
Das dürfte hinsichtlich dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen äußerst fragwürdig sein. Bin jetzt kein Verfassungsrechtler, aber ein genereller Ausschluss von Besuchern klingt mir nicht gerade nach einer ausreichenden Grundrechtsabwägung/Verhältnismäßigkeit. Insbesondere wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Gerichtsverwaltung erfolgt.
Und was Terminsbeteiligte (also Leute mit Ladung) angeht, darf meines Erachtens keine Einschränkung durch die Gerichtsverwaltung erfolgen. Stattdessen gilt § 176 GVG, welcher das Hausrecht verdrängt, und der gilt nicht nur unmittelbar für den Gerichtssaal, sondern auch auf dessen Zugänge, vgl BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats ), Beschluß vom 11-05-1994 - 1 BvR 733/94
Unsere Hausverfügung enthält bisher (meiner Meinung nach völlig zu recht) den Hinweis, dass wenn jemanden, der eine Ladung zu einem Termin hat und dem nach der Hausverfügung eigentlich der Zutritt verweigert wäre, da ist, der zuständige Sachbearbeiter zu informieren ist, der dann darüber entscheiden muss, ob der Beteiligte jetzt ins Gebäude darf oder nicht.
Gilt übrigens nicht für die Rast, hier ist man nicht als sachlich unabhängiger Rechtspfleger tätig.hab ich irgendein Satzzeichen vergessen.
lies mal bitte meinen Statement laut. ;):DOder ich habe deinen Satz falsch verstanden
Kommt bei euch jeder Besucher nur mit Maske rein, auch ohne Ladung?
Mit Maske und Termin, dh,. er muss bei irgendeinem Bearbeiter angemeldet sein. Das wird an die Pforte gemeldet und er kommt dann rein. Wenn es ganz eilig ist kann man bei der Rast oder der Notfallnummer anrufen und kann dann nach dem Okay vorsprechen. Das hat aber mit 3 G nichts zu tun. Das gilt wie gesagt für Besucher nicht.
Na, dann hab ich es schon richtig verstanden. Ich bezog mich auch nicht auf 3 G, sondern dass die Regelung wie du sie beschrieben hast, einfach pauschal die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aussperrt.