• Na, dann hab ich es schon richtig verstanden. Ich bezog mich auch nicht auf 3 G, sondern dass die Regelung wie du sie beschrieben hast, einfach pauschal die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aussperrt.

  • Die sachliche Unabhängigkeit gebietet es m.E. dem Richter/Rechtspfleger die Entscheidung über zu treffende Schutzmaßnahmen zu überlassen.

    Im Saal dürfte das zutreffen. Aber die Frage, wer das Gebäude betreten darf, kann damit m.E. nicht gleichgesetzt werden. ...

    Das sehe ich auch so.

    Es kann ja schlecht sein, dass der Zutritt zum Gerichtsgebäude unterschiedlich geregelt wird, je nachdem ob der Erschienene z. B. zur Serviceeinheit A möchte (der 3G und selbst der (nicht vorhandene) Mund-Nasen-Schutz bei anderen vollkommen schnuppe ist) oder zur Serviceeinheit B, die sich ohne 3G gefährdet sieht und auf den entsprechenden Nachweis besteht.
    (Das ist natürlich nur ein fiktives Beispiel, das man auch mit Rechtspfleger A und B hätte bilden können.)

  • Du solltest den #163 vielleicht noch einmal in Ruhe lesen! Von einem Aussperren der Öffentlichkeit ist doch in keinster Weise die Rede.

    Zitat

    Hier gilt 3 G nur für die Bediensteten. Nicht für Besucher jeglicher Art, die kommen nur mit Termin und mit Maske rein aber ansonsten .

  • Mit Maske und Termin, dh,. er muss bei irgendeinem Bearbeiter angemeldet sein. Das wird an die Pforte gemeldet und er kommt dann rein. Wenn es ganz eilig ist kann man bei der Rast oder der Notfallnummer anrufen und kann dann nach dem Okay vorsprechen. Das hat aber mit 3 G nichts zu tun. Das gilt wie gesagt für Besucher nicht.

    Nehmen wir mal an, ich hätte morgen spontan Lust, bei euch am Gericht Strafprozesse anzuschauen (ich unterstelle einfach mal, dass da morgen welche stattfinden):
    wie komme ich bei euch ins Gericht?

  • Mal kurz, soweit ich überflogen habe. Die AO von Maßnahmen Maske, 2G, 3G etc. obliegt dem Vorsitzenden der Sitzung, § 176 GVG, dies kann auch der Rpfl. in seinen Verfahren sein. Bei reinen RAST -anträgen, ohne lfd. Verfahren, habe ich meine Zweifel, ob diese gegeben ist, im übrigen ja, Anhörungen, Nachlassverhandlungen etc. Die AO muss angemessen sein und muss nicht den übrigen Regelungen zum Coronaschutz entsprechen, also können auch für Geimpfte Tests angeordnet werden. Diese AOen dürfen nicht den Zugang zum Gericht unangemessen erschweren oder Öffentlichkeit in den entspr. Verfahren ausschließen. Entscheidend für mich scheint an der Entscheid. des OLG Celle , dass es das LG selbst einen dort durchführbaren Selbsttest unter Aufsicht anbot. Man muss also nicht mal jmd. anderes "ran lassen" und kann sofort erfolgen .Gibt es sowas nicht, sehe ich ein Prob., denn das ist für Zuschauer weder vorhersehbar, noch sofort zu lösen. Außerdem handelte es sich um viele Personen, was beim Rpfl. meist (Ausnahme ZVG ...) ausscheiden dürfte.

    Die AO des Ri, / Rpfl. gilt für den Saal, Gänge, Flure, soweit sie dafür genutzt werden müssen. Nach tlw.Ans. sogar für den Zugang zum Gericht selbst, was das Hausrecht überlagert.

    I.ü. hat die Gerichtsverwaltung ganz ähnliche Befugnisse, den Zugang zum Gericht zu regeln, allein auf Grund des Hausrechts, soweit nicht willkürlich und sachlich angemessen, auch diese können über InfektionsschutzmaßnahmenVO hinaus gehen, also, Maske, 2G, 3 G etc., wem es nicht passt, muss zum VerwG, vgl. u.a. BVerfG, 2 BvR 2405/11; VG München, M 30 E 21.1308; BayLSG, L 1 SV 21/21 B.

    Ergo, wartet mal ab, was so bei euch kommt. Möglich ist vieles.

    Hinsichtlich der Mitarbeiter wäre noch das ArbR zu beachten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hier wird das so gesehen, dass die 3G-Regel für Beschäftigte auch nur für Beschäftigte gilt und nicht für betriebsfremde Personen (Kunden, Besucher etc.). Für die gelten weiterhin die "normalen" Betretungsregeln (Ausnahme wohl besondere Einrichtungen wie Pflegeheime oder so).
    Unabhängig davon kann der/die Vorsitzende ggf. sitzungspolizeilich für den Saal etwas anderes bestimmen. Da unserer Rechtsantragsdienst nicht mit Rpfl. besetzt ist, besteht da auch keine Notwendigkeit etwas über das GVG hinzukonstruieren;).

  • Bei uns gilt 3G für Gerichtsangehörige. Was das Publikum angeht...??? Ich habe noch keine entsprechenden Eingangskontrollen gesehen, aber das heißt nichts. Möglicherweise habe ich sie einfach übersehen.

    Für Vorsprachen (insb. RASt) gilt seit einem halben Jahr: Bevorzugt die bereitgestellten Muster aus dem Internet nutzen oder telefonisch einen Termin vereinbaren, wenn es anders nicht geht. Wer es durch die Schleuse bis zu mir für eine Antragsaufnahme geschafft hat, den kontrolliere ich auch nicht mehr gesondert.

    Was Hausrecht/Sitzungspolizei an der RASt angeht, hatte ich da bislang keine Probleme: Protokolliert wird nach Terminsabsprache im Gerichtssaal, wo Abstände eingehalten werden können. Bei Terminsabsprache hatte ich dann auch meist Gelegenheit, anhand der telefonischen Angaben das Protokoll vorzubereiten, was die Protokollierungs- und Kontaktdauer auch strafft. Den MNS lasse ich während der Dauer der Protokollierung auf und halte auch (bislang weitestgehend erfolgreich) das Publikum dazu an.

    Wer ohne Termin vorbeikommt, muss entweder Glück haben, das ein Saal für die Antragsaufnahme frei ist, oder wird von mir auf den Flur gesetzt und muss dann halt warten. Man hat einen Anspruch, dass ich bei der Antragsaufnahme helfe, nicht darauf, mir oder anderen auf die Pelle zu rücken.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Wie sieht denn der konkrete Ablaufplan der Kontrolle woanders aus?

    Hier muss man als Testpflichtiger sofort nach Betreten zur Verwaltung, den Test unter Aufsicht durchführen, dann wieder das Gebäude verlassen (!), 15 Minuten warten und darf erst dann (bei Negativergebnis) in sein Büro. Das alles zählt natürlich nicht als Arbeitszeit. :gruebel: Hab schon überlegt, dann neben die Wartenden vor dem Gebäude einen Korb mit faulem Obst hinzustellen :wechlach:

    Was für Zeiten...

    Edit: Natürlich steht es auch jedem Fall, sich bei einer anderen offiziellen Stelle testen zu lassen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Nein, man darf das Gebäude betreten, UM sich testen zu lassen. Muss danach halt wieder raus.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Wie sieht denn der konkrete Ablaufplan der Kontrolle woanders aus?

    Hier muss man als Testpflichtiger sofort nach Betreten zur Verwaltung, den Test unter Aufsicht durchführen, dann wieder das Gebäude verlassen (!), 15 Minuten warten und darf erst dann (bei Negativergebnis) in sein Büro. Das alles zählt natürlich nicht als Arbeitszeit. :gruebel: ...

    Edit: Natürlich steht es auch jedem Fall, sich bei einer anderen offiziellen Stelle testen zu lassen.

    So weit kommen die hiesigen ungeimpften Kolleg*innen ohne Genesungsnachweis gar nicht. Hier ist Einlass für diese nur zwischen 7:30 und 8:30 Uhr über den Haupteingang in einen freien Verhandlungssaal im EG. Da steht dann jemand aus der Verwaltung und prüft das Testzertifikat (oder wie das heißt) von offizieller Stelle oder lässt den Test vor Ort durchführen. Und dass dies nicht als Arbeitszeit zählt, ist bekannt (nach meiner Kenntnis steht das sogar in der Regierungserklärung). Erst nach Negativergebnis dürfen die Kolleg*innen zur Stechuhr.
    An der Feinjustierung muss noch gearbeitet werden, sobald bekannt ist, wie viele dies betrifft.

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Wie sieht denn der konkrete Ablaufplan der Kontrolle woanders aus?

    Hier muss man als Testpflichtiger sofort nach Betreten zur Verwaltung, den Test unter Aufsicht durchführen, dann wieder das Gebäude verlassen (!), 15 Minuten warten und darf erst dann (bei Negativergebnis) in sein Büro. Das alles zählt natürlich nicht als Arbeitszeit. :gruebel: Hab schon überlegt, dann neben die Wartenden vor dem Gebäude einen Korb mit faulem Obst hinzustellen :wechlach:

    Was für Zeiten...

    Edit: Natürlich steht es auch jedem Fall, sich bei einer anderen offiziellen Stelle testen zu lassen.

    Und natürlich steht seit längerer Zeit auch allen die Impfung zur Verfügung.
    Seid doch froh, daß überhaupt die Möglichkeit des Selbsttests unter Aufsicht angeboten wird. Dazu besteht keine Verpflichtung! Aber Undank ist scheinbar immer noch der Welten Lohn. Und selbstverständlich ist die Testzeit ebenso wenig Arbeitszeit wie das morgendliche Putzen der Zähne. Dein Obst kannst Du übrigens von mir aus ruhig hinstellen. Damit können sich die Wartenden dann gern gegenseitig bewerfen. Alles andere, was Du unausgesprochen andeutest, wäre -höflich ausgedrückt- unfair.
    Unser OLG-Präsident hat zum Beispiel für sein Haus festgelegt, daß die beaufsichtigten Selbsttests immer nur montags und mittwochs zwischen 6 und 7 Uhr möglich sind und danach in die Arbeitszeiterfassung eingecheckt werden kann. Andere Hausleitungen bieten diese Nachweismöglichkeit überhaupt nicht, da sie kein Aufsichtspersonal zur Verfügung haben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie sieht denn der konkrete Ablaufplan der Kontrolle woanders aus?

    Hier muss man als Testpflichtiger sofort nach Betreten zur Verwaltung, den Test unter Aufsicht durchführen, dann wieder das Gebäude verlassen (!), 15 Minuten warten und darf erst dann (bei Negativergebnis) in sein Büro. Das alles zählt natürlich nicht als Arbeitszeit. :gruebel: Hab schon überlegt, dann neben die Wartenden vor dem Gebäude einen Korb mit faulem Obst hinzustellen :wechlach:

    Was für Zeiten...

    Edit: Natürlich steht es auch jedem Fall, sich bei einer anderen offiziellen Stelle testen zu lassen.

    Und natürlich steht seit längerer Zeit auch allen die Impfung zur Verfügung.
    Seid doch froh, daß überhaupt die Möglichkeit des Selbsttests unter Aufsicht angeboten wird. Dazu besteht keine Verpflichtung! Aber Undank ist scheinbar immer noch der Welten Lohn. Und selbstverständlich ist die Testzeit ebenso wenig Arbeitszeit wie das morgendliche Putzen der Zähne. Dein Obst kannst Du übrigens von mir aus ruhig hinstellen. Damit können sich die Wartenden dann gern gegenseitig bewerfen. Alles andere, was Du unausgesprochen andeutest, wäre -höflich ausgedrückt- unfair.
    Unser OLG-Präsident hat zum Beispiel für sein Haus festgelegt, daß die beaufsichtigten Selbsttests immer nur montags und mittwochs zwischen 6 und 7 Uhr möglich sind und danach in die Arbeitszeiterfassung eingecheckt werden kann. Andere Hausleitungen bieten diese Nachweismöglichkeit überhaupt nicht, da sie kein Aufsichtspersonal zur Verfügung haben.

    Bei uns müssen die Kolleg*innen, die einen Test vorlegen müssen, ab 7.00 Uhr die Nummer eines Diensthandys in der Verwaltung anrufen und dann geht jemand aus der Abteilung zum Eingang der Tiefgarage und kontrolliert den Test. Es kommt also wirklich keiner ins Haus, der nicht seinen negativen Test nachgewiesen hat. Selbsttests unter Aufsicht sind hier nicht möglich.
    Die geimpften oder genesenen Personen konnten dies auf freiwilliger Basis in der Verwaltung hinterlegen.

  • Nach den bisherigen Antworten frage ich mich, wie ein komplettes Betretungsverbot des Dienstgebäudes begründet wird. Jedenfalls lese ich § 28b Abs. 1 IfSG so, dass der Zutritt zur Testung gestattet werden und der Dienstherr zweimal pro Woche einen kostenfreien Test zur Verfügung stellen muss (§ 4 Corons-ArbSchV)... im Übrigen bekomme ich bei der Formulierung einiger Aussagen ("Seid doch froh...", "Undank ist der Lohn...") ziemliche Bauchschmerzen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Publikumsverkehr in NRW

    Für das rechtssuchende Publikum, Parteien, Zeugen, Angeklagte, Rechtsanwälte, Sachverständige usw. bleibt es bis auf Weiteres dabei, dass der Zugang zum Gericht nicht von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig ist (vgl. Nr. 6 des Erlasses).

    6. Zugang zu Gerichts- und Behördengebäuden

    Die obigen Ausführungen zur 3G-Regel gelten bis auf Weiteres lediglich für die Beschäftigten. Dem (rechtsuchenden) Publikum darf der Zugang zu den Dienststellen allein auf Grund eines fehlenden 3G-Nachweises nicht verwehrt werden. Es kann auf die Möglichkeiten schriftlicher Antragstellung und/oder der Vereinbarung eines Termins hingewiesen werden. Auch auf die Möglichkeiten, verstärkt von den technischen Hilfsmitteln zur elektronischen Kommunikation und insbesondere von Gerichtsverhandlungen mittels Videokonferenz in dafür geeigneten Fällen Gebrauch zu machen und so die Kontakte in Gerichtsgebäuden zu minimieren, wird ausdrücklich hingewiesen.

    Die bisher getroffenen Regelungen zur Einhaltung der AHA+A+L-Grundsätze, insbesondere die Regelungen zur Abstandhaltung und der Pflicht zur Maskentragung für Personen, die nicht zu den Beschäftigten der Justiz gehören, in den öffentlich zugänglichen Gebäuden der Justiz gelten uneingeschränkt fort.

    Die Nutzung von Betriebskantinen ist nach der ab dem 24.11.2021 geltenden CoronaschutzVO für Nichtbeschäftigte auf die 2G-Regelung zu begrenzen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9).


    Davon unbenommen bleiben selbstverständlich im Rahmen der Sitzungspolizei getroffene Zutrittsregelungen zum Sitzungssaal (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 02.08.2021, 2 Ws 230/21, juris).

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Nach den bisherigen Antworten frage ich mich, wie ein komplettes Betretungsverbot des Dienstgebäudes begründet wird. Jedenfalls lese ich § 28b Abs. 1 IfSG so, dass der Zutritt zur Testung gestattet werden und der Dienstherr zweimal pro Woche einen kostenfreien Test zur Verfügung stellen muss (§ 4 Corons-ArbSchV)... im Übrigen bekomme ich bei der Formulierung einiger Aussagen ("Seid doch froh...", "Undank ist der Lohn...") ziemliche Bauchschmerzen.

    Deine Bauchschmerzen können nur von dem Obst kommen. Die Pflicht, zweimal pro Woche Tests zur Verfügung zu stellen, führt doch nicht zu einer Pflicht, die Selbsttests unter Aufsicht als Nachweis anzubieten. Wenn Deine Dienststelle trotzdem ein solches Testangebot macht, finde ich das sehr entgegenkommend oder fürsorglich oder nett oder so. Die Verwaltung scheint doch mehr zu machen, als sie muß. Ist es wirklich zuviel verlangt, das auch mal einfach anzuerkennen? Wenn es das ist, kommen wir wohl nicht zusammen...

    Wo nimmst Du ein komplettes Betretungsverbot für das Dienstgebäude her? Allerdings könnte das vielleicht auch durch Hausrecht gedeckt sein. Die Regelung im Infektionsschutzgesetz nimmt das Betreten zu Testzwecken lediglich vom grundsätzlich normierten betretungsverbot ohne Test etc. aus, begründet also gerade keinen allgemein gültigen Betretungsanspruch.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (24. November 2021 um 09:55) aus folgendem Grund: Nachtrag zum Infektionsschutzgesetz ergänzt.

  • Wie sieht denn der konkrete Ablaufplan der Kontrolle woanders aus?

    Hier muss man als Testpflichtiger sofort nach Betreten zur Verwaltung, den Test unter Aufsicht durchführen, dann wieder das Gebäude verlassen (!), 15 Minuten warten und darf erst dann (bei Negativergebnis) in sein Büro. Das alles zählt natürlich nicht als Arbeitszeit. :gruebel: Hab schon überlegt, dann neben die Wartenden vor dem Gebäude einen Korb mit faulem Obst hinzustellen :wechlach:

    Was für Zeiten...

    Edit: Natürlich steht es auch jedem Fall, sich bei einer anderen offiziellen Stelle testen zu lassen.

    Und natürlich steht seit längerer Zeit auch allen die Impfung zur Verfügung.
    Seid doch froh, daß überhaupt die Möglichkeit des Selbsttests unter Aufsicht angeboten wird. Dazu besteht keine Verpflichtung! Aber Undank ist scheinbar immer noch der Welten Lohn. Und selbstverständlich ist die Testzeit ebenso wenig Arbeitszeit wie das morgendliche Putzen der Zähne. Dein Obst kannst Du übrigens von mir aus ruhig hinstellen. Damit können sich die Wartenden dann gern gegenseitig bewerfen. Alles andere, was Du unausgesprochen andeutest, wäre -höflich ausgedrückt- unfair.
    Unser OLG-Präsident hat zum Beispiel für sein Haus festgelegt, daß die beaufsichtigten Selbsttests immer nur montags und mittwochs zwischen 6 und 7 Uhr möglich sind und danach in die Arbeitszeiterfassung eingecheckt werden kann. Andere Hausleitungen bieten diese Nachweismöglichkeit überhaupt nicht, da sie kein Aufsichtspersonal zur Verfügung haben.


    Danke! Sehe ich ganz genauso!

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!