• sorry sorry sorry: hab im Eingangstrhead wirklich versehentlich unterschlagen, dass es 2 Aufsätze gibt, die zum Ergebnis der Massezugehörigkeit kommen.Pfändbarkeit von Energiepreispauschale und Sonderzahlungen, NJW-Spezial 2022, 341; und den schon genannten Aufsatz von Sylvie. Im Sept. Heft der Inssbüro soll ein Aufsatz erscheinen, der sich für die Unpfändbarkeit ausspricht.
    greez Def und sorry !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ah schade, die beziehen wir nicht. Wäre nett, wenn jemand die Begründung für die Unpfändbarkeit im Aufsatz hier mitteilen würde. Die BAG SB begründet die Unpfändbarkeit in ihrem Musterbrief für Schuldner mit der Zweckbindung. Das hat Ahrens aber m.E. zutreffend wegen des unspezifischen Gießkannenprinzips, nach dem sie gewährt wird, als zu schwache Zweckbindung abgelehnt.

  • Der Aufsatz Wipperfürth kommt zu dem Ergebnis Pfändbarkeit, nicht Unpfändbarkeit wie von 45 geschrieben. Überzeugt mich argumentativ nach nochmaligem Lesen, mal sehen, wann hier die ersten Probleme auftauchen...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So, nun ist der Aufsatz:
    Grote, InsbürO 2022, 337 raus. Dieser folgert die Unpfändbarkeit aus § 851 ZPO (was mich argumentativ nicht überzeugt; ich sezte zur Unpfändbarkeit halt schon früher an).
    greez Def

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  • was auch eine möglichkeit wäre: der IV beantragt die Abänderung der Quellenfreigabe auf dem P-Konto dahingehend, dass der Freibetrag um das Guthaben aus der Energiepauschale einmalig herabgesetzt wird...

    Dies mag er tun, dann kann das Gericht entsprechend entscheiden (im Fall der Zurückweisung des Antrags wäre der Verwalter aus dem aufsichtsrechtichen Prob raus).
    Bestenfalls wäre eine Disponierung des jeweiligen Insolvenzgerichs gegenüber den Verwaltern, wie die EPP und der Massebeschlag gesehen wird.

    Bei uns geht die Tendenz richtig unpfändbarkeit.....

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  • Mahlzeit,

    kommt jemand an den Aufsatz Grote, InsbürO 2022, 337 ran. Bei uns ist die Zeitung unauffindbar im Haus unterwegs. Wenn möglich, dann bitte per PN schicken. Danke.

    Die Insbüro kannst du auch über Wolter Kluwer online aufrufen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nach welcher Vorschrift wird denn was genau beantragt?

    Sie hat den Antrag aus [FONT=&quot]Grote, InsbürO 2022, 337 unter Ziffer 6 a) wortgleich kopiert, denke mal irgend wer war da behilflich. Gem. § 906 iVm 851 ZPO. "[/FONT][FONT=&quot]Diese Leistung ist nach [/FONT]§ 851 ZPO[FONT=&quot] aufgrund ihrer eindeutigen Zweckbestimmung unpfändbar und auch auf dem Konto zu schützen."

    Habs jetzt mal dem IV zur Stellungnahme gegeben.[/FONT]

  • Ich tue mich ja bei einer etwaigen Freigabe schwer.
    Die EPP ist kein Arbeitslohn und eine einmalige Leistung, ich glaube soweit sind wir alle einig. Würde es jetzt um die Unpfändbarkeit bei Auszahlung durch den Arbeitgeber gehen, würde ich mich auf die Rechtsprechung des BGH zurückziehen, Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. Denn das ist ja eindeutig kein Fall von § 36 IV InsO.
    Jetzt wird das auf das Konto überwiesen. Warum habe ich denn dann jetzt zu entscheiden, ob es nach § 851 ZPO (was anderes bleibt wohl nicht übrig) unpfändbar ist? Ich würde doch da nur ins Spiel kommen, wenn das wirklich ein Fall gemäß § 902 Ziffer 6 ZPO oder § 906 Absatz 2 ZPO ist, oder nicht? Ich habe doch aber im Kontoschutzverfahren keine Entscheidung gemäß § 851 ZPO zu treffen? Oder wonach gebt ihr frei?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich tue mich ja bei einer etwaigen Freigabe schwer.
    Die EPP ist kein Arbeitslohn und eine einmalige Leistung, ich glaube soweit sind wir alle einig. Würde es jetzt um die Unpfändbarkeit bei Auszahlung durch den Arbeitgeber gehen, würde ich mich auf die Rechtsprechung des BGH zurückziehen, Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. Denn das ist ja eindeutig kein Fall von § 36 IV InsO.
    Jetzt wird das auf das Konto überwiesen. Warum habe ich denn dann jetzt zu entscheiden, ob es nach § 851 ZPO (was anderes bleibt wohl nicht übrig) unpfändbar ist? Ich würde doch da nur ins Spiel kommen, wenn das wirklich ein Fall gemäß § 902 Ziffer 6 ZPO oder § 906 Absatz 2 ZPO ist, oder nicht? Ich habe doch aber im Kontoschutzverfahren keine Entscheidung gemäß § 851 ZPO zu treffen? Oder wonach gebt ihr frei?

    Ich sehe es wie du und werde höchstwahrscheinlich nicht frei geben. Habe bis jetzt zum Glück keinen Antrag. Die Zweckgebundenheit ist für mich völlig abwegig, man kann mit dem Geld machen was man will. Auch steht keine konkrete Rechnung dahinter (wie bei Arztrechnungen)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Die Kontofreigabe wegen der Zweckbindung ist gem. Beschluss des BGH v. 10.03.2021 - VII ZB 24/20 erforderlich, wenn IV und Arbeitgeber sich einig sind, dass eine Zweckbindung besteht und kein Streit wegen der Massezugehörigkeit vorliegt (und die EPP nun aufs P-Konto geflossen ist).

    Ich tue mich mit der Zweckbindung noch etwas schwer (pauschal wegen Erhöhung aller Energiekosten wie bei Grote oder doch nur der höheren Fahrtkosten für Erwerbstätige, da aber Gießkannenprinzip?), aber ich habe im Moment auch nicht die Zeit, mich durch die Gesetzesbegründung zu lesen.

  • Die Kontofreigabe wegen der Zweckbindung ist gem. Beschluss des BGH v. 10.03.2021 - VII ZB 24/20 erforderlich, wenn IV und Arbeitgeber sich einig sind, dass eine Zweckbindung besteht und kein Streit wegen der Massezugehörigkeit vorliegt (und die EPP nun aufs P-Konto geflossen ist).

    Ich meine, die Entscheidung hilft garnicht weiter. Das betraf noch das alte Recht und die haben ja § 850k IV ZPO nur analog angewendet (Rz. 16). Jetzt enthalten die neuen Vorschriften aber eine entsprechende Regelung für staatlich Beihilfeleistungen, § 902 Ziffer 6 ZPO. Und danach hätte der Gesetzgeber eben die Unpfändbarkeit festlegen müssen. Hat er aber nicht.

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  • ich habe gerade versucht mich durch die Gesetzesbegründung zu klicken - ich finde da nichts, was für mich eine Zweckbindung begründen würde.

    Interessant ist eher: die EEP ist ja im EStG geregelt. U.a. sagt § 116 EstG: die EPP ist auf die Einkommenssteuer anzurechnen.
    Bei der Einkommenssteuererstattung komme ich ja auch nie auf die Idee, die als zweckgebunden freigeben zu wollen...
    Für mich also noch ein Argument, auch bei der EPP die Zweckbindung abzulehnen.

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