Suuuuper, vielen Dank!
Änderungen GBO usw. durch ERVGBG
-
-
nojuris:
Klar, kann man und auch schon erledigt. Schon alleine deswegen, damit es hinterher nicht heißt: Wie kommt der Notar auf diesen überhöhten Wert. Haben wir so nicht angegeben. -
In der angehängten Datei sind die praktisch relevanten Änderungen (abseits des elektronischen Rechtsverkehrs) dargestellt. Die Übersicht soll als kleine Hilfe bei der Einarbeitung in die Änderungen dienen.
Hilft auf jeden Fall!:) Danke!! -
:daumenrau:daumenrauSuper. Herzlichen Dank!!
-
Sehr schönes Papier! Problematisch finde ich natürlich Punkt III am Ende (Vertretungsnachweis für die erwerbende Gesellschaft). M. E. sollte es nicht einreißen, dass eidesstattliche Versicherungen zum Beweismittel nach § 29 GBO aufsteigen. Wenn das schon sein muss, dann bitte nur auf ober- oder höchstrichterliche Anweisung. Dazu sollte den betreffenden Gerichten durch Zurückweisung der Umschreibungsanträge Gelegenheit gegeben werden. Ab 1. September 2009 geht die Beschwerde ja sofort ans OLG.
Zu § 32 GBO n. F. siehe Steffek, ZIP 2009, 1445 [1451]: Danach soll der Handelsregisterauszug für eine KG, an der eine GbR als Kommanditistin beteiligt ist, im GB-Verfahren Nachweis für die Angaben zu Gesellschaftern, Vertretungsbefugnis, Bestand und Identität der GbR erbringen. M. E. ist das abwegig, aber was ist heute noch sicher... -
Steffek hat schon vor der Gesetzesänderung diverse Abwegigkeiten vertreten (vgl. NJW 2002, 330). Weshalb sollte dies nach der Gesetzesänderung nun auf einmal anders sein?
-
Gute Zusammenfassung!
Kleine Anmerkung noch zu § 32 GBO: Im letzten Punkt sollte m.E. zur Vermeidung von Missverständnissen das Wort "offenbar" gestrichen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung wird die Bezugnahme auf das Register nur für die Fälle des § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO zugelassen. Die Begründung des Regierungsentwurfs hierzu ist ebenfalls eindeutig. -
Problematisch finde ich natürlich Punkt III am Ende (Vertretungsnachweis für die erwerbende Gesellschaft). M. E. sollte es nicht einreißen, dass eidesstattliche Versicherungen zum Beweismittel nach § 29 GBO aufsteigen. Wenn das schon sein muss, dann bitte nur auf ober- oder höchstrichterliche Anweisung. Dazu sollte den betreffenden Gerichten durch Zurückweisung der Umschreibungsanträge Gelegenheit gegeben werden. Ab 1. September 2009 geht die Beschwerde ja sofort ans OLG.
Die Kritik ist sicherlich nicht unberechtigt. Natürlich stellt die beschriebene Verfahrensweise nur die Meinung der Autoren zu dieser Problematik - und zwar zum jetzigen Zeitpunkt - dar. Die Meinung stützt sich dabei auf die neuere Rechtsprechung der Landgerichte zum Thema "Vertretungsnachweise bei einer GbR". Ich persönlich erwarte jedenfalls nicht, dass sich an dieser eingeschlagenen Richtung demnächst grundsätzlich etwas ändern wird. Aber selbstverständlich würde ich obergerichtliche Rechtsprechung dazu sehr begrüßen.
Kleine Anmerkung noch zu § 32 GBO: Im letzten Punkt sollte m.E. zur Vermeidung von Missverständnissen das Wort "offenbar" gestrichen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung wird die Bezugnahme auf das Register nur für die Fälle des § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO zugelassen. Die Begründung des Regierungsentwurfs hierzu ist ebenfalls eindeutig.
Danke für den Hinweis. Diese redaktionelle Änderung erscheint sinnvoll.
(Mit der Umsetzung wird allerdings noch etwas abgewartet, ob sich kurzfristig noch weitere Änderungen ergeben werden.) -
Zu § 32 Absatz 2 GBO: Das gilt doch aber auch nur, wenn das Registergericht auch bei demselben Amtsgericht wie das Grundbuchamt geführt wird, ergo beispielsweise in Sachsen-Anhalt und Berlin nicht anwendbar ;).
-
Zu § 32 Absatz 2 GBO: Das gilt doch aber auch nur, wenn das Registergericht auch bei demselben Amtsgericht wie das Grundbuchamt geführt wird
Nein! Das gilt zukünftig bundesweit, sofern das Register, in dem die Betroffene eingetragen ist, elektronisch geführt wird.
Ist also beim GBA in Dresden ein Vertretungsnachweis zu einer beim AG Hamburg-Mitte eingetragenen Gesellschaft zu führen, genügt Bezugnahme auf das elektronische HR des AG Hamburg Mitte, HR XY. -
,,(2)Ist das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Register."
Hab ich einen anderen Text oder versteh ich das falsch, wenn ja wie soll ich denn auf das elektronische HR zugreifen? Eine Kennung haben wir hier gar nicht und ich werde bestimmt auch so schnell keinen Zugriff bekommen?!
-
Es geht um § 32 GBO, und der gilt, ohne auf Register bei demselben Gericht eingeschränkt zu sein.
Das andere ist § 33 Abs. 2 GBO, der sich nur auf das Güterrechtsregister bezieht. -
,,(2)Ist das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Register."
Hab ich einen anderen Text oder versteh ich das falsch, wenn ja wie soll ich denn auf das elektronische HR zugreifen? Eine Kennung haben wir hier gar nicht und ich werde bestimmt auch so schnell keinen Zugriff bekommen?!
Du zitierst den geänderten § 33 GBO, der den neuen von dir zitierten Abs.2 bekommt. -
Ups, Asche auf mein Haupt, in der Zeile verrutscht ;)! Gut okay also werd ich wohl mal mein OLG belästigen müssen, dass ich einen voll tollen Zugang zum HR bekomme und bis dahin, Däumchen drehen :P?!
-
Nachdem wir hier bereits Internetzugang hatten, bedurfte es einer Einschaltung des OLG hier nicht mehr. Vgl. auch hier sowie in dem Betrag, auf den dort verlinkt ist.
-
Vielen Dank für die hilfreiche Zusammenstellung!
-
Für mich stellt es keine zulässige Bezugnahme nach § 32 Abs. 2 Satz 1 GBO (neu) dar, wenn nicht in der Bezugnahmeerklärung gleichzeitig das Registergericht und das Registerblatt exakt und vollständig angegeben werden, wie es § 32 Abs. 2 Satz 2 GBO (neu) verlangt. Stelle ich bei der Anfrage bei dem bezeichneten Registergericht unter der bezeichneten Blattangabe fest, dass daraus der Nachweis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO (neu), der durch die Bezugnahme geführt werden soll, nicht erbracht ist, werde ich nicht selbst nach dem richtigen Blatt und/oder Registergericht herumrecherchieren, sondern durch Anruf oder Zwischenverfügung darauf hinweisen, dass die gemachte Angabe falsch ist und, solange ich nicht die richtigen Angaben mitgeteilt erhalte, der Nachweis durch Bezugnahme nach § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GBO (neu) nicht geführt ist.
-
Vielen, vielen Dank für die tolle Zusammenstellung!!!
Werde ich gleich mal bei meinen Kolleginnen und Kollegen verteilen. -
Für mich stellt es keine zulässige Bezugnahme nach § 32 Abs. 2 Satz 1 GBO (neu) dar, wenn nicht in der Bezugnahmeerklärung gleichzeitig das Registergericht und das Registerblatt exakt und vollständig angegeben werden, wie es § 32 Abs. 2 Satz 2 GBO (neu) verlangt. Stelle ich bei der Anfrage bei dem bezeichneten Registergericht unter der bezeichneten Blattangabe fest, dass daraus der Nachweis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO (neu), der durch die Bezugnahme geführt werden soll, nicht erbracht ist, werde ich nicht selbst nach dem richtigen Blatt und/oder Registergericht herumrecherchieren, sondern durch Anruf oder Zwischenverfügung darauf hinweisen, dass die gemachte Angabe falsch ist und, solange ich nicht die richtigen Angaben mitgeteilt erhalte, der Nachweis durch Bezugnahme nach § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GBO (neu) nicht geführt ist.
Da bist du ganz meiner Meinung. Ich werde auch nicht lange rumsuchen, sondern sofort auf die Angabe des Registergerichts und der Registernummer bestehen. Mit Zwischenverfügung gem. § 18 GBO gegen E.B.
Ich befürchte nur, dass mein OLG mich bei der ersten Beschwerde aufheben wird und anführt, dass die Angabe von Firma und Sitz ausreicht um das Register zu finden. Wer wettet mit mir? -
Da bist du ganz meiner Meinung. Ich werde auch nicht lange rumsuchen, sondern sofort auf die Angabe des Registergerichts und der Registernummer bestehen. Mit Zwischenverfügung gem. § 18 GBO gegen E.B.
Ich befürchte nur, dass mein OLG mich bei der ersten Beschwerde aufheben wird und anführt, dass die Angabe von Firma und Sitz ausreicht um das Register zu finden. Wer wettet mit mir?Die Wette gewinnst Du.
Ich kann allerdings beim besten Willen nichts schlimmes darin erkennen, sich diese Angaben selbst zusammen zu suchen. Was ist so schlimm daran, dass man sich dagegen wehren müßte?
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!