Über den BDR haben wir den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) zur Stellungnahme binnen 3 Wochen erhalten.
Im Begleitschreiben des BMJ heißt es:
"Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Datenbankgrundbuch einzuführen (Art. 1 Nr. 13 des Entwurfs [§ 126 GBO-E]).
Die Landesregierungen werden ermächtigt, für bestimmte Eintragungen grundbuchamtsübergreifende Zuständigkeiten zu begründen (Art. 1 Nr. 14 des Entwurfs [§ 127 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 GBO-E]).
Neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten in Bezug auf den Grundbuchinhalt werden zugelassen (Art. 1 Nr. 15 Buchst. b des Entwurfs [§ 131 Abs. 2 GBO-E]).
Die stufenweise Überführung der aktuellen Grundbuchinhalte in das Datenbankgrundbuch wird zugelassen und geregelt (Art. 2 Nr. 15 Buchst. b und Nr. 18 des Entwurfs [§ 62 Abs. 2 und § 71a GBV-E]).
Für das Datenbankgrundbuch werden neue Darstellungsformen des Grundbuchinhalts eingeführt bzw. zugelassen; die bisherige Darstellungsform bleibt erhalten (Art. 2 Nr. 16 des Entwurfs [§ 63 GBV-E]).
Eintragungsmasken, -texte und -formate werden für die Grundbuchämter grundsätzlich verbindlich vorgegeben (Art. 2 Nr. 23 des Entwurfs [§ 76a Abs. 1 GBV-E]). Abweichungen von den Mustertexten bleiben zulässig, soweit diese zur korrekten Darstellung der materiellen Rechtslage erforderlich sind.
Das Datenbankgrundbuch stellt einen Unterfall des maschinell geführten Grundbuchs dar. Daher sollen die das Datenbankgrundbuch betreffenden Vorschriften in die bereits für das maschinell geführte Grundbuch bestehenden Abschnitte der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung eingestellt werden.
Neben den speziell auf das Datenbankgrundbuch bezogenen Regelungen sieht der Entwurf einige Detailänderungen des (allgemeinen) Grundbuchrechts vor, die der Klarstellung dienen oder bewirken sollen, dass bestimmte Grundbucheintragungen noch transparenter und aussagekräftiger werden.
Noch nicht im Referentenentwurf enthalten sind die Anpassungen der unverbindlichen Muster- Grundbucheintragungen in den Anlagen zur Grundbuchverfügung. Eine Überarbeitung dieser Anlagen soll nach Auswertung der Stellungnahmen zum Referentenentwurf erfolgen.
Ebenfalls nicht im vorliegenden Entwurf enthalten sind die durch die Einführung des Datenbankgrundbuchs bedingten Änderungen kostenrechtlicher Vorschriften. Vor dem Hintergrund der anstehenden Neustrukturierung des hier einschlägigen Teils des Gerichtskostenrechts (2. KostRMoG) soll die Anpassung des Kostenrechts zunächst zurückgestellt werden.
Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Vorschriften über die grundsätzliche
Bindung des Grundbuchamts an vorgegebene Eintragungsmasken, Mustertexte und Eintragungsformate (§ 76a Abs. 1 GBV-E) erst dann in die Grundbuchverfügung eingestellt werden können, wenn die durch Verwaltungsabkommen der Länder eingerichtete Koordinierungsstelle die vorgesehene Bekanntmachung im Bundesanzeiger bewirkt hat."
Quelle: Schreiben des BMJ an die Verbände vom 3. August 2012.