Interessant an § 9 BeamtStG ist übrigens, dass auf das Alter offensichtlich Rücksicht genommen werden darf.
Für die Ernennung (zum Beamten) sind Höchstaltersgrenzen ja auch usus. Für Beförderungen allerdings ist durch die Rechtsprechung die Orientierung nach dem Dienstalter ja längst passé (was allerdings mitunter auch gerne ignoriert wird).