Wie soll man denn diesen Hinweis des BGH in IX ZB 14/19 verstehen?
Die Prüfung der vbuH bzw. danach die Ergänzung/ Berichtigung der Tabelle wurde vom Rpfl abgelehnt, weil der Schuldner bei einem auf Fremdantrag eröffneten Verfahren keine RSB beantragt hatte.
Zitat
Der Senat weist darauf hin, dass unrichtige Eintragungen jederzeit aufAntrag oder von Amts wegen berichtigt werden können (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 51 mwN). Die Berichtigung ist auch noch nachBeendigung des Insolvenzverfahrens zulässig (MünchKommInsO/Schumacher, aaO Rn. 52 mwN). Nicht zuletzt im Hinblick auf die Vollstreckungswirkung des Tabelleneintrags (§ 201 Abs. 2 InsO) besteht ein ausreichendes Bedürfnis für eine Tabellenberichtigung nach Abschluss des Verfahrens (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO).Ferner wird auf zwei nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangene Beschlüsse des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach denen ein Gläubigerdurch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle denNachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungfür das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sichdaraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vomSchuldner nicht bestritten worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September2019 - VII ZB678- 6 -91/17, NZI 2019, 897, zVb in BGHZ 223, 123; vom 11. März 2020 - VII ZB38/19, WM 2020, 750).
Soll dann im Wege der Berichtigung auch nach Abschluss des Verfahrens ein PT zur Feststellung einer rechtzeitig angemeldeten vbuH nachgeholt werden können, weil ein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht?