Sofortige Beschwerde nach Beschluss Aufhebung PKH

  • Hey!
    Hat jemand einen Text für eine Rechtsbehelfsbelehrung für den PKH-Abänderungsbeschluss?
    Habe die Partei aufgefordert, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach drei Jahren nochmal darzulegen und natürlich kam keine Antwort, so dass die PKH jetzt aufgehoben wird.
    Hätte dafür gerne eine RM-Belehrung.

  • Sollte es sich um eine C-Sache handeln, ist keine Rechtsmittelbelehrung erforderlich.

    Und wenn es sich um eine F-Sache handelt, wäre die RMB nur erforderlich, wenn das F-Verfahren nach dem 31.08.2009 anhängig geworden ist.

    Daher wird man sich aller Wahrscheinlichkeit die RMB sparen können.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich habe hier einen Fall in dem ich am 04.11.2013 die PKH aufgehoben habe. Beschwerdefrist ist doch eine Notfrist von 1 Monat, oder?

    Habe jetzt am 27.02.14 die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erhalten samt Beschwerde. Wenn ich das mit der Rechtsmittelfrist richtig sehe dann hat die Partei Pech gehabt?!

  • Wann wurde die Aufhebung denn eigentlich zugestellt? Das Beschlußdatum ist für die Frist immerhin ohne Belang...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo,

    dieser eine Satz stellt lediglich ein - wohl unbedacht geäußertes - obiter dictum dar.

    Einhellige Meinung in der Literatur ist weiterhin, dass das Gericht die Nichtabhilfe lediglich auf die Unbegründetheit, nicht auf die Unzulässigkeit stützen darf.
    In der Rechtsprechung ist mir zwar lediglich die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz bekannt, was aber eher daran liegen dürfte, dass die Beschwerdegerichte sogleich die fristgemäße Erhebung der Beschwerde prüfen und nicht, ob das Abhilfeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde (was bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung einen groben Verfahrensmangel darstellen würde und zur Zurückverweisung an das Ausgangsgericht berechtigt).

    Gruß
    Peter

  • Wie ich schon mal anderweitig geschrieben habe, würde ich auf Grund des Sanktionscharakters nicht mehr abhelfen, egal ob die Beschwerdefrist eingehalten ist oder nicht. OLG Hamm basiert sämtlich auf altem PKH-recht und beachtet insb. nicht die neue Gesetzesbegründung.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es wurde eine ganz normale Überprüfung nach § 120 ZPO mit dem Ergebnis durchgeführt, dass die Partei die Kosten in einem Einmalbetrag zurückzahlen muss. Entsprechender Beschluss wurde erlassen.
    Gegen diesen Beschluss hat der RA sofortige Beschwerde eingelegt.
    Daraufhin wurde er angeschrieben, dass beabsichtigt ist, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und um Mitteilung gebeten, ob diese aufrecht erhalten bleibt.
    Darauf antwortete er, dass er nicht legitimiert sei, die sofortige Beschwerde zurückzunehmen und daher darüber zu entscheiden sei.

    Schreibe ich nun erst nochmal die Partei selbst an und erläutere ihr die Vorgehensweise oder helfe ich direkt nicht ab? Lege ich die Akte bei Nichtabhilfe dem Richter oder dem OLG vor? :gruebel:

    Vielen Dank!!

  • Er hat doch einen klaren Auftrag seiner Partei, die Beschwerde durchzuziehen.
    Also nicht abhelfen und dem Beschwerdegericht vorlegen !

  • Und zwar ohne weitere Verzögerung, nicht daß Dir da noch ein Vorwurf gemacht wird...

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  • Wie ich schon mal anderweitig geschrieben habe, würde ich auf Grund des Sanktionscharakters nicht mehr abhelfen, egal ob die Beschwerdefrist eingehalten ist oder nicht. OLG Hamm basiert sämtlich auf altem PKH-recht und beachtet insb. nicht die neue Gesetzesbegründung.

    Da mir gerade wieder ein Fall vorliegt, bei dem die Partei (Bewilligung nach altem Recht) erst nach Aufhebung in die Puschen gekommen ist und über ihren RA Beschwerde eingelegt hat, möchte ich auf das Thema Sanktionscharakter mal zurückkommen.
    Ich habe mir die Entscheidung des BGH vom 10.10.12 nochmal ausführlich zu Gemüte geführt und tendiere dazu, dass die Ausführungen des BGH sich genauso auf die Aufhebung nach § 124 Nr. 2 ZPO 1. Alternative, wie 2. Alternative anwenden lassen.
    Hat dazu vielleicht schon jemand eigene obergerichtliche Entscheidungen herbeiführen können (die von Dresden aus dem Rechtsprechungsfred habe ich gefunden, außerdem OLG Hamm vom 25.4.14).
    Aber vielleicht gibt es ja noch mehr (schön wär ja mal eine, die meine Auffassung stützt ;)).

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte einen Hinweis zu folgendem Fall:

    Es wurde Raten VKH bewilligt. Die Raten in Höhe von 70 € wurden nicht gezahlt. Nach der Erinnerung bitte die Raten zu Zahlen, da sonst eine Aufhebung der VKH erfolgt, reicht die Partei ein aktuelles VKH Formular ein.

    Zwar erhält die Partei Arbeitslosengeld bis zum 19.05.2017, aber einer Berechnung nach § 115 ZPO kommt nach wie vor eine Ratenzahlungspflicht heraus (sogar um ein paar Euronen mehr).

    Partei wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auch nach der Überprüfung Ratenzahlung notwendig ist, neue Berechnung mitgeschickt, allerdings darauf verzichtet, die Raten zu erhöhen.

    Wenige Wochen später wurde VKH aufgehoben, da keine Zahlungen erfolgten. Jetzt kommt die Beschwerde des VKH-RA: "Der Antragsteller war (!) und ist auch nicht mehr in der Lage, Raten zu zahlen." Mitgeschickt ein SGB Bescheid.

    Mein Problem:
    Bis zum 19.05. bezog die Partei ALG und hatte die Möglichkeit, Raten zu zahlen. Ab dem 20.05. dann SGB Leistungen und keine Zahlungsfähigkeit mehr.

    Wenn ich jetzt a) der Beschwerde abhelfe und zusätzlich VKH Bewilligung ändere, muss ich ja angeben, ab wann ratenfreie VKH bewilligt ist. Das ist ja strengenommen erst ab Mitte Mai. Es bleibt daher der Rückstand bestehen. Wenn die Partei die dann nach wie vor nicht den Rückstand tilgt, kommt ein erneuter Aufhebungsbeschluss? Kommt mir merkwürdig vor.

    Oder b) ich helfe zwar nicht ab und schicke es dem OLG (Ratenrückstand besteht ja nach wie vor und ist in einer Zeit entstanden, in der er hätte zahlen können) ... oder kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse jetzt an? :gruebel:

  • Würde nicht abhelfen und vorlegen.
    Der Ratenrückstand ist ein Aufhebungskriterium. Der Rückstand wurde trotz Erinnerung nicht ausgeglichen. In der Zeit als der Rückstand aufgelaufen ist, bestand auch Leistungsfähigkeit.
    Also Nichtabhilfe.

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