Beratungshilfe für Einkommenssteuererklärung/Überprüfung Steuerbescheid


  • Ich wimmele hier niemanden ab, sondern erkläre den Leuten, warum sie in dem oder dem Fall keinen Beratungshilfeschein bekommen - so sie mir denn zuhören wollen. Und wer sagt: "Das hätte ich aber gerne schriftlich.", bekommt auch einen Beschluss in die Hand gedrückt oder zugeschickt. Aber eben nur dann.



    Habe ich auch gemacht. Und dann flatterten - auch bei Kollegen - Dienstaufsichtsbeschwerden rein, wir hätten abgewimmelt oder auch "einfach nicht erteilt". Wir haben dann entschieden, dass wir die Leute auf dem Antrag unterschreiben lassen, dass sie den Antrag zurücknehmen. Nehmen Sie nicht zurück, geht der Zurückweisungsbeschluss raus. Dank forumSTAR keine große Sache.


    Und was das Ansehen des Gerichts angeht, wundere ich mich in den letzten Jahren vielfach, wo Respekt und Benehmen der Antragsteller geblieben sind...



    Das frage ich mich seit Jahren quer durch alle Abteilungen auch ...

  • @ Noatalba:
    Ich kann Dich verstehen, aber die Vorgehensweise mag mein Bauch gar nicht. Das verbreitet so ein ungutes Gefühl von "abgewimmelt werden" etc. wie oft hört man so etwas. Ich finde es für das Ansehen der Gerichte nicht so toll. Ich meine, wenn der Bürger türenknallend Dein Büro verläßt, hinterher laufen würde ich auch nicht. Aber ich gebe zu, das ist ein schmaler Grad.



    Deswegen mach' ich in jedem Fall eine schriftliche Zurückweisung!
    Dann ist dokumentiert, welcher Antrag gestellt ist und aus welchen Gründen zurückgewiesen wurde und gut!

  • Deswegen mach' ich in jedem Fall eine schriftliche Zurückweisung!
    Dann ist dokumentiert, welcher Antrag gestellt ist und aus welchen Gründen zurückgewiesen wurde und gut!



    Wie viele Leute kommen denn bei Dir so am Tag im Durchschnitt wegen BerH?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das frage ich mich auch. Ich jedenfalls würde es während der Sprechzeiten der RAST nicht schaffen, jeden Antrag förmlich aufzunehmen und ggf. schriftlich zurückzuweisen.

  • Ich mache bei persönlich erschienenen Leuten auch nur eine schriftliche Zurückweisung, wenn zumindest zu erkennen ist, dass sie darauf bestehen. Auch ich hätte ansonsten noch mehr Probleme, meine Arbeit überhaupt annähernd schaffen zu können.

    Wenn der Antrag jedoch vollständig ausgefüllt und unterschrieben wurde, bleibt mir eine, nachdem dann ja auch die Sache mit einem AZ registriert wurde, nichts anderes als eine Entscheidung übrig.

  • Deswegen mach' ich in jedem Fall eine schriftliche Zurückweisung!
    Dann ist dokumentiert, welcher Antrag gestellt ist und aus welchen Gründen zurückgewiesen wurde und gut!



    Wie viele Leute kommen denn bei Dir so am Tag im Durchschnitt wegen BerH?



    Zwischen 5 und 10 Leute würde ich mal schätzen!



    Dann würde ich es wohl auch schaffen, in jedem Fall eine Zurückweisung zu pinseln, zumal ja nicht alle 5 - 10 Anträge zurückzuweisen oder entscheidungsreif sein dürften. Ich habe aber an den Tagen, an denen ich auf der RAST bin, wesentlich mehr Publikum (großes Amtsgericht, Ballungsraum) und der allergrößte Teil davon (90 - 95 %, würde ich mal schätzen) kommt wegen BerH. Da ist eine schriftliche Entscheidung für jede einzelne Sache schlichtweg nicht möglich - und meistens auch gar nicht gewollt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Verfahrensweise hier (mittleres Amtsgericht) bei unmittelbarer Antragstellung gemäß § 6 Abs. 1 BerHG:

    • In Fällen, in denen sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht vorliegen, werden dem Antragsteller die Gründe hierfür eingehend erläutert. Hier wird Wert darauf gelegt, dass dann der Antragsteller entweder ausdrücklich erklärt, dass er an dem Antrag nicht festhalte. Hierüber wird, zusammen mit den Gründen über die fehlenden Voraussetzungen, ein Aktenvermerk aufgenommen. Dem Antragsteller wird eine Kopie der Verfügung ausgehändigt. (Alternative A) (Häufigkeit: ca. 10-20% der Anträge)
    • Oder der Antrag wird zu Protokoll genommen, falls der Antragsteller an diesem festhält. In diesem Fall erhält er in aller Regel sofort einen begründeten Zurückweisungsbeschluss (Alternative B) (Häufigkeit: ca. 1-2 mal pro Woche). Einen Rechtsanspruch auf eine sofortige Entscheidung gibt es allerdings nicht. So ergeht z.B. in Fällen unklarerer Rechtslage die Entscheidung, damit diese nicht übereilt, sondern fundiert ist (s. BR-Drs 648/08, S. 23), manchmal erst Stunden oder Tage später (... insbesondere, wenn abzusehen ist, dass ein Rechtsbehelf eingelegt werden wird).

    Zu Alternative A:
    Früher (vor meiner Zeit) wurde hier in solchen Fällen "mündlich zurückgewiesen". Dies halte ich – angesichts der Anforderungen an ein faires Verfahren – für sehr problematisch. Zwar wurde in einem anderen Thread bereits dikutiert, dass die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG auch im Falle mündlicher Zurückweisung möglich sein müsste. Der Erinnerungsführer kann jedoch nicht auf eine schriftliche Zurückweisungbegründung zurückgreifen sondern muss diese aus seinem Gedächtnis abrufen. Dies hatten hier – zu Recht – nicht wenige Rechtsanwälte kritisiert. Seitdem wie oben aufgeführt vorgegangen wird, sind diese Stimmen verstummt.

    Einmal editiert, zuletzt von z.w.V. (12. Januar 2010 um 15:28)

  • Verfahrensweise hier (mittleres Amtsgericht) bei unmittelbarer Antragstellung gemäß § 6 Abs. 1 BerHG:

    • In Fällen, in denen sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht vorliegen, werden dem Antragsteller die Gründe hierfür eingehend erläutert. Hier wird Wert darauf gelegt, dass dann der Antragsteller entweder ausdrücklich erklärt, dass er an dem Antrag nicht festhalte. Hierüber wird, zusammen mit den Gründen über die fehlenden Voraussetzungen, ein Aktenvermerk aufgenommen. Dem Antragsteller wird eine Kopie der Verfügung ausgehändigt. (Alternative A) (Häufigkeit: ca. 10-20% der Anträge)
    • Oder der Antrag wird zu Protokoll genommen, falls der Antragsteller an diesem festhält. In diesem Fall erhält er in aller Regel sofort einen begründeten Zurückweisungsbeschluss (Alternative B) (Häufigkeit: ca. 1-2 mal pro Woche). Einen Rechtsanspruch auf eine sofortige Entscheidung gibt es allerdings nicht. So ergeht z.B. in Fällen unklarerer Rechtslage die Entscheidung, damit diese nicht übereilt, sondern fundiert ist (s. BR-Drs 648/08, S. 23), manchmal erst Stunden oder Tage später (... insbesondere, wenn abzusehen ist, dass ein Rechtsbehelf eingelegt werden wird).

    Zu Alternative A:
    Früher (vor meiner Zeit) wurde hier in solchen Fällen "mündlich zurückgewiesen". Dies halte ich – angesichts der Anforderungen an ein faires Verfahren – für sehr problematisch. Zwar wurde in einem anderen Thread bereits dikutiert, dass die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG auch im Falle mündlicher Zurückweisung möglich sein müsste. Der Erinnerungsführer kann jedoch nicht auf eine schriftliche Zurückweisungbegründung zurückgreifen sondern muss diese aus seinem Gedächtnis abrufen. Dies hatten hier – zu Recht – nicht wenige Rechtsanwälte kritisiert. Seitdem wie oben aufgeführt vorgegangen wird, sind diese Stimmen verstummt.



    :daumenrau

    Das finde ich auch den vollkommen richtigen Weg, der auch hier so praktiziert wird. Bei Alternative A so, dass nicht protokolliert wird, warum der Antrag zurückgenommen wird, sondern nur dass zurückgenommen wird.

  • Gestern: Von 14 bis 17 Uhr 27(!!!!) BerH-Antragsteller. Na, dann viel Spaß beim Protokollieren und Zurückweisen in schriftlicher Form!

    Die meisten haben ja nicht mal den Antrag ausgefüllt.
    "Ich dachte, dass Sie das machen müssen."

    Ja, nee, iss klar. Ich fülle den Antrag aus, lasse den Ast. unterschreiben und weise dann schriftlich zurück.

    Ach ja...und gehe dann gegen 23.30 Uhr nach Haus.... oder wie? :gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich häng mich hier mal an:


    ich habe mehrere Anträge auf BerH. Jeweils Ehefrau und Ehemann für jeweils 5 verschiedene Jahre..


    Sofern es für jedes Jahr tatsächliche rechtliche Probleme geben sollte, könnte man vielleicht dazu gelangen für jedes Jahr zu bewilligen.

    Die Eheleute sind jedoch zusammen veranlagt, was mich, wenn überhaupt bewilligt werden kann, dazu bringen würde nicht für jeden einzeln für das jeweilige Jahr zu bewilligen, sondern einmal für Beide zusammen.


    Habt ihr hier Meinungen für mich?

  • Ist dann wohl ein wenig spät für einen Widerspruch.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nicht zwingend.

    Vielleicht haben die Eheleute ja fristwahrend schon einen Einspruch (oder was als ein solcher ausgelegt werden kann) an das FA geschickt haben und es geht nur um die weitere Begründung. Der Bescheid könnte aber auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, es könnte einen Grund für eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist nach § 110 AO vorliegen, der Bescheid könnte nicht wirksam sein, da ein Bekanntgabefehler vorliegt oder der Bescheid könnte aus anderen Gründen nichtig sein....

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das kannst du doch im Grunde erst dann beantworten, wenn du weißt, was denn überhaupt das Problem sein soll. Oder eben die (verschiedenen) Probleme.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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