Verbinden mehrerer Blätter bei Beglaubigung

  • Moin,
    ich suche schon langsam verzweifelt die Vorschrift, welche die Anordung zur festen Verbindung von mehrer Seiten bei eine Beglaubigung enthält:confused:.
    Mit liegt eine Grundschuldbestellung über mehrer Seiten vor. Die Verbindung der Seiten erfolgte durch umknicken und heften. Das Siegel steuerte dann die Gläubigerin bei.
    Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen ??

    2 Mal editiert, zuletzt von Sternensucher (2. August 2010 um 10:41) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Moin,
    ich suche schon langsam verzweifelt die Vorschrift, welche die Anordung zur festen Verbindung von mehrer Seiten bei eine Beglaubigung enthält:confused:.
    Mit liegt eine Grundschuldbestellung über mehrer Seiten vor. Die Verbindung der Seiten erfolgte durch umknicken und heften. Das Siegel steuerte dann die Gläubigerin bei.
    Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen ??




    Bitteschön: § 44 Beurkundungsgesetz

  • Moin,

    guck mal in § 44 BeurkG.

    Aus Winkler, Kommentar Beurkundungsgesetz, Rd-Nr. 5

    § 44 gilt auch für die Verbindung eines Beglaubigungsvermerks mit der aus einem oder mehreren Blättern bestehenden Privaturkunde. Wer dagegen einwendet, der Begriff Urkunde in gesetzessystematischem Zusammenhang bedeute "öffentliche Urkunde" und der Beglaubigungsvermerk mache eine private Urkunde nicht zu öffentlichen, übersieht die Belange der Praxis .........

    Hilft das weiter?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Hilft weiter. Manchmal sieht man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr (vielleicht ist auch nur der Montag schuld;)).
    Vielen Dank für die Unterstützung:2danke.

  • Wie handhabt Ihr das denn mit dem Siegel für den Ausfertigungsvermerk ? Verlangt Ihr das zusätzlich gemäß § 49 BeurkG oder ist das in Ordnung, wenn man das Prägesiegel, welches die mehreren Seiten miteinander verbindet, auch für den Ausfertigungsvermerk gelten lässt und nicht nochmals ein Siegel speziell für den Ausfertigungsvermerk verlangt ?

  • Das Siegel gehört bei einer "Ausfertigung" der Urkunde unter den Ausfertigungsvermerk - mit Schnur und Siegel -. Das Original der Urkunde mit dem Prägesiegel verbleibt ja in der Sammlung des Notars und läßt sich nur schlecht fotokopieren. Pflichtgemäß wird dann an der Stelle des Siegels "L.S." gesetzt.

    Da in der Regel die Siegelpressen nichts für Schwächlinge sind und ohne größere Kraftanstrengung kein lesbares Siegel zustande kommt besteht von unserer Kammer die interne Anweisung, beide Siegel (Gummi- und Prägesiegel - Oblate, Siegelstern und Schnur - ) nebeneinander zu setzen.

    Zu "siegeln" ist also immer die Originalunterschrift des Notars und die befindet sich bei einer Ausfertigung unter dem Ausfertigungsvermerk.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)



  • Das sehe ich zwar grundsätzlich auch so. Nach § 44 BeurkG ist die Zusammengehörigkeit einer aus mehreren Seiten bestehenden Urkunde durch die Verbindung mit Schnur und Siegel zu dokumentieren (OLG Schleswig, DNotZ 1972,556; BGH, DNotZ 1972, 533 und NJW 1974, 1383/1384). Lediglich bei vollstreckbaren Ausfertigungen eines Titels (Urteil/Vollstreckungsbescheid) kann nach der AV d. JuM B.-W., Die Justiz 1991, 410, diese Zusammengehörigkeit dadurch dokumentiert werden, dass die mehreren Seiten des Titels mittels Heftklammern, Klebestreifen oder Heftleiste miteinander verbunden werden und die innenseitigen Heftstellen jeweils mit dem Dienststempel in der Weise überstempelt werden, dass der Stempelabdruck zu je einem Teil die gegenüberliegenden Innenseiten erfasst; eine Verbindung mit Schnur und Siegel wird dadurch nicht ausgeschlossen.
    Allerdings nimmt nach Ansicht des LG Darmstadt, RNotZ 2008, 502 = MittBayNot 2008, 317 =
    http://www.notare.bayern.de/read.php?datei…b3RfNF8wOC5wZGY
    die fehlende Verbindung nach § 44 BeurkG der Urkunde nicht die Qualität einer öffentlich beglaubigten Urkunde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Na immerhin geöst!

    Wir bekommen sowas in der Regel lediglich getackert, haben aber schon länger aufgegeben, das zu beanstanden. Kampf gegen Windmühlen. :(

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Stimmt, man wird mürbe. Aber grds.:

    aus Hügel/Otto § 29 Rn 169:

    "Behörde im Sinne des § 415 ZPO ist ..."

    aus MünchKomm/Schreiber § 415 Rn 21:

    "Danach gehören zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde [...] sowie die Verbindung mehrerer Blätter mit Schnur und Prägesiegel."

  • Stimmt, man wird mürbe. Aber grds.:

    aus Hügel/Otto § 29 Rn 169:

    "Behörde im Sinne des § 415 ZPO ist ..."

    aus MünchKomm/Schreiber § 415 Rn 21:

    "Danach gehören zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde [...] sowie die Verbindung mehrerer Blätter mit Schnur und Prägesiegel."


    Nachdem es schon nicht wenige Gerichte gibt, die das nicht zuwege bringen ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Oder doppelseitig drucken...

    Ich hatte mal eine Zwischenverfügung, mit der die fehlende Verbindung eines mehrseitigen Erbscheins mittels "Schnur und Siegel" beanstandet wurde (das Nalchlaßgericht hatte "umgeknickt und gesiegelt"). Mit gleicher Post erhielt ich vom gleichen AG -Grundbuchamt- eine beglaubigte Abschrift einer dort vorliegenden Abtretungserklärung in Abt. III - selbstverständlich "umgeknickt und gesiegelt"...

    Der Erbschein wurde dann übrigens formgerecht verbunden, wobei sich herausstellte, dass das AG -Nachlaßgericht- tatsächlich ein Prägesiegel hatte. Ösen, Siegelschnur, Siegelstern und Siegeloblate wurden zur Vermeidung eines öffentlich-rechtlichen Beschaffungsvorgangs von mir gestellt. :cool:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich würde mich gern hier einhängen mit der Frage, ob ein mehrseitiges notarielles Testament, welches als lose Blattsammlung aus einem versiegelten Umschlag genommen wurde , der sich in Verwahrung befand, nur ein Formmangel ist, der in der Eröffnungsniederschrift zu vermerken ist?
    Ist der Eröffnungsvermerk auf jeder Seite anzubringen?
    Hab den Kommentar zum § 44 BeurkG gelesen, aber wie handhabt man so was praktisch? Weil, soll ja mal der entgültige Erbnachweis werden. :gruebel:

  • Du solltest Dir schon nachweisen lassen, dass die Urschrift tatsächlich vollständig vorliegt. Wenn Du daran - wegen der fehlenden Verbindung mir Schnur und Siegel - Zweifel hast, kann man sich ja z.B. mal die zurückbehaltene begl. Kopie aus der Urkundensammlung des Notars vorlegen lassen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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