Hallo,
ich habe folgenden Fall:
Ich mache eine PKH Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO und richte die Anfrage an den RA. Dieser teilt mit: Die Anschrift des Mandanten konnte nicht ermittelt werden. Gleichzeitig wird Festsetzung der EMA Anfrage beantragt. Ich hebe die PKH nach § 124 ZPO auf.
Meine Überlegung:
Im Hauptsacheverfahren wurde der PKH Partei PKH bewilligt. Fraglich ist, ob das PKH Prüfungsverfahren zum "Rechtszug" i.S.v. § 119 Abs. 1 ZPO gehört. Dabei gilt der Rechtszugbegriff des § 35 GKG (Zöller/Geimer, ZPO, § 119 Rn. 1). Hier komme ich nicht weiter. Ist das Überprüfungsverfahren ein eigener Rechtszug i.S.v. § 35 GKG? (Hartmann sowie Binz geben zu der Frage nichts her; MüKom/Motzer, ZPO, § 119 Rn. 19 sagt immerhin, dass das Bewilligungsverfahren ein eigener Rechtszug sei - dann wohl umso eher noch das Überprüfungsverfahren?).
Wer weiss weiter?
Diese Frage ist m.E. die ausschlaggebende, ob die EMA Auslagen zu erstatten sind oder nicht.
Gruß
rezk