Datenbankgrundbuchgesetz - DaBaGG

  • Gibt es auch eine Seite, bei der die Gesetzesänderung ausgedruckt werden kann?

    Wäre mir nicht bekannt. Da wird das physische Bundesgesetzblatt abzuwarten sein ...

    Also geht es hier nur um buchungsfreie Grundstücke?


    :confused:
    Wenn Du das Gesetz im Ganzen meinst - da geht es um wesentlich mehr als buchungsfreie Grundstücke ...

    Nur § 9 Abs.2 GBV löste die Vewirrung aus.

  • Wie werdet ihr das mit der Bezeichnung der Berechtigten künftig handhaben? Im Grunde müsste ja dann bei jeder Bank das Registerblatt ergänzt werden. Und das jedesmal, da es in SolumSTAR (noch) keine Möglichkeit gibt, diese Information einzufügen.


    Ich finde das ziemlich mühselig. Und gerade bei den am häufigsten vorkommenden örtlichen Banken, dürfte sich der Gewinn an Information stark in Grenzen halten.

  • Ich finde das ziemlich mühselig. Und gerade bei den am häufigsten vorkommenden örtlichen Banken, dürfte sich der Gewinn an Information stark in Grenzen halten.

    Mühselig ist es schon. Nützlich aber auch. Sagt jetzt eine von der ZVG-Abteilung.

    Ich hatte mal das Vergnügen, den Berechtigten einer Dienstbarkeit zu ermitteln. Eingetragen war die für den Erdöllieferanten X, eine GmbH. Es kostete mich einen vollen Nachmittag und die Recherche in diversen Handelsregistern diverser Amtsgerichte, ehe ich den heutigen Rechtsnachfolger ermittelt hatte. Die eigentliche Mühe daran war, den Handelsregistereintrag für den (vor immerhin nur 20 Jahren) im Grundbuch als Berechtigten Verlautbarten überhaupt zu finden.

    (Von Fehleintragungen für in Wahrheit nicht existente Firmen mal ganz abgesehen. Wenn nicht das Klarnamenverbot entgegenstünde, könnte ich hier einen Fall schildern, in dem ein Recht für die XXX GmbH eingetragen wurde. Die XXX GmbH gibt es nicht, es gibt die XXX AG, und es gibt die XYX GmbH. Ich weiß, dass sinnvoll nur der Eintrag für die AG gewesen wäre - wem stelle ich nun aber in meinem Zwangsversteigerungsverfahren zu? Keinem? Beiden? Mit einer HR-Nr. hätte sich dieses dumme Versehen bei der Beurkundung bzw. Beglaubigung schon vermeiden lassen oder wäre heilbar gewesen.)

  • Weitere Änderungen:

    Nach § 13 Abs. 3 GBV sind Wegübertragungen von Rechten mit wegübertragenen Grundstücken nunmehr in Sp. 4,5 bzw. 5,6 zu vermerken.
    Laut Abs. 4 sind Löschungen von Rechten an wegübertragenen Grundstücksteilen ebenfalls in der Veränbderungsspalte zu vermerken.

    (zumindest wenn ich das richtig verstanden habe)

    § 87 GBV (Herstellung von Briefen im maschinellen Grundbuchführungsverfahren) ist geändert worden. Die Diskussion um die scheinmaschinellen Briefe dürfte damit zumindest für die künftig erstellten Briefe erledigt sein.

    § 7 WGV und § 7 II WEG werden aufgehoben. Künftig ist Wohnungs- und Teileigentum nur durch die Anlage gesonderter Blätter möglich, aber nicht mehr durch entsprechende Vermerke in Abt. I. Soweit bislang bei der Bildung von WE auf die Anlage besonderer Grundbuchblätter abgesehen worden ist, sind diese Buchungen bei der nächsten Gelegenheit in die Buchung mit den gesonderten Blättern zu überführen, § 10 IV WGV.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Weitere Änderungen:Nach § 13 Abs. 3 GBV sind Wegübertragungen von Rechten mit wegübertragenen Grundstücken nunmehr in Sp. 4,5 bzw. 5,6 zu vermerken.

    Richtig! Habe ich aber nicht besonders erwähnt, da das bei uns eh schon immer absolut gängige Praxis war.

    Laut Abs. 4 sind Löschungen von Rechten an wegübertragenen Grundstücksteilen ebenfalls in der Veränbderungsspalte zu vermerken.

    Werde ich mir wohl nochmals ansehen müssen. Ist mir beslang noch nicht aufgefallen aber es war ja damals wohl zumindest angedacht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Weitere Änderungen:Nach § 13 Abs. 3 GBV sind Wegübertragungen von Rechten mit wegübertragenen Grundstücken nunmehr in Sp. 4,5 bzw. 5,6 zu vermerken.

    Richtig! Habe ich aber nicht besonders erwähnt, da das bei uns eh schon immer absolut gängige Praxis war.

    Bei uns nicht. Für uns ist diese Lesehilfe für Volljuristen und deren Angestellte eine echte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • § 87 GBV (Herstellung von Briefen im maschinellen Grundbuchführungsverfahren) ist geändert worden. Die Diskussion um die scheinmaschinellen Briefe dürfte damit zumindest für die künftig erstellten Briefe erledigt sein.

    Ich unterschreibe die Briefe regelmäßig; auch die daran zu fertigenden Vermerke.

    Nach Lektüre erschließt sich mir der § 87 GBV nicht so richtig: Da steht: "Abweichend von § 56 GBO". Wie kann das sein? Kann die GBV das Verfahrensrecht ändern? Dann könnte man ja auch einfach mal schreiben: "Abweichend von § 29 GBO können alle Eintragungsunterlagen formfrei eingereicht werden."

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • "Weitere Änderungen:Nach § 13 Abs. 3 GBV sind Wegübertragungen von Rechten mit wegübertragenen Grundstücken nunmehr in Sp. 4,5 bzw. 5,6 zu vermerken."

    In § 13 III heisst es aber " soll dies in der Veränderungsspalte der jeweils betroffenen Abteilung des bisherigen Blatts vermerkt werden"

    Eine Verpflichtung hierzu besteht meiner Meinung nach nicht. Ich lass diese Vermerke daher auch weiterhin weg, da sie nur das Grundbuch unnötig füllen.

  • In § 13 GBO heißt es auch, dass eine Eintragung nur auf Antrag erfolgen "soll".

    Trägst Du deswegen alles von Amts wegen ein?

    "Soll" bedeutet im Verfahrensrecht, dass es - im Sinne einer Verpflichtung - zu erfolgen hat, nur dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung eben keine negativen materiellrechtlichen Konsequenzen zeitigt.

  • Der Gesetzgeber geht von folgender Verwendung der Wörter aus:

    "muss" ==> Das ausführende Organ muss es machen. Ein Verstoß dagegen hat Folgen bis hin zur Nichtigkeit dessen, was getan wurde.

    "soll" ==> Das ausführende Organ muss es machen. Ein Verstoß berührt aber die Wirksamkeit des Getanen nicht.

    Danach steht es nicht zu Deiner Disposition.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • § 15 Abs. 1 b) GBV Angabe Registergericht und Registerblatt

    Ich frage mich, ob nach dem Wortlaut ...wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind... etwa gemeint ist, dass ich (aufgrund meiner Möglichkeit das Handelsregister einzusehen) dies vor jeder Grundschuldeintragung nun auch tun sollte??:gruebel:

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Nein. Wenn es Dir bekannt ist. D. h. wenn Du z. B. recherchierst und die HR-Nummer danach kennst, dann ist sie Dir natürlich bekannt. Aber daraus lässt sich nicht ableiten, dass Du recherchieren müsstest, denn das müsste dann im Gesetz stehen (obwohl es bei Zwangshpotheken vermutlich ein Segen wäre - eine Kollegin hier recherchiert die immer, egal ob sie darf oder nicht, und beanstandet danach fast immer).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gerade bei den Zwangshypotheken habe ich auch immer "ganz zufällig" gerade nach dieser Firma gesehen. Oft genug zum Glück mindestens fürs GBA...

    Eine Verpflichtung sehe ich auch nicht, obwohl es verlockend klingt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (1. November 2013 um 09:34)

  • Wenn jetzt zukünftig die Eigentümerin oder Gläubigerin mit Angabe des Registerblattes eingetragen steht, muss dann beim Handeln der Vertreter (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) trotzdem noch nach § 32 Abs. 2 GBO auf das HR Bezug genommen werden? Schließlich kann doch jeder schon anhand der GB-Eintragung sehen, welches Registerblatt maßgeblich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muß aber erst bei Bezugnahme dort auch reinsehen, um die Vertretung prüfen zu können. Daher bleibt es für die Antragsteller dabei: Nachweisführung oder Bezugnahme.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich muß aber erst bei Bezugnahme dort auch reinsehen, um die Vertretung prüfen zu können. Daher bleibt es für die Antragsteller dabei: Nachweisführung oder Bezugnahme.


    Wobei ich es für (übertrieben) förmlich halte, den Antragsteller zur ausdrücklichen Bezugnahme aufzufordern, wenn die notwendigen Angaben (Registergericht und Nummer) bereits im Grundbuch drinstehen.

    Ausblick auf die Zukunft: wenn das D-Grundbuch Wirklichkeit geworden ist, könnte über einen Hyperlink direkt das Registerblatt angesteuert und geöffnet werden. Das wäre eine echte Arbeitserleichterung !

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich muß aber erst bei Bezugnahme dort auch reinsehen, um die Vertretung prüfen zu können. Daher bleibt es für die Antragsteller dabei: Nachweisführung oder Bezugnahme.


    Wobei ich es für (übertrieben) förmlich halte, den Antragsteller zur ausdrücklichen Bezugnahme aufzufordern, wenn die notwendigen Angaben (Registergericht und Nummer) bereits im Grundbuch drinstehen.

    Es ist zwar förmlich, aber eben so Gesetz. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber normieren müssen, dass das Grundbuchamt bei Kenntnis der HR-Stelle von Amts wegen zu ermitteln hat (worauf das hinausliefe).

    Und mit der Logik, bei bekannter HR-Nummer könnten wir ja auch von Amts wegen nachschauen (sprich: ermitteln), kannst Du es gleich ganz einführen, weil man die Firma ja auch anderweit suchen und finden kann. Ich frage mich nur, warum Ihr dann nicht gleich generell das Amtsermittlungsverfahren im Grundbuch einführt - nicht, dass ich das für generell schlecht hielte, aber es ist nun einmal gesetzlich nicht vorgesehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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