ungenaue Drittschuldnerbezeichnung

  • Bei uns geht folgendes raus:

    "Die von Ihnen angegebene Drittschuldnerbezeichnung ist nicht eindeutig.
    Teilen Sie daher bitte mit, ob die D***** B**** AG oder die D****** B***** PGK AG Drittschuldnerin sein soll."

    ------------------------------- Ausnahmsweise in diesem konkreten und offenkundigen Fall zweier versch. Rechtspersönlichkeiten handhabe ich das genauso und lasse keinen PfÜb raus mit nur einer Bezeichnung DB (ohne AG od. PGK AG), weil der Gl. mir sonst hinterher relativ sicher mit einem 319er-Berichtigungsantrag angesch kommt, auf den ich keine Lust habe, wenn man hier leicht vorher für Klarheit sorgen kann.

    Geht das, insbesondere im Hinblick auf Stöber, Rdn. 523 :gruebel:

  • ...Der Rechtsanwalt bittet nun um rechtsmittelfähige Entscheidung. Es sei Entscheidung und Risko des Gläubigers, wie er den Drittschuldner bezeichnet und diese Verantwortung sei ihm nicht vom Vollstreckungsgericht abzunehmen ( :mad: ).

    Kann ich den PfÜB so erlassen?

    Ja und ich würde wahrscheinlich auch (wem nicht zu raten ist, dem ist auch nicht zu helfen).

    Falls du ablehnen willst, kurz ein paar Denkansätze. Der DS muss so bezeichnet sein, dass über seine Identität, auch für Dritte, keine Zweifel bestehen, vgl. BGH, 09.07.1987, IX ZR 165/86. Dies schützt den DS auch vor einer evtl. dopp. Inanspruchnahme. Das Risiko liegt also nicht allein beim Gl.. Dritte sollen sicher feststellen können, ob und wer im Rang vorgeht.

    Die fehlende Rechtsform kann unschädlich sein, wenn sich aus den übr. Umständen keine Zweifel an der Ident. ergeben, vgl. BAG, 06.05.2009, 10 AZR 834/08.

    Nur wenn von vornherein erkennbar ist, dass der PfÜB offenkundig unrichtig ist, und auch im Wege der Auslegung nicht sicher den DS erkennen lässt, ist auf Änderung/Ergänzung hinzuwirken, vgl. LG München, 15.05.2006, 6 T 2384/06.

    Dies wäre hier dann der Fall, wenn gerichtsbekannt ist, das 2 Firmen unter der gleichen Anschrift exist. und gleich beginnen (D...B...).

    (PS: Um am Bsp. des BAG zu bleiben. Dort wurde als DS Bäckerei R bezeichnet, ohne GmbH. Dies war wirksam. Hätte man den fehl. Rechtsformzusatz gerügt und deswegen abgelehnt, hätte man dem Gl. eine bestehende Pfändungsmöglichkeit zu Unrecht genommen. Im Ergb. m.a.W., nur wenn von vorherein festseht, dass der PfÜB, auch im Wege der Auslegung nicht wirksam werden kann, ist die DS-bezeichnung unvollständig und muss berichtigt werden. Und nur dann würde ich auch zwi.vfg.. Hat der Antrag auch ohne Erledigung der Zwivfg. Erfolg, spare ich mir das, dann ist es p.P. (persönl. Pech)).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (28. Juni 2013 um 09:16) aus folgendem Grund: PS:...

  • Hallo.

    ich habe hier den Antrag auf Berichtigung und Neuzustellung eines PfÜB:

    Beantragt und erlassen wurde gegen die "Personalberatung Max Muster Berlin, Berliner Str. 1, Berlin"

    Berichtigt werden soll auf

    "Max Muster Healthcare GmbH, Berliner Str. 1, Berlin"


    In Berlin gibt es :
    1. Max Muster Healthcare GmbH, Berliner Str. 1, Berlin
    2. Max Muster Executive Consulting GmbH, Berliner Str. 1, Berlin

    sprich 2 Firmen, die gleich beginnen und die beide die gleiche Anschrift haben.


    Geht dies noch im Rahmen einer Berichtigung oder muss ein neuer PfÜB her?

    Danke schon einmal im Voraus

    Gruß

    Insu

  • Neuer PfÜB.

    Im PfÜB ist eine natürliche Person als Drittschuldner bezeichnet. Jetzt soll es eine GmbH sein.

    Sehe ich aus so. Von der Sache mit den beiden GmbH, die hier zur Auswahl stehen, mal ganz abgesehen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Neuer PfÜB.

    Im PfÜB ist eine natürliche Person als Drittschuldner bezeichnet. Jetzt soll es eine GmbH sein.

    Sehe ich aus so. Von der Sache mit den beiden GmbH, die hier zur Auswahl stehen, mal ganz abgesehen.

    Für mich scheidet eine Berichtigung auch aus.

    Die beiden GmbH stehen jedoch nicht wirklich zur Auswahl.

    Der Gläubiger hat die Berichtigung auf eine konkret bezeichnete GmbH beantragt. Die Feststellung durch das Vollstreckungsgericht, dass unter gleicher Adresse noch eine weitere GmbH existiert, dürfte nicht gebotene Amtsermittlung darstellen.

  • Ich hätte hier keine Bedenken bei einer Berichtigung der DS-Bezeichnung.

    denke auch dass eine Berichtigung möglich ist. Der Gläubiger müsste aber vortragen, warum er erst ein Einzelunternehmen , dann aber eine GmbH in Anspruch genommen hat. Die Berichtigung könnte erforderlich sein, weil das Einzelunternehmen inzwischen in einer GmbH nach dem UmwG umgewandelt, bzw. eingebracht wurde.

    das mit den anderen GmbHs ist unschädlich, es kommt bei der DS-Bezeichnung darauf an, welchen potentiellen Drittschuldner er angibt. Gepfndet werden angebliche Ansprüche. Bei den GmbHs - beide im Dunskreis von Max Muster betrieben- handelt es sich um zwei unterschiedliche Rechtsträger. Ggff. wäre bei einer falschen Auswahl des DS die entsprechenden Kosten der Pfändung nicht erstattungsfähig, aber das ist ein anderes thema.

  • Ich hätte hier keine Bedenken bei einer Berichtigung der DS-Bezeichnung.

    Wie das? :gruebel:

    Immerhin soll statt einer natürlichen Person als DS nun plötzlich auf eine GmbH als DS berichtigt werden. Von einer bloßen Falschbezeichnung des (richtigen) DS kann also keine Rede sein.

    Regelmäßig steht in der VAK als Arbeitgeber lediglich Max Muster Berlin. Durch die Pfändungsmaßnahme wurde festgestellt, dass es nicht Max Muster Berlin, sondern Max Muster HealthCare GmbH Berlin ist. Insoweit hätte ich keine Bedenken bzgl. einer Berichtigung. Für mich ein klarer Fall einer Falschbezeichnung.

    Hätten vorher bei Max Mustermann die Ansprüche des S. gepfändet werden sollen und nun im Wege der Berichtigung bei der XYZ GmbH, dann hätte ich damit ein Problem. :)

  • Ich hätte hier keine Bedenken bei einer Berichtigung der DS-Bezeichnung.

    denke auch dass eine Berichtigung möglich ist. Der Gläubiger müsste aber vortragen, warum er erst ein Einzelunternehmen , dann aber eine GmbH in Anspruch genommen hat. Die Berichtigung könnte erforderlich sein, weil das Einzelunternehmen inzwischen in einer GmbH nach dem UmwG umgewandelt, bzw. eingebracht wurde.

    ...

    also eine Umwandlung nach Erlass des Pfüb (mit dem Einzelunternehmen als Drittschuldner)

    Würde in diesem Fall die GmbH nicht automatisch in die Rechtsverhältnisse des vorherigen Einzelunternehmen eintreten? :gruebel:

    (Unabhängig davon wäre der Drittschuldner bei Erlass des Pfüb zutreffend bezeichnet gewesen.)

  • Regelmäßig steht in der VAK als Arbeitgeber lediglich Max Muster Berlin. Durch die Pfändungsmaßnahme wurde festgestellt, dass es nicht Max Muster Berlin, sondern Max Muster HealthCare GmbH Berlin ist. Insoweit hätte ich keine Bedenken bzgl. einer Berichtigung. Für mich ein klarer Fall einer Falschbezeichnung.

    ... die aber m. E. zu Lasten des Gläubigers geht aus folgenden Gründen:

    Der Gläubiger kann und sollte vor Beantragung des Pfüb durch Internetrecherche, Einsicht ins das Handelsregister usw. die zutreffende Bezeichnung/Rechtsform des Drittschuldners ermitteln. Wenn er das unterlässt, ist es sein Problem.

    Häufig folgt zudem der (Nicht-)Abgabe der VAZ die Erteilung der Drittauskünfte. Zumindest dort sollte der Arbeitgeber richtig bezeichnet sein.

    Im Übrigen weiß man anhand des dürftigen Sachverhalts nach hier überhaupt nicht, ob dem Pfüb-Antrag eine VAK vorausging.

  • Ich hätte hier keine Bedenken bei einer Berichtigung der DS-Bezeichnung.

    denke auch dass eine Berichtigung möglich ist. Der Gläubiger müsste aber vortragen, warum er erst ein Einzelunternehmen , dann aber eine GmbH in Anspruch genommen hat. Die Berichtigung könnte erforderlich sein, weil das Einzelunternehmen inzwischen in einer GmbH nach dem UmwG umgewandelt, bzw. eingebracht wurde.

    ...

    also eine Umwandlung nach Erlass des Pfüb (mit dem Einzelunternehmen als Drittschuldner)

    Würde in diesem Fall die GmbH nicht automatisch in die Rechtsverhältnisse des vorherigen Einzelunternehmen eintreten? :gruebel:

    bei einer Umwandlung nach Erlass des Pfüb gebe ich dir vollkommen Recht! mir schwebte eher der Fall vor, dass die VAK nur "Max Muster Einzelunternehmen" angibt, und die Umwandlung bereits vor Erlass des PfüBs erfolgte...

  • Eine Änderung der Bezeichnung des Drittschuldners nach §319 ZPO ist nur möglich, wenn dessen Identität gewahrt bleibt (vgl. Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung, 17. Auflage Rn. B.115).

    Daher würde ich eine Berichtigung vorliegend ablehnen. Es scheint mir eine Änderung des Rechtsträgers vorzuliegen.

    bei einer Umwandlung nach Erlass des Pfüb gebe ich dir vollkommen Recht! mir schwebte eher der Fall vor, dass die VAK nur "Max Muster Einzelunternehmen" angibt, und die Umwandlung bereits vor Erlass des PfüBs erfolgte...

    Hier würde der Rechtsträger geändert, sodass ich eine Berichtigung ablehnen würde. Schließlich existiert Max Muster auch immer noch und er wurde als Drittschuldner benannt. Nur die Forderung besteht nicht mehr gegen ihn.

  • Wenn der Schuldner in der VAK den Arbeitgeber nicht richtig bezeichnet, ist das mE ein Grund zur Nachbesserung der VAK. Es ist also wieder Sache des Gläubigers, die Angaben des Schuldners zu prüfen und erforderlichenfalls auf eine Ergänzung der VAK hinzuwirken. Macht er das nicht und der PÜ geht an den falschen Drittschuldner oder ist gar nicht zustellbar, ist das sein Pech und vor allem sein eigenes Verschulden. Grund für eine Berichtigung sehe ich daher keinen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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