Umsetzung innerhalb des Gerichts

  • Hallo,
    können Mitarbeiter einfach so innerhalb des Gerichts in andere Pensen umgesetzt werden ?
    Geht dies auch, wenn "nur" Gleitzeitverbrechen ursächlich sind ?
    Bin im mom eigentlich trotz erheblicher Arbeitsüberlastung ganz glücklich in meinem Pensum, mir geht aber der Arsch auf Grundeis und ich bastel schon an Bewerbungen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Warum sollte das nicht gehen? Meines Erachtens braucht es dafür nicht mal einen wirklichen Grund - in der Regel wird es wohl Personalbedarf oder die Tatsache, dass man auch mal was anderes machen soll, sein, aber ob man dafür eine Begründung verlangen kann? Möchte ich fast bezweifeln. Letztlich kann man (jedenfalls bei uns) doch sogar ohne Zustimmung für eine bestimmte Zeit an ein anderes Gericht abgeordnet werden - ohne, dass man etwas "verbrochen" hat. Die Umsetzung im eigenen Gericht ist dem gegenüber doch noch ein kleineres "Übel" (oder auch nicht - je nach Gericht und Aufgabengebiet :teufel:).

  • Naja, je nach Ausgestaltung des LPersVG wird zumindest noch der PersRat seine Finger mit im Spiel haben.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Naja, je nach Ausgestaltung des LPersVG wird zumindest noch der PersRat seine Finger mit im Spiel haben.

    Kann ich mir nicht recht vorstellen.

    In § 76 Abs.1 Nr. 4 BPersVG heißt es:
    "1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei ...
    4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort) ..."

    Ohne Wechsel des Dienstortes sieht es eher trübe aus, scheint mir. Sollte das landesrechtlich so deutlich anders gestaltet sein?

    Vielleicht hilft ja der Aufsatz von Ramm, ZfPR 2013, 17-22; und ein weiterer Beitrag desselben Autors in der ZfPR 2013, 82-86, in denen es um die Umsetzung und die Mitbestimmung des Personalrats hierbei geht.

  • Naja, je nach Ausgestaltung des LPersVG wird zumindest noch der PersRat seine Finger mit im Spiel haben.

    Kann ich mir nicht recht vorstellen.

    Wir reden doch lediglich von einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes. Da wird der Personalrat hier bei uns nicht beteiligt, geschweige denn, dass er zustimmen muss oder sonsterwie mitwirken.

  • Laut Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, § 76 Tz. 50 ff. (ab "Die Mitbestimmung im Fall der Umsetzung ist in den LPersVG vielgestaltig geregelt:") wird das in den LPersVG durchaus unterschiedlich gehandhabt. In jedem Fall wird der PersRat ja wohl im Wege der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" vorab (auch über die Gründe der personellen Maßnahmen) informiert werden. Dort wäre dann zu hinterfragen, ob die Gründe nachvollziehbar sind. Letztendlich verhindern können wird der PersRat die personelle Maßnahme allerdings nicht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Im rechtlichen Sinne handelt es sich dabei um eine Umsetzung, würde ich meinen.
    Ich habe grad auch noch eine Entscheidung gefunden; wer mag, kann ja anhand der Fundstellen die Regelung im Personalvertretungsgesetz seines Bundeslandes nachlesen:

    Keine Mitbestimmung bei Umsetzung auf gleichwertigen Dienstposten

    (§§ 75, 76 BPersVG; §§ 75, 76, 78, 79 LPersVG BW; Art. 75, 76 LPersVG Bay; §§ 86, 88 LPersVG Bln; §§ 63, 65, 66 LPersVG Brand; §§ 52,63, 65, 66 LPersVG Bre; §§ 86, 87 LPersVG Hbg; §§ 74, 75, 77, 78 LPersVG Hess; §§ 68 , 69, 70 LPersVG MV; §§ 64 , 65, 66, 67 LPersVGNds; §§ 72 LPersVG NW; §§ 78, 79, 80 LPersVG RhP; §§ 78, 80, 84 LPersVG Saar; §§ 80, 81 LPersVG Sachs; §§ 65 , 66, 67, 69 PersVG

    LSA; § 51 MBG SH; §§ 74, 75 ThürPersVG)


    Eine Umsetzung auf einen anderen - gleichwertigen - Dienstposten ist auch dann nichtmitbestimmungspflichtig (nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG), wenn zur Einarbeitung vorübergehend(und zeitlich kurz befristet) niedriger zu bewertende Tätigkeiten ausgeübt werden müssen (VG Dresden,

    Beschluss v. 22.2.2008 – 9 PL 2611/07, LS ZfPR online 6/2008, S. 17).

  • .....je nach Ausgestaltung des LPersVG wird zumindest noch der PersRat seine Finger mit im Spiel haben.

    kenne ich auch so; zumindest, wenn es gegen den Willen des Betroffenen geschieht.

    Hängt es nicht auch davon ab, in welcher Grössenordnung (proportional) das erfolgt?
    Bei z.B. 10% des Pensums dürfte kein Hahn danach.....

  • Solange kein Rechtspflegerpräsidium installiert ist, ist es allein Aufgabe der Gerichtsverwaltung, die Geschäfte verantwortungsvoll zu verteilen. Der Personalrat wird dazu nicht gefragt. Es ist jedoch eine Frage des Stils und der Achtung des Einzelnen, die künftige Verwendung mit ihm zu besprechen.
    Eine kleine Krücke findet sich dann aber doch. Wenn die Umsetzung einen Eingriff in die sachliche Unabhängigkeit bedeutet, dann kann man als Rechtspfleger auch das Verwaltungsgericht anrufen. Der Nachweis ist nicht unbedingt einfach, aber wenn etwas dran ist, dann sollte man das unbedingt versuchen.

  • Die Frage ist, soll der Beamte tatsächlich ganz umgesetzt werden (z. B. vom Insolvenzgericht weg hin zum UdG als Kostensachbearbeiter, womöglich mit geringeren Beförderungschancen) oder wird innerhalb der Dienststelle nur die Geschäftsverteilung geändert?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • In Niedersachsen hat die Dienststelle bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Geschäftsverteilungsplänen das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen (§ 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG). Bei sehr kleinen Gerichten könnte schon ein Tausch von 2 Dezernaten eine Beteiligung des Personalrats (mit der Möglichkeit der Anrufung der Stufenvertretung) erforderlich machen. Bei uns wird der Personalrat wegen der vertrauensvollen Zusammenarbeit i. d. R. bei jeder Änderung zumindest angehört.

  • Falls der Personalrat nicht angehört wurde, kann der Betroffene sich auch selbst jederzeit an ihn wenden. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die Befürchtung besteht, dass die beabsichtigte Umsetzung als "Strafmaßnahme" gedacht ist. Zumindest liesse sich auf diesem Weg der Verdacht der Willkür seitens der Verwaltung aus dem Weg räumen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Die Frage ist, soll der Beamte tatsächlich ganz umgesetzt werden (z. B. vom Insolvenzgericht weg hin zum UdG als Kostensachbearbeiter, womöglich mit geringeren Beförderungschancen) oder wird innerhalb der Dienststelle nur die Geschäftsverteilung geändert?


    Innerhalb des Gerichtes handelt es sich doch immer "bloß" um eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes. :gruebel:

  • Die Frage ist, soll der Beamte tatsächlich ganz umgesetzt werden (z. B. vom Insolvenzgericht weg hin zum UdG als Kostensachbearbeiter, womöglich mit geringeren Beförderungschancen) oder wird innerhalb der Dienststelle nur die Geschäftsverteilung geändert?


    Innerhalb des Gerichtes handelt es sich doch immer "bloß" um eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes. :gruebel:



    Gut - ich bin jetzt halt kein Rechtspfleger. Aber bei uns ist es ein großer Unterschied, ob man in ein anderes Sachgebiet (mit anderen fachlichen Aufgaben) umgesetzt wird oder innerhalb desselben Sachgebiets die Arbeit neu/anders verteilt wird (was regelmäßig vorkommt).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Umsetzung als Strafmaßnahme? Was soll das denn?

    Der Rechtspfleger, der gegen seinen Willen in eine andere Abteilung versetzt wird, wird dies natürlich als Bestrafung empfinden. Das könnte auch von der Verwaltung durchaus so gewollt sein. Insbesondere dann, wenn es an dem derzeitigen Arbeitsplatz zu Beschwerden (gleich welches Grundes) über den Betroffenen gekommen ist, aber ein förmliches Disziplinarverfahren vermieden werden soll.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Umsetzung als Strafmaßnahme? Was soll das denn?

    Verstehe die Frage nicht.
    Nie gehört?
    Gibt es!


    Glaube ich nicht!

    Wie Spaltenmuckel schon schreibt, kann der Einzelne seine Umsetzung schon mal als Strafe empfinden. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Verwaltung wollte, dass er das empfindet. Aber eine Umsetzung als Strafmaßnahme kenne ich nicht.

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