Hallo,
mein Kind ist an einer Erbengemeinschaft vertreten, welche ein Grundstück verkauft. Der Vater vertritt das unter 14 Jahre alte Kind allein. Er ist nicht an der Erbengemeinschaft beteiligt. Kann ich von der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Ausübung der Verfahrensrechte des Kindes verzichten? Die Kommentierung zur § 41 FamFG (Keidel, 17. Auflage) hält nur im Einzelfall die Bestellung eines Ergänzungspflegers für notwendig, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem Interesse des Elternteils steht.Vielmehr sei eine Abwägung aller Umstände zu machen. Deshalb ist auch nach dem auf die Umsetzung der Entscheidung des BVerfH vom 18.01.2000 gerichteten Normzweck des § 41 Abs. 3 FamFG gerechtfertigt, beim Fehlen der Voraussetzungen die Vermittlung des rechtlichen Gehörs durch den gesetzlichen Vertreter ausreichen lassen.
Bestellt ihr immer einen Ergänzungspfleger bei nicht verfahrensfähigen Minderjährigen?