Notariatsreform in Baden-Württemberg

  • ....
    Das Vorhaben ist nach Aussage der baden- württembergischen Regierung vor allem eins: "Alternativlos"
    (man lese sich nur nochmal das offizielle Papier, welches letzte Woche hier verlinkt wurde, durch)..

    Das „Alternativlos“ kenne ich von irgendwoher. Hinterher kommen dann Kompromisse zustande. Die scheinen mir vorliegend allerdings nicht geboten. Auf eine der Alternativen habe ich hier bereits hingewiesen.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post904418
    Eine weitere wäre, finanzielle Anreize dafür zu schaffen, dass sich Halbtagskräfte zur Aufstockung oder Rechtspfleger aus den anderen Bundesländern zum Wechsel entschließen können. Schließlich wäre der „Aufbau-Ost“ auch nicht ohne finanzielle Anreize so zügig vonstatten gegangen. Wenn ich mich recht entsinne, haben auch die aus Sachsen zur Anlegung der Grundbücher nach §§ 69 ff GBV zum Einsatz gelangten Rechtspfleger finanzielle oder doch mit schnellerer Beförderung verbundene Anreize erhalten. Im Übrigen sollten bei zentralen Grundbuchämtern "in der Pampa" auch Kita-Plätze in der Nähe sein.

    Statt nun finanzielle Anreize zu schaffen, möchte die Justizverwaltung aber offenbar den umgekehrten Weg gehen. Wie vor einiger Zeit bekannt wurde, soll das „Hamburger Modell“ eingeführt werden, bei dem der Grundbuchbereich besoldungsmäßig eine untergeordnete Rolle spielt. Dieses Besoldungsniveau lässt sich natürlich dann umso eher durchsetzen, je mehr Beamte des mittleren Dienstes und auch vielleicht geringer besoldete Ratschreiber im Grundbuchrechtspflegerbereich untergebracht sind.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Naja verbessert/entschärft wurde das Werk der vormaligen Landesregierung durch das Wirken der derzeitigen Landesregierung ja nicht. Da waren halt andere Dinge x-fach wichtiger, ob die allerdings sinnvoll sind steht wieder auf einem anderen Blatt Papier.

  • Eine weitere wäre, finanzielle Anreize dafür zu schaffen, dass sich Halbtagskräfte zur Aufstockung oder Rechtspfleger aus den anderen Bundesländern zum Wechsel entschließen können. Schließlich wäre der „Aufbau-Ost“ auch nicht ohne finanzielle Anreize so zügig vonstatten gegangen.

    Also quasi ein "Aufbau Baden-Württemberg".

    Wie tief ist dieses Bundesland eigentlich gesunken?

  • Zitat von BREamter: „Laut Studienplan der FH Schwetzingen (siehe hier: http://www.olg-stuttgart.de/servlet/...20Aug%2011.pdf) ist der Unterricht im Grundbuchrecht mit 247 Unterrichtsstunden plus Klausuren veranschlagt. Wo liegt da der Unterschied zu einer dreimonatigen Unterweisung für Ratschreiber/Beschlussfertiger?“

    BREamter: Wenn Du meinst, mit den im Lehrplan für den Grundbuchbereich angesetzten Stunden in der Praxis auszukommen, dann passiert genau das, was mir vor Jahren von einem Ratschreiber vorbereitet wurde: Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Lasten des Eigentums einer Privatperson, obgleich sich der Titel gegen eine juristische Person richtete. Begründung: Aber das ist doch sowieso der Geschäftsführer.
    Oder meinst Du, die dem GBA auferlegten Entscheidungen im Nachlassbereich lassen sich ohne genaue Kenntnis des Erbrechts bewältigen ? In der Praxis kommt es doch zum Beispiel immer wieder vor, dass Notare gegenständlich beschränkte Erbteilsübertragungen beurkunden. Meinst Du, die Problematik kann ohne Kenntnisse, die über den Kern des Grundbuchrechts hinausreichen, bewältigt werden ? Oder etwa der Surrogationserwerb. Oder die Beurteilung von Rück- und Weiterverweisungen im ausländischen Recht. Vom ausländischen Gesellschaftsrecht (Sitz- und Gründungstheorien) ganz zu schweigen. Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen. Dazu braucht man sich nur die hier eingestellten Entscheidungen anzusehen:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…weise-Grundbuch



    Außerdem beschränkt sich das notw. Wissen ja nicht nur auf GB, sondern die anderen Lehrinhalte greifen da ja auch rein (mit Ausnahme von straf vielleicht) . Handelsrecht- immob- etc....

  • Wenn wir dann mal auf die Idee kämen, dass es derzeit zu wenige Polizisten gibt können wir ja auch Türsteher mit einer 3 monatigen Zusatzausbildung einstellen. Oder wie wäre es mit einem Tierarzt,der einen crashkurs bekommt um als Doc zu arbeiten? Oder gleich den Medizinstudenten ? Oder der Spartenrichter?

  • Wenn wir dann mal auf die Idee kämen, dass es derzeit zu wenige Polizisten gibt können wir ja auch Türsteher mit einer 3 monatigen Zusatzausbildung einstellen.

    Aber das tun wir doch schon. :mad: So ähnlich jedenfalls:

    Die sächsische Justiz privatisiert Sicherheitskontrollen in Gerichten. Ab 1. Oktober durchsuchen Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen die Besucher.
    http://www.sz-online.de/sachsen/justiz…en-2661608.html

    Nicht etwa, bis wir ausreichend Wachtmeister ausgebildet haben, sondern als Dauerlösung. Die Wachtmeister werden dann gebraucht, um die Privaten zu überwachen.

  • Eine weitere wäre, finanzielle Anreize dafür zu schaffen, dass sich Halbtagskräfte zur Aufstockung oder Rechtspfleger aus den anderen Bundesländern zum Wechsel entschließen können. Schließlich wäre der „Aufbau-Ost“ auch nicht ohne finanzielle Anreize so zügig vonstatten gegangen.

    Also quasi ein "Aufbau Baden-Württemberg".

    Wie tief ist dieses Bundesland eigentlich gesunken?

    Noch vor wenigen Jahren sind viele Schwetzinger Absolventen mangels Übernahme in BaWü in anderen Bundesländern übernommen worden.

    Mein Mitleid hält sich deshalb in Grenzen...

    Gruß
    Peter

  • Der BDR hat in seiner heutigen begründeten Stellungnahme (5 Seiten) den Gesetzentwurf von B.-W. kategorisch abgelehnt. Das Schreiben ist ans BMJ, die Landesjustizverwaltungen und die Bundestagsfraktionen gerichtet (und mir soeben zur Kenntnis gelangt).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Man stelle sich nur einmal ansatzweise vor, es würde jemand auf die Idee kommen, nach einem - meinetwegen auch 1-jährigen Crashkurs - irgendwelche Leute per Gesetzesänderung zur Entlastung von Richtern einsetzen zu wollen, die zwar in gewisser Weise juristisch vorgebildet sind, aber in keiner Weise in der Sache die Befähigung zum Richteramt besitzen. Richterverbände und Anwaltsvertretungen würden - völlig zu Recht - Zeter und Mordio schreien.

    Was ich damit sagen will: Man muss versuchen, auch die Richter- und Anwaltschaft in den zu artikulierenden Protest einzubeziehen. Denn bei objektiver Betrachtungsweise kann niemand ein Interesse daran haben, dass im Grundbuchbereich - gemessen an den Ansprüchen - fachlich ungeeignete Leute zu haftungsträchtigen Entscheidungen über Millionenwerte berufen sind.

    Das ganze Vorhaben ist dermaßen absurd, dass man darüber überhaupt nicht diskutieren muss.


    Ausbildung spielt doch heute keine Rolle mehr.
    Es hat sogar schon Bundesminister gegeben, die außer einem Taxischein keine Ausbildung vorweisen konnten und die auch Millionenwerte in den Sand gesetzt haben, ohne jegliche Haftungsfolgen, im Gegenteil: diese Leute werden hochdekoriert.

    vgl. auch "die gelernte Radio- und Fernsehelektronikerin" unter
    http://www.sueddeutsche.de/politik/bilanz…terin-1.1784559

    Einmal editiert, zuletzt von ollik (2. Oktober 2013 um 14:24)

  • Der Bund Deutscher Rechtspfleger wendet sich entschieden gegen den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg, Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg vom 11.09.2013, Bundesrats-Drucksache 686/13http://www.bundesrat.de/cln_340/nn_869….pdf/686-13.pdf.

    Das deutsche Grundbuch – Garant für den Wirtschaftsstandort Deutschland

    Ein leistungsfähiges und zuverlässiges Grundbuchsystem gewährleistet den Rechtsverkehr an Grund und Boden und ermöglicht die Investitionsfähigkeit im Zusammenhang mit Immobilien, solide Kreditsicherung und Wohnungsbau. In mehr als tausend Jahren entwickelte sich das deutsche Grundbuch vom Beweisregister über das Transkriptionsregister und Pfandbuch zu einer urkundlichen Ordnung, die alle Rechtsschicksale an Grundstücken in einem amtlichen Buche offenlegt. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das der Beschreibung von Grundstücksrechten privat-rechtlicher Natur dient. In ihm werden die Rechtsverhältnisse an Grundstücken erschöpfend, sicher und zuverlässig und mit rechtlich verbindlicher Wirkung gegen Dritte registriert. Das Grundbuch ist somit die Basis für sichere Eigentumsverhältnisse und Belastungen an Grundstücken. Das Grundbuch ist der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken. Dem Grundstücksrecht und dem Grundbuchwesen kommen in einem modernen Rechtsstaat besondere Bedeutung zu. Das Grundbuch schafft durch seine positive und negative Publizitätswirkung Vertrauen für alle am Immobilienverkehr teilnehmenden Personen durch Sichtbarmachung der privaten Rechtsverhältnisse an Immobilien.

    Bedeutung des Grundbuchwesens als Bestandteil der unabhängigen Dritten Gewalt

    Abstriche an der Qualität der Sachbearbeitung im Grundbuchbereich untergraben den guten Glauben des Grundbuchs, sie gefährden in letzter Konsequenz die Rechtssicherheit der Beteiligten und damit die Attraktivität als Wirtschaftsstandort.

    Der unverzichtbar hohe Anspruch an die Qualität des deutschen Grundbuchwesens ist nur mit dem hervorragenden juristischen Wissen und Können eines Juristen zu erfüllen, der sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem juristischen Studium angeeignet hat.

    Es genügen hierfür nicht allein fundierte Kenntnisse im Immobiliarsachenrecht und im formalen Grundbuchrecht. Der Rechtspfleger als Entscheider am Grundbuchgericht benötigt vertiefte Kenntnisse zum Beispiel auch im Mobiliar-[1] und Immobiliarvollstreckungsrecht[2], Nachlassrecht[3], Familien-, Vormundschafts- und Betreuungsrecht[4], Gesellschaftsrecht[5], Insolvenzrecht[6] und anderen Gebieten des Zivilrechts[7]. Für die Bearbeitung der Grundbuchsachen ist jedes Modul aus dem Rechtspflegerstudium außer dem materiellen Strafrecht notwendig. Nur mit einem ausgeprägten Generalwissen aller relevanten Rechtsgebiete kann er seine Aufgaben im erforderlichen hohen Standard erfüllen.

    Anforderungen an die Qualifikation von Ratschreibern und Beschlussfertigern für deren Einsatz im Grundbuchgericht

    Sowohl die Ratschreiber als Beamte des gehobenen Dienstes als auch die Beschlussfertiger als Beamte des mittleren Dienstes bringen das aufgezeigte Generalwissen nicht mit, um die Aufgaben vollumfänglich selbständig zu erledigen. Beschlussfertiger üben bisher nur die mechanische Tätigkeit der Eintragung im System aus; die rechtliche Prüfung obliegt dem Rechtspfleger. Für Ratschreiber gilt das gleiche. In beiden Fällen gibt es bisher die „Qualitätssicherung“ in Gestalt der Prüfung durch den Rechtspfleger. Selbst wenn Beschlussfertiger im Laufe der Jahre Erfahrungen auf unterschiedlichen Gebieten erworben haben, ersetzen diese nicht die erforderlichen "wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse"[8], die der Gesetzgeber aus gutem Grund von einem Rechtspfleger verlangt.

     Fazit:
    Der Einsatz von Ratschreibern und Beschlussfertigern als Grundbuchrechtspfleger setzt eine Nachqualifizierung voraus, die an Zeit und Intensität dem Rechtspflegerstudium entspricht. Im Hinblick auf die hierdurch anfallenden Kosten regt der Bund Deutscher Rechtspfleger eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Gesamtvorhabens an.

    2. Scheinargument Altarnativlosigkeit

    Es trifft auch nicht zu, dass dem aufgezeigten Mangel im Rechtspflegerbereich nicht anders beizukommen wäre. Anders als in den neuen Bundesländern, wo in den Neunzigerjahren die Strukturen völlig neu aufgebaut werden mussten, stehen dem Land Baden-Württemberg nämlich im Grundbuchbereich ausgebildete Kräfte zur Verfügung: Im badischen Landesteil kommen die im Zuge der Zentralisierung der Grundbuchämter freigesetzten Beschlussfertiger, im württembergischen Landesteil die Notariatsangestellten, die mit vorbereitenden Tätigkeiten betraut sind, in Betracht. Würden diese die Rechtspfleger entlasten, stünden im Rechtspflegerbereich Kapazitäten zur Übernahme der Grundbuchtätigkeit der Notare im Landesdienst zur Verfügung. Schließlich entfallen auf die vor- (und nach-) bereitenden Tätigkeiten, die dem Rechtspfleger nach dem ORG-Handbuch obliegen, rd. 80 bis 85 % der gesamten Tätigkeit. Dafür müsste man sich von einem Organisationsmodell verabschieden, das am grünen Tisch erdacht wurde und offensichtlich als sakrosankt gilt: Die Bereiche von Rechtspfleger und Assistenzteam (also bisher Geschäftsstelle) bleiben strikt getrennt. Begründet wird dies damit, dass eine „ganzheitliche Bearbeitung“ der effizienteste Weg der Erledigung der Aufgaben sei. Das Assistenzteam darf also keine vorbereitenden Tätigkeiten für den Rechtspfleger ausführen.
    Würde man dieses Modell der strikten Trennung der Aufgaben von Rechtspfleger und Assistenzteam lockern, könnten nach Aussage aller befragen Kollegen bei den zentralen Grundbuchämtern sehr wohl Rechtspfleger sinnvoll unterstützt, die Beschlussfertiger effizient eingesetzt werden. Der Einsatz von Beschlussfertigern, die die Eintragung lediglich vorbereiten, wurde auch bereits bei verschiedenen Grundbuchämtern erfolgreich praktiziert. Steigende Erledigungszahlen sind ein Beleg dafür. Auch die Erfahrungen anderer Bundesländer, etwa NRW, sprechen für eine Arbeitsaufteilung von Beschlussfertiger einerseits und Rechtspfleger als Entscheider andererseits.

    Auf diesem Weg würde sofort eine Entlastung eintreten, die ohnedies dringend gebraucht wird. Bis die ersten „Bereichsrechtspfleger“ zur Verfügung stehen, ist es zu spät, weil die betreffenden Leute bereits anderweitig eingesetzt sind (einzig das Grundbuchamt Mannheim steht noch an).

    Zudem durchbricht B--W. sein Prinzip der „ganzheitlichen Bearbeitung“ sowieso, wenn tatsächlich künftig die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Prozesskostenhilfebewilligung auf den Rechtspfleger übertragen wird, wogegen die Prüfung der Mutwilligkeit beim Richter verbleibt. An dieser Stelle wird ohne Not Mehrarbeit in erheblichem Umfang in Kauf genommen, ohne dass es zu einem Effizienzgewinn kommt.

    Viel sinnvoller wäre es, zunächst einmal die vorhandenen Rechtspfleger von den vorbereitenden Tätigkeiten zu entlasten und eventuelle fehlende Kapazitäten dann durch Rechtspfleger, die von anderen Bundesländern nicht übernommen wurden, aufzufüllen. Im Übrigen besteht bis 2018 noch Zeit, die Ausbildung eigener Rechtspfleger zu verstärken.

    3. Personalmangel im Rechtspflegerbereich – ein hausgemachtes Problem

    Der Umstand, dass die Beschlussfertiger nun als „Bereichsrechtspfleger“ aktiviert werden sollen, beruht möglicherweise darauf, dass sie zahlenmäßig nicht ausreichen würden, um den Unterbau so abzufedern, dass genügend Kapazitäten im Rechtspflegerbereich geschaffen werden. Hochdotierte Ratschreiber (ab A12 aufwärts) werden aber vernünftigerweise doch keine Stelle bei der Justiz in A 11 (vorgesehene Deckelung) annehmen. Der Rechtspflegerbereich selbst wird jedoch auch nicht mit Bezirksnotaren aufgestockt werden können, weil es unterhalb von A 13 keine in den Grundbuchbereich wechselwilligen Bezirksnotare geben wird. Andererseits ist jedoch schon seit Jahren zu beobachten, dass ausgebildete Rechtspfleger aus anderen Bundesländern nicht in den Landesdienst übernommen werden. Wurzel des Übels ist also, dass das Land Baden-Württemberg wider besseres Wissen nicht ausreichend Rechtspfleger ausgebildet bzw. in den Staatsdienst übernommen hat.

    4. Berufliche Zukunft dieser „Bereichsrechtspfleger“

    Offen bleibt die Frage der künftigen Verwendung dieser „Bereichsrechtspfleger“, wenn sie aus irgendeinem Grund im späteren Verlauf nicht mehr im Grundbuch eingesetzt werden können (oder wollen). Man hat sie dann zu Beamten des gehobenen Dienstes gemacht und kann sie nicht mehr auf einer Geschäftsstelle einsetzen. Für die übrigen Aufgaben eines Rechtspflegers sind sie nicht qualifiziert. Damit bleibt nur die Gerichtsverwaltung, wo die Aussichten auf Beförderung bekanntlich deutlich besser sind. Nur treten sie dort in Konkurrenz zu den Vollrechtspflegern als Absolventen der FH, die die Abläufe bei Gericht in verschiedenen Abteilungen kennengelernt haben und schon daher für eine angemessene Gerichtsorganisation die breitere Erfahrung und den weiteren Überblick mitbringen. Müssen dann Erwägungen, wer die höhere Kompetenz mitbringt, sich den Sachzwängen der eingeschränkten Verwendbarkeit der „Bereichsrechtspfleger“ unterordnen?

    Derzeit läuft in B-W die Dienstpostenbewertung. Eine konkrete Aussage kann für die einzelnen Gebiete nicht gemacht werden. Wird Grundbuch mit A12 (oder A13?) bewertet, wird man dies den „Bereichsrechtspflegern“ schwerlich vorenthalten können. Das wiederum bedeutet, dass die Chancen der Rechtspfleger auf einen Einsatz auf einer Beförderungsstelle beschnitten werden. Dies wird sich auch negativ auf die Beurteilung auswirken. Der Attraktivität des Rechtspflegerberufs ist dies nicht zuträglich. Es wird noch schwerer werden, geeigneten und motivierten Nachwuchs zu gewinnen.

    5. Auswirkung auf die Justiz

    Außerdem steht zu befürchten, dass der Einsatz vermeintlich billiger, nicht für das beabsichtigte Einsatzgebiet ausgebildeter Kräfte Strahlwirkung auch für andere Bereiche der Justiz haben wird. Die gleichen Probleme wie im Grundbuchgericht werden nämlich im Nachlassbereich folgen. Auch dort gibt es einen deutlichen Überhang an Beamten des mittleren Dienstes, ohne dass dem derzeit erkennbar entgegengewirkt würde. Macht man Beschlussfertiger zu „Bereichsrechtspflegern“, wird dies ein Einfallstor zur Aushöhlung des Berufsstandes der Rechtspfleger als Fachjuristen und kompetenten Entscheidern bei Gericht und Staatsanwaltschaft werden.



    [FONT=&amp][1][/FONT] Man denke etwa an die Pfändung dinglicher Rechte im Grundbuch.

    [FONT=&amp][2][/FONT] Etwa bei Eingang eines Ersuchens um Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks beim Vorliegen unerledigter Anträge.

    [FONT=&amp][3][/FONT] beispielsweise mit den vielen Fragen im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung.

    [FONT=&amp][4][/FONT] mit den unterschiedlich ausgestalteten Genehmigungspflichten nach §§ 1812, 1821, 1822 BGB.

    [FONT=&amp][5][/FONT] etwa bei Verschmelzungen, und namentlich bei den vielen rechtlich völlig unzureichend geregelten Fragestellungen im Zusammenhang mit der GbR im Grundbuch.

    [FONT=&amp][6][/FONT] Etwa zu Fragen der Verfügungsbefugnis des Treuhänders in der Verbraucherinsolvenz.

    [FONT=&amp][7][/FONT] In Einzelfällen werden auch Kenntnisse des Strafrechts/Strafprozessrechts erforderlich sein, etwa im Fall eines dinglichen Arrests gemäß §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 73a StGB durch Grundstücksbeschlagnahme nach „ 111c StPO.

    [FONT=&amp][8][/FONT][FONT=&amp][8][/FONT] vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 RpflG.

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    Unabhängig vom Inhalt der Stellungnahme ist mir die Gliederung nicht ganz klar (Überschrift Nr. 1 fehlt, es beginnt bei der Durchnummerierung mit Überschrift Nr. 2).

    Und die "Altar"nativlosigkeit (Überschrift 2) ist sicher ein freud'scher Verschreiber.

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