§§ 21 Abs. 3 BNotO, 34 GBO

  • Was unter formellem Verstoß gegen das BeurkG vorgelegt wird, ist nicht i. S. des § 29 GBO ordnungsgemäß vorgelegt. Der Einwand, dass § 12 BeurkG eine Sollvorschrift ist, verfängt nicht. Denn auch alle Vorschriften der GBO sind Sollvorschriften und gleichwohl würde niemand auf den Gedanken verfallen, ohne Antrag und ohne Bewilligung eine Grundbucheintragung vorzunehmen.


    Nach Deiner Auffassung ist also auch bei einer Bescheinigung des Notars gem. § 34 GBO die Vollmachtsurkunde zwingend einzureichen? Welchen Sinn/Hintergrund hat dann der § 34 GBO?

  • Was unter formellem Verstoß gegen das BeurkG vorgelegt wird, ist nicht i. S. des § 29 GBO ordnungsgemäß vorgelegt. Der Einwand, dass § 12 BeurkG eine Sollvorschrift ist, verfängt nicht. Denn auch alle Vorschriften der GBO sind Sollvorschriften und gleichwohl würde niemand auf den Gedanken verfallen, ohne Antrag und ohne Bewilligung eine Grundbucheintragung vorzunehmen.

    Nach Deiner Auffassung ist also auch bei einer Bescheinigung des Notars gem. § 34 GBO die Vollmachtsurkunde zwingend einzureichen? Welchen Sinn/Hintergrund hat dann der § 34 GBO?

    KEINEN:D!

  • Hätte der Gesetzgeber eben auch § 12 BeurkG ändern müssen.

    Wollte er aber nicht, sonst hätte er.

    Und weil er nicht hat, werden die Vollmachten nach § 12 BeurkG beigefügt.

    Und wenn sie beigefügt sind, muss auch geprüft werden, ob die Vollmacht auch hergibt, was der Notar bescheinigt.

    Also Prüfungspflicht, ganz abgesehen davon, dass Prüfungspflicht und Prüfungsrecht nur zwei Seiten derselben Medaille sind.

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen...

    Der Notar bescheinigt mir vorliegend: "(...) wozu durch den Notar gemäß § 21 Abs. 3 BNotO bescheinigt wird, dass die Vollmachtsurkunde heute als Original einer öffentlichen Urkunde vorlag und die erforderliche Vertretungsmacht begründet."

    Die Bescheinigung orientiert sich am Wortlaut § 34 GBO. Das Problem habe ich jedoch damit, dass hiermit nicht die Befugnis zur Vertretung bescheinigt wird. Ich hätte die Bescheinigung lieber in der Form "dass der Auftretende zur Vertretung ... berechtigt war".

    Meine Kollegen vor Ort sehen das unterschiedlich. Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass sprachliche Ungenauigkeiten dem Notar anheim gehen, bzw. dass ich eine Bescheinigung, wie ich sie gerne hätte, nicht verlangen darf. Andere Kollegen stützen meine Meinung. Die Berechtigung zur Vertretung ist nicht ausreichend nachgewiesen.

    Wie wird das hier gesehen?

    Danke und Grüße!

  • Bescheinigt wurde, dass "die Vollmacht die erforderliche Vertretungsmacht begründet". Damit ist m.E. klar, dass die Vollmacht für die Handlungen ausreicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nein, ich lasse nicht vorlegen, wenn eine Bescheinigung vorliegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn jemand schon nicht in der Lage ist, eine Bescheinigung vernünftig zu formulieren, wie sollte er dann in der Lage sein, die der Bescheinigung zugrunde liegende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu prüfen?

    Das ist mir - gelinde gesagt - egal. Die Möglichkeit der Bescheinigung einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis bedeutet für das GBA, daß es eben diese Vertretungsbefugnis nicht mehr nachgewiesen bekommen und damit nicht mehr prüfen muß. Trotzdem muß sie aber natürlich bestehen.

    Letztlich wird hier eine Haftungsverschiebung zu Lasten der Notare vorgenommen, die derartige Bescheinigungen ausstellen. Mir kann das nur recht sein, allzumal die oftmals aufwendige Prüfung von Vollmachten, deren Form, ausländisches Gedöns, Übersetzungen etc. oftmals Schwierigkeiten bereitet und statistisch ohnehin nicht erfaßt wird.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Nein, ich lasse nicht vorlegen, wenn eine Bescheinigung vorliegt.

    Ich auch nicht. Um auf den oben aufgemachten Vergleich mit der GBO zurückzukommen: Wenn man ohne formgerechte Bewilligung ein Recht einträgt, die Einigung aber stattgefunden hat, ist das Grundbuch nicht unrichtig.
    Es gibt viele Beispiele für Dinge, die Notare nicht "tun sollen", wenn sie aber doch tun, die Wirksamkeit der Urkunde nicht berührt wird.
    Die Frage wird aber sicher bald die ersten OLGs beschäftigen ...

  • Also lasst ihr (Andi, Ulf) euch die Vollmacht nicht vorlegen, so wie Cromwell es meint?

    Nein, ich lasse es mir auch nicht vorlegen. Entweder die Bescheinigung reicht aus oder eben nicht... In diesem Fall habe ich mich von Ulf überzeugen lassen. Damit ist mir die Bescheinigung auch ausreichend. Am liebsten wäre mir, wenn mir bescheinigt werden würde, dass der Auftretende zur Vertretung (...) berechtigt war. Dies entspricht jedoch nicht dem Gesetzestext.

    Was mich stört ist, dass die Bescheinigung nicht dem entspricht, was ich prüfen würde (Vertretungsmacht, wie auch die Befugnis, diese im erforderlichen Umfang auszuüben). Daher bin ich mit meiner Meinung noch nicht wirklich gefestigt.

  • Was ist mit der Vertretungsbescheinigung durch einen belgischen Notar ,hier gilt 21 III BNotO doch nicht.
    Löschungsbewilligung Gläubigerin = belgische Bank


    " ..... beglaubige ich hiermit die vorstehende Unterschrift von..... nationale Registernummer ...., hier handelnd für die ....Bank .. Belgien
    Aufgrund heutiger Einsicht in die Urkunde des Notars ..... assozierter Notar und Teilhaber der Gesellschaft..... .

    Ich versteh dies so , dass dem belgischen Notar eine rechtsgeschäftliche Vollmacht vorgelegen hat der Bank an die Person die unterschrieben hat.

    Aber dies dürfte doch nicht genügen, da kein deutscher Notar , oder
    Auch habe ich Probleme mit Verständnis des Bescheinigten

  • Folgender ergänzender Fall:

    Für eine GmbH handelt in der Urkunde ein rechtsgeschäftlicher Vertreter.

    Der Notar bescheinigt:

    "Hierzu bescheinige ich, dass mir die Vollmacht des Notars ... vom ... heute in Ausfertigung vorliegt und nach Angabe nicht widerrufen ist. Gemäß dem Inhalt der Vollmacht ist Herr ... umfassend ermächtigt die nachfolgenden Erklärungen für die Vertretene abzugeben."

    Es stellt sich nun die Frage, ob die Bescheinigung auch beinhaltet, dass wiederum die Aussteller der Vollmacht zur Vertretung berechtigt sind. Bin hier eher skeptisch, da der Wortlaut der Bescheinigung dies m.E. nicht hergibt. (Vollmachtsurkunde ist nicht beigefügt)

    Habe hierzu leider keine Literatur gefunden.

    Wie seht Ihr das?


    Beste Grüße

  • Wer hat die Vollmacht denn erteilt? Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer? Das muß ebenfalls nachgewiesen/bescheinigt werden.

    An dieser Stelle: Wie wird denn in der Praxis hinsichtlich einer Bescheinigung zum Nachweis der Verwaltereigenschaft verfahren?

    Cromwell: Den Begriff Lordsiegelbewahrer kannte ich noch gar nicht. Sehr schön, werde ich bei zukünftigen Diskussionen verwenden. Wenn die Rechtspfleger Lordsiegelbewahrer sind, was sind den dann die von euch so geschätzten Notare?

  • Sehe ich wie K.N., die Vertretungskette muss lückenlos sein. Es nützt ja nichts, wenn der GF ihm Vollmacht erteilt, er aber selbst gar nicht kann (z.B. bei Gesamtvertretung).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wer hat die Vollmacht denn erteilt? Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer? Das muß ebenfalls nachgewiesen/bescheinigt werden.

    An dieser Stelle: Wie wird denn in der Praxis hinsichtlich einer Bescheinigung zum Nachweis der Verwaltereigenschaft verfahren?

    Cromwell: Den Begriff Lordsiegelbewahrer kannte ich noch gar nicht. Sehr schön, werde ich bei zukünftigen Diskussionen verwenden. Wenn die Rechtspfleger Lordsiegelbewahrer sind, was sind den dann die von euch so geschätzten Notare?

    Das ist ja die Crux. Mir liegt lediglich die von mir zitierte Bescheinigung des Notars vor, die keine Aussage darüber enthält, wer die Vollmacht abgegeben hat.

    Kann die unvollständige Vertretungsbescheinigung nachträglich ergänzt werden? Oder muss ich mir jetzt die Vollmacht in Ausfertigung vorlegen lassen?

  • ...

    An dieser Stelle: Wie wird denn in der Praxis hinsichtlich einer Bescheinigung zum Nachweis der Verwaltereigenschaft verfahren?

    ..

    Eine notarielle Vertretungsbescheinigung zum Nachweis der Verwaltereigenschaft kann es nicht geben. Böhringer führt dazu in seiner Abhandlung „Aktuelle Entwicklungen im Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht“, BWNotZ 2/2015, 35 ff auf Seite 35 aus:

    „Vom Wortlaut und Sinne der Vorschrift des § 21 Absatz 3 BNotO ist nur die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht erfasst. Von § 21 Absatz 3 BNotO nicht erfasst sind Genehmigungen von Privatpersonen, die Bescheinigung über die Bestellung des WEG-Verwalters, weil der Bestellung ein Beschluss der WEG-Mitglieder zugrunde liegt (es handelt sich um einen körperschaftlichen Akt der Bestellung eines Organs)…“

    Die notarielle Vertretungsbescheinigung steht im Grundbuchverfahren der Einreichung der Vollmacht gleich (Böhringer, aaO). Dazu verweist § 34 GBO auf § 21 Absatz 3 BNotO, wonach der Notar die Bescheinigung nur ausstellen darf, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. Ferner ist In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

    Also sind durch Bescheinigung nach § 34 GBO, § 21 Abs 3 BNotO lediglich Inhalt und Form der erteilten Vollmacht nachweisbar, nicht hingegen die gesetzliche Vertretung und organschaftliche Vertretungsrechte des Vollmachtgebers, die nach § 32 GBO und § 21 Abs. 1 BNotO nachzuweisen sind (s. Otto im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, § 34 RN 3).

    Auch sollen nach § § 12 Satz 1 BeurkG, der daneben fort gilt (Heinemann, FGPrax 2013, 139/141) vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. An diesen Ausweisen fehlt es. Mithin ist jetzt noch zusätzlich die Berechtigung des gesetzlichen Vertreters zur Erteilung der Vollmacht nachzuweisen. Dieser Nachweis kann bei elektronisch geführtem Register durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben (§ 32 II GBO).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke. Das leuchtet ein. Ich werde mich hüten, von §§ 21 III BNotO Gebrauch zu machen, wenn es nicht geboten ist. Eine entsprechende Amtspflicht kann ich nicht erkennen.
    Der Anwendungsbereich wird sich wohl darauf beschränken, bei Beteiligung von im HR eingetragenen jur. Personen die Vertretungsbefungnis darzustellen. Oder bei Löschungsbewilligungen einer Bank die Rechtsnachfolge zur aktuellen Gläubigerin bei älteren Grundpfandrechten. Das wars dann aber schon.

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