Was unter formellem Verstoß gegen das BeurkG vorgelegt wird, ist nicht i. S. des § 29 GBO ordnungsgemäß vorgelegt. Der Einwand, dass § 12 BeurkG eine Sollvorschrift ist, verfängt nicht. Denn auch alle Vorschriften der GBO sind Sollvorschriften und gleichwohl würde niemand auf den Gedanken verfallen, ohne Antrag und ohne Bewilligung eine Grundbucheintragung vorzunehmen.
Nach Deiner Auffassung ist also auch bei einer Bescheinigung des Notars gem. § 34 GBO die Vollmachtsurkunde zwingend einzureichen? Welchen Sinn/Hintergrund hat dann der § 34 GBO?