Grundbucheinsicht ab 01.10.2014

  • Also muss man auch bei EU,AV,GS,Abtr., DB usw. ein Protokoll erstellen, wenn ein Auszug rausgeschickt wird?????:eek:
    Erstellt das Protokoll dann der UdG oder der Rpfl? (Zuständigkeit obliegt ja eigentlich dem UdG).

    Also bei uns soll das der UdG machen, obwohl der Rpfl. über die Erteilung des Ausdrucks entschieden hat.

  • [...] muss ich wohl genauso daneben stehen, um zu kontrollieren, dass er ja nicht zu weit nach hinten oder vorne blättert.

    Warum soll sich d. Rpfl. daneben stellen, § 12c Abs. 1 Nr. 1, 2 GBO?

    Also bei uns soll das der UdG machen, obwohl der Rpfl. über die Erteilung des Ausdrucks entschieden hat.

    Warum soll es d. Rpfl. machen, § 46a Abs. 5 GBV?

  • Die Zuständigkeit ergibt sich klar aus 46a Abs. 5 GBV. Ich Rpfl. mache mir deshalb überhaupt gar keine Gedanken wann etwas zu protokollieren ist und wann nicht, denn die Geschäftsstelle hat das selbstständig zu beurteilen. Es wird von mir auch im Falle einer Abtretung mit Auszug an neuen Gläubiger keine "Verfügung" geben die besagt dass zu Protokollieren ist. Warum auch? Das geht mich nix an.

  • Warum soll es d. Rpfl. machen, § 46a Abs. 5 GBV?

    Also wir verfügen das bei Eintragungsanträgen gleich mit. Es ist ein Punkt der Verfügung und erspart eine weitere Kostenrechnung. Ist es bei euch anders?

    Natürlich verfüge ich den GB-Auszug und erhebe die Kosten. Das ist aber auch gar nicht das Thema. Protokollieren muss der UdG, und das tut er in eigener Zuständigkeit. Für mich Rpfl. ändert sich nichts.

  • Wir haben hier folgendes (nicht eben seltene) Fällchen:

    Jemand will Auskunft, ob xy der Eigentümer ist (z. B. weil er einen Mietvertrag zum Unterschreiben in der Hand hält) oder ob er (als Nachbar) etwa ein Geh- und Fahrtrecht oder ein Leitungsrecht an einem grundstück hat. Die Auskunft lautet: Nein. D. h. wir geben ihm keine Einsicht im Wortsinne (er soll ja den echten Eigentümer nicht sehen können bzw. andere Rechte gehen ihn nichts an), aber eben eine Auskunft, die letztlich auf einer Einsicht basiert. Beim Rechtsfall könnten wir ggf. auch eine leere Abt. II zeigen, wenn sonst nichts eingetragen ist.

    Leider weigert sich unser Programm, so etwas zu protokollieren. Laut IT-Stelle sind ja verweigerte Auskünfte nicht zu protokollieren. Nur liegt unseres Erachtens keine verweigerte Einsicht, sondern eine Einsicht mit dem Ergebnis "nein" vor.

    Oder was sehen wir jetzt falsch ... ?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Moin, ich werfe mal folgende - wahre - Begebenheit ins Form:

    Notarvertreter musste eine Grundakte einsehen zwecks Erteilung einer notariellen Rangbescheinigung. Die Vertreterbestellung hatte er mit. Auf der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes wurde ihm ein zweiseitiges Formular in die Hand gedrückt mit dem Hinweis, dass er dass erst einmal ausfüllen muss. Danach hat man ihm die Einsicht trotzdem verweigert, weil im Ankreuzverfahren, wer Grundbucheinsicht genommen hat - durch Ankreuzens eines Kästchens im Formular - der Notarvertreter nicht aufgeführt ist. Das ausgefüllte Formular hat man ihm dann freundlich überlassen, außerdem ein Blankoformular mit der Anweisung, dass das jeder Notar, bevor er beim Grundbuchamt aufkreuzt, auszufüllen hat.

    Ich habe schallend gelacht, nachdem der Notarvertreter vor Zorn kochend an meinem Schreibtisch aufgeschlagen ist. Mittlerweile habe ich ähnliches auch von anderen Notaren im Umkreis gehört.

    Was hat der Gesetzgeber sich bei diesem Blödsinn nur gedacht? Notare - Grundbuchrechtspfleger = alle vertrauensunwürdig. Verteilen Grundbücher wie Smarties und Notare wollen nur zur Befriedigung ihrer eigenen Neugier in Grundakten schauen.

    Irgendetwas läuft da schief - zumindest auf den Geschäftsstellen unserer Grundbuchämter (wir haben 3)- .

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Wir haben hier folgendes (nicht eben seltene) Fällchen:

    Jemand will Auskunft, ob xy der Eigentümer ist (z. B. weil er einen Mietvertrag zum Unterschreiben in der Hand hält) oder ob er (als Nachbar) etwa ein Geh- und Fahrtrecht oder ein Leitungsrecht an einem grundstück hat. Die Auskunft lautet: Nein. D. h. wir geben ihm keine Einsicht im Wortsinne (er soll ja den echten Eigentümer nicht sehen können bzw. andere Rechte gehen ihn nichts an), aber eben eine Auskunft, die letztlich auf einer Einsicht basiert. Beim Rechtsfall könnten wir ggf. auch eine leere Abt. II zeigen, wenn sonst nichts eingetragen ist.

    Leider weigert sich unser Programm, so etwas zu protokollieren. Laut IT-Stelle sind ja verweigerte Auskünfte nicht zu protokollieren. Nur liegt unseres Erachtens keine verweigerte Einsicht, sondern eine Einsicht mit dem Ergebnis "nein" vor.

    Oder was sehen wir jetzt falsch ... ?

    Erteilt Ihr die Auskunft, ob jemand Eigentümer ist, aus dem GB oder vielleicht doch vielmehr aus dem Eigentümerverzeichnis? Letzteres wäre im Falle des "NEIN" doch wohl nicht protokollpflichtig, oder übersehe ich da was?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Diese Auskunft kommt aus dem Grundbuch. Wir wollen ja sicher gehen.

    Abgesehen davon sieht unserer Protokollierungs"programm" auch vor, dass Auskünfte aus den Nebenregistern protokolliert werden. Mir fehlt gerade die Zeit, mich allzusehr mit dem Zeug zu beschäftigen, deswegen möchte ich da nicht tiefer einsteigen und weiß nicht, ob da ein NEIN nicht protokollierungspflichtig ist; ich tippe aber auf "DOCH!", Begründung siehe mein vorheriger Beitrag (es wird ja Auskunft erteilt, nur dass die eben "ist nicht" lautet).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat

    Was hat der Gesetzgeber sich bei diesem Blödsinn nur gedacht? Notare - Grundbuchrechtspfleger = alle vertrauensunwürdig. Verteilen Grundbücher wie Smarties und Notare wollen nur zur Befriedigung ihrer eigenen Neugier in Grundakten schauen.

    Man könnte bissig sagen, dass man in einer Streichholzschachtel (Grundbuchbereich) Ordnung zu schaffen versucht, um den Eindruck eines aufgeräumten Hauses (Datenschutz und Datenauskunft allgemein) hervorzurufen.

    Vermutlich wäre in solcher Vergleich aber doch etwas überzogen ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Moin, ich werfe mal folgende - wahre - Begebenheit ins Form:

    Notarvertreter musste eine Grundakte einsehen zwecks Erteilung einer notariellen Rangbescheinigung. Die Vertreterbestellung hatte er mit. Auf der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes wurde ihm ein zweiseitiges Formular in die Hand gedrückt mit dem Hinweis, dass er dass erst einmal ausfüllen muss. Danach hat man ihm die Einsicht trotzdem verweigert, weil im Ankreuzverfahren, wer Grundbucheinsicht genommen hat - durch Ankreuzens eines Kästchens im Formular - der Notarvertreter nicht aufgeführt ist. Das ausgefüllte Formular hat man ihm dann freundlich überlassen, außerdem ein Blankoformular mit der Anweisung, dass das jeder Notar, bevor er beim Grundbuchamt aufkreuzt, auszufüllen hat.

    Ich habe schallend gelacht, nachdem der Notarvertreter vor Zorn kochend an meinem Schreibtisch aufgeschlagen ist. Mittlerweile habe ich ähnliches auch von anderen Notaren im Umkreis gehört.

    Was hat der Gesetzgeber sich bei diesem Blödsinn nur gedacht? Notare - Grundbuchrechtspfleger = alle vertrauensunwürdig. Verteilen Grundbücher wie Smarties und Notare wollen nur zur Befriedigung ihrer eigenen Neugier in Grundakten schauen.

    Irgendetwas läuft da schief - zumindest auf den Geschäftsstellen unserer Grundbuchämter (wir haben 3)- .

    Für solche Zwecke gilt: amtlich bestellter Vertreter = Notar, § 39 Abs. 4 BNotO. Ich hätte "Notar" angekreuzt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im Hinblick auf die zu gewährende Grundbucheinsicht im Falle Wulff und wars nicht Schlecker-Insolvenz (?) durch die Presse habe ich eine andere Vermutung wer da welche Ängste hegt. Der kleine Häuslebauer eher nicht.

    Aber zur Frage: Nein negative Auskunft ist nicht zu protokollieren, denn was soll ich denn festhalten als Gegenstand der Einsicht? "Nix"?!

    Auskünfte aus Hilfsverzeichnissen, zB. der Eingetümerdatei zu protokollieren, 46 a Abs. 6 Satz 2 GBV, 12a GBO. Man kommt also diesem Verwaltungsmoloch wirklich kaum mit Argumenten aus.

  • Ich denke, man muss schon unterscheiden:

    Auf die Fragen "Ist Andreas Eigentümer?" bzw. "Besteht ein Geh- und Fahrtrecht auf Flst. 53?"

    kommt im einen Falle die Antwort: "Ich sage Ihnen nicht, wer Eigentümer ist." bzw. "Ich sage Ihnen nicht, ob oder welche rechte da eingetragen sind."; dazu brauche ich nicht mal ins Grundbuch zu schauen, weil ich über das nicht berechtigte Interesse nicht hinauskomme; letztlich gebe ich keine Antwort zum Grundbuchinhalt, ich verweigere die Einsicht/Auskunft;

    im anderen Falle aber nach Grundbucheinsicht die Auskunft: "Ja, Andreas ist Eigentümer." oder "Nein, Andreas ist nicht Eigentümer." bzw. "Ja, da ist ein geh- und Fahrtrecht für ..." oder "Nein, da ist kein Geh- und Fahrtrecht eingetragen."; ich gebe eine Antwort zum Grundbuchinhalt, sprich: Ich gewähre - wie auch immer - Einsicht/Auskunft.

    Wenn Andreas Eigentümer ist, ist es doch ein glasklarer Fall fürs Protokoll. Der Antwortinhalt kann da keinen Unterschied ergeben.

    Meine ich zumindest ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also wenn ich mir die Vorschrift § 46a GBV ansehe:

    (6) Für die Erteilung von Grundbuchabschriften, die Einsicht in die Grundakte sowie die Erteilung von Abschriften aus der Grundakte gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Das Gleiche gilt für die Einsicht in ein Verzeichnis nach § 12a Absatz 1 der Grundbuchordnung und die Erteilung von Auskünften aus einem solchen Verzeichnis, wenn hierdurch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden.

    komme ich bei Auskunft aus dem Eigentümerverzeichnis nur dann zu einer Protokollierung, wenn dabei "personenbezogene Daten bekanntgegeben werden". Ein schlichtes NEIN auf die Frage, ob jemand bestimmtes der Eigentümer ist, zählte ich bisher nicht dazu.

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  • Ja. Aber nach §§ 12 IV 1 GBO, 46a GBV ist die Einsicht in das Grundbuch zu protokollieren.

    Mal folgender Fall: Jemand kommt mit einem Titel in der Hand und will wissen, ob in Abt. III meines Grundbuchs Eintragungen bestehen.

    - Variante 1: Der UdG schaut ins Grundbuch und sagt: "Nein, keine Belastungen."

    - Variante 2: Der UdG druckt das Grundbuch aus, blättert die Abt. III auf und hält sie dem Antragsteller zur Einsicht hin. Nach erfolgter Einsicht wird der Ausdruck weggeschmissen (also wird kein Grundbuchauszug erteilt).

    Im einen Fall hört er "leer", im anderen Falle sieht er ein leeres Blatt Papier.

    Kann das einen Unterschied machen?

    Für die Protokollierung: Ich habe weder eine Einsicht in ein Hilfsregister noch in die Grundakte noch die Erteilung eines Grundbuchauszugs. Ich kann aber nur zwischen diesen dreien wählen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die erste Abteilung dürfte aber selten völlig leer sein, so dass der Vergleich hinkt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Warum erteilt man eigentlich (ohne Not) die Eigentümerauskunft aus dem GB? Ansonsten gebe ich Dir natürlich recht, bei Grundbucheinsicht ist im Ergebnis jeder Mist zu protokollieren.

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