In den Kommentaren sind die einschlägigen Entscheidungen zu der bei transmortalen Vollmachten bestehenden Problematik zitiert. Weshalb liest man sie nicht einfach nach, anstatt hier im Nebel herumzustochern?
Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser zwar jemanden über seinen Tod hinaus im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt hat, es der Umfang und die Zusammensetzung des Nachlasses und die mit der Verwaltung des Nachlasses verbundenen Haftungsgefahren aber angezeigt erscheinen lassen, einen der Aufsicht des Nachlassgerichts unterstellten objektiven Dritten mit der Verwaltung des Nachlasses zu betrauen.[1] Das Gleiche gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht neutral im Sinne aller in Betracht kommenden Erben handeln werde.[2] Im Einzelfall kann das erforderliche Sicherungsbedürfnis aber auch fehlen, wenn der Nachlass von einem zuverlässigen Bevollmächtigten oder Erbprätendenten verwaltet wird und eine missbräuchliche Verfügung aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses ausgeschlossen erscheint.[3] Das Vorhandensein einer vom Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht steht der Anordnung einer Pflegschaft aber dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte offensichtlich nicht über die erforderliche Kenntnis im Hinblick auf die Umstände verfügt, die den Gegenstand des konkreten Sicherungsbedürfnisses bilden.[4] Im Hinblick auf die Anordnung der Nachlasspflegschaft steht dem Inhaber einer transmortalen Generalvollmacht oder einem bei der Auswahl des Nachlasspflegers nicht berücksichtigten Bewerber für das Nachlasspflegeramt kein Beschwerderecht zu.[5]
[1] OLG Karlsruhe Rpfleger 2003, 585 = FamRZ 2004,222 = FGPrax 2003,229.
[2] BGH FamRZ 2012, 1869 = ZEV 2013, 36.
[3] OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 90 = FamRZ 2005, 836 = FGPrax 2005, 32.
[4] LG Gießen Rpfleger 2007, 665.
[5] BayObLG Rpfleger 2004, 702 = FamRZ 2005, 239 = ZEV 2004, 460; OLG München FamRZ 2010, 1113.
Das ist ja dann wohl nicht das Evangelium an sich! Ich sehe hier schon Diskussionsbedarf.