Nachlasspflegschaft trotz transmortaler Vollmacht

  • In den Kommentaren sind die einschlägigen Entscheidungen zu der bei transmortalen Vollmachten bestehenden Problematik zitiert. Weshalb liest man sie nicht einfach nach, anstatt hier im Nebel herumzustochern?  

    Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser zwar jemanden über seinen Tod hinaus im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt hat, es der Umfang und die Zusammensetzung des Nachlasses und die mit der Verwaltung des Nachlasses verbundenen Haftungsgefahren aber angezeigt erscheinen lassen, einen der Aufsicht des Nachlassgerichts unterstellten objektiven Dritten mit der Verwaltung des Nachlasses zu betrauen.[1] Das Gleiche gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht neutral im Sinne aller in Betracht kommenden Erben handeln werde.[2] Im Einzelfall kann das erforderliche Sicherungsbedürfnis aber auch fehlen, wenn der Nachlass von einem zuverlässigen Bevollmächtigten oder Erbprätendenten verwaltet wird und eine missbräuchliche Verfügung aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses ausgeschlossen erscheint.[3] Das Vorhandensein einer vom Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht steht der Anordnung einer Pflegschaft aber dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte offensichtlich nicht über die erforderliche Kenntnis im Hinblick auf die Umstände verfügt, die den Gegenstand des konkreten Sicherungsbedürfnisses bilden.[4] Im Hinblick auf die Anordnung der Nachlasspflegschaft steht dem Inhaber einer transmortalen Generalvollmacht oder einem bei der Auswahl des Nachlasspflegers nicht berücksichtigten Bewerber für das Nachlasspflegeramt kein Beschwerderecht zu.[5]  


    [1] OLG Karlsruhe Rpfleger 2003, 585 = FamRZ 2004,222 = FGPrax 2003,229
    [2] BGH FamRZ 2012, 1869 = ZEV 2013, 36
    [3] OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 90 = FamRZ 2005, 836 = FGPrax 2005, 32
    [4]
    LG Gießen Rpfleger 2007, 665
    [5] BayObLG Rpfleger 2004, 702 = FamRZ 2005, 239 = ZEV 2004, 460; OLG München FamRZ 2010, 1113.


    Das ist ja dann wohl nicht das Evangelium an sich! Ich sehe hier schon Diskussionsbedarf.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn ich mir den Wortlaut des § 1960 II BGB mit seiner beispielhaften Aufzählung ansehe:

    Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

    könnte man dann nicht auch per Beschluss die Sperrung des Kontos anordnen ? Dann ist der Nachlass vor den gierigen Fingern des Bevollmächtigten geschützt, dieser könnte fröhlich weiter Erben ermitteln und Urkunden beschaffen (das macht er ja offenbar ganz gut und ist mitten dabei) und wegen der Vergütung verweist man ihn an die Miterben.
    Es hängt wohl davon ab, wie einsichtig der Bevollmächtigte ist. Erst wenn dieser beleidigt die Brocken hinschmeißt, würde ich einen Nachlasspfleger bestellen.

  • In den Kommentaren sind die einschlägigen Entscheidungen zu der bei transmortalen Vollmachten bestehenden Problematik zitiert. Weshalb liest man sie nicht einfach nach, anstatt hier im Nebel herumzustochern?  

    Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser zwar jemanden über seinen Tod hinaus im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt hat, es der Umfang und die Zusammensetzung des Nachlasses und die mit der Verwaltung des Nachlasses verbundenen Haftungsgefahren aber angezeigt erscheinen lassen, einen der Aufsicht des Nachlassgerichts unterstellten objektiven Dritten mit der Verwaltung des Nachlasses zu betrauen.[1] Das Gleiche gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht neutral im Sinne aller in Betracht kommenden Erben handeln werde.[2] Im Einzelfall kann das erforderliche Sicherungsbedürfnis aber auch fehlen, wenn der Nachlass von einem zuverlässigen Bevollmächtigten oder Erbprätendenten verwaltet wird und eine missbräuchliche Verfügung aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses ausgeschlossen erscheint.[3] Das Vorhandensein einer vom Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht steht der Anordnung einer Pflegschaft aber dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte offensichtlich nicht über die erforderliche Kenntnis im Hinblick auf die Umstände verfügt, die den Gegenstand des konkreten Sicherungsbedürfnisses bilden.[4] Im Hinblick auf die Anordnung der Nachlasspflegschaft steht dem Inhaber einer transmortalen Generalvollmacht oder einem bei der Auswahl des Nachlasspflegers nicht berücksichtigten Bewerber für das Nachlasspflegeramt kein Beschwerderecht zu.[5]  


    [1] OLG Karlsruhe Rpfleger 2003, 585 = FamRZ 2004,222 = FGPrax 2003,229
    [2] BGH FamRZ 2012, 1869 = ZEV 2013, 36
    [3] OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 90 = FamRZ 2005, 836 = FGPrax 2005, 32
    [4]
    LG Gießen Rpfleger 2007, 665
    [5] BayObLG Rpfleger 2004, 702 = FamRZ 2005, 239 = ZEV 2004, 460; OLG München FamRZ 2010, 1113.


    Das ist ja dann wohl nicht das Evangelium an sich! Ich sehe hier schon Diskussionsbedarf.

    Natürlich ist es immer eine Einzelfallentscheidung. Aber im vorliegenden Fall liegt doch klar zu Tage, dass der Bevollmächtigte missbräuchlich verfügen möchte.

  • Überzeugt mich nicht für die bekannten Erben. Ist nur ein Teil der Eben bekannt ,ist die Pflegschaft auf den unbekannten Teil zu beschränken.
    Was hier keinen Sinn macht, bzw. kein Bedarf mehr bestehen dürfte, wenn die bekannten Erben einfach daher gehen und die Vollmacht widerrufen.
    Zum Widerruf ist jeder Einzelne berechtigt. Der Widerruf des Einzelnen lässt zwar das Vertretungsrecht des Bevollm im Hinblick auf die übrigen Miterben unberührt, entzieht ihm aber die Verfügungsbefugnis für solche Rechtsgeschäfte, die der Zustimmung aller Miterben bedürfen.

  • Wenn ich mir den Wortlaut des § 1960 II BGB mit seiner beispielhaften Aufzählung ansehe:

    Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

    könnte man dann nicht auch per Beschluss die Sperrung des Kontos anordnen ?

    Kann man: KG Rpfleger 1982, 184.

  • Zur Ergänzung: ich schätze mal, dass in über 75 Prozent der Fälle in denen ich NLP bin und es vorher einen GV gab, ich als Pfleger Geld von dem GV zurück verlange, weil der GV die Verfügungsmacht in der Zeit vor dem Erbfall wohl falsch "ausgelegt" hat....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zum Widerruf ist jeder Einzelne berechtigt. Der Widerruf des Einzelnen lässt zwar das Vertretungsrecht des Bevollm im Hinblick auf die übrigen Miterben unberührt, entzieht ihm aber die Verfügungsbefugnis für solche Rechtsgeschäfte, die der Zustimmung aller Miterben bedürfen.

    Dies Auffassung beruht auf einem uralten Zitatkartell, das aber wohl nicht mehr lange halten wird, seitdem es aufgedeckt ist. Dem Zitatkartell liegt eine BGH-Entscheidung zugrunde, bei der es um eine ganz andere Frage ging. Ich verweise auf Burandt/Rojahn/Kurze, § 168, Rn. 19.

  • Zum Widerruf ist jeder Einzelne berechtigt. Der Widerruf des Einzelnen lässt zwar das Vertretungsrecht des Bevollm im Hinblick auf die übrigen Miterben unberührt, entzieht ihm aber die Verfügungsbefugnis für solche Rechtsgeschäfte, die der Zustimmung aller Miterben bedürfen.

    Dies Auffassung beruht auf einem uralten Zitatkartell, das aber wohl nicht mehr lange halten wird, seitdem es aufgedeckt ist. Dem Zitatkartell liegt eine BGH-Entscheidung zugrunde, bei der es um eine ganz andere Frage ging. Ich verweise auf Burandt/Rojahn/Kurze, § 168, Rn. 19.


    Kannst du das näher erläutern? Der genannte Kommentar liegt hier nicht vor ....

    Einmal editiert, zuletzt von Alterfalter (5. Februar 2015 um 10:23) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Die Rechtsstellung des Vollmachtgebers ist ein Nachlassgegenstand. Zu dieser Rechtsstellung gehört das Widerrufsrecht. Dieses unterliegt daher der gesamthänderischen Bindung. Für den Widerruf gelten daher die Vorschriften in § 2038 BGB und § 2040 BGB, d.h.
    Notverwaltung: jeder mit Wirkung für alle
    ordnungsgemäße Verwaltung: Mehrheit der Erbteile
    außerordentliche Verwaltung: Einstimmigkeit

    Aber nie: jeder für sich

    Der Vollmachtswiderruf wird fast immer eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung sein. Oft ist er auch eine Notverwaltungsmaßnahme, wenn der Bevollmächtigte anfängt, Geld zu entnehmen, etc.

  • Um es auf den Punkt zu bringen. Wenn es meine Akte wäre, würde ich sofort Nachlasspflegschaft anordnen. Schon aus Haftungsgründen.

    Esra 7, Vers 25
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  • Update:
    Hab heut zunächst die Kontosperrung und dann NLP angeordnet. Bin nun gespannt wann die Beschwerde des "Abwicklers" gegen den Anordnungsbeschluss kommt ....

    Nachdem die Kontosperrung vorab per Fax rausging rief sofort die erste Bank etwas nervös an, weil wohl schon größere Beträge an den Bevollmächtigten ausgezahlt wurden ....

  • Die Bank muss nicht nervös sein. Solange der Bevollmächtigte in Vollmacht handelte, hat die Bank befreiend geleistet. Wichtig ist jedoch, dass der NLP nun die Vorgänge vor seiner Bestellung genau untersucht....ich hab´ da z.B. gerade einen Fall, bei dem ich ca. 300.000 Euro "hinterher renne", die der GV "verbraucht" hat.

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  • Ich möchte dieses Thema nochmal aufgreifen, da ich einen ähnlich gelagerten Fall habe.
    Es wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet, einer der Miterben, ein Cousin (3. Erbordnung) hat dies angeregt, da er mit der Erbenermittlung komplett überfordert war, er hat nur einen Teil der Erben aus der Linie der Großmutter ermitteln können. Die andere Linie ist ihm völlig unbekannt. Es ist erhebliches Bankguthaben und ein altes Haus (Ende 1800 gebaut, kaum renoviert) vorhanden. Im Interessen der unbekannten Miterben habe ich die Nachlasspflegschaft eingerichtet.
    Auf Grund einer Vorsorgevollmacht (mit Bankvollmacht über den Tod hinaus) hatte dieser Cousin sich um den Erblasser gekümmert, die Einrichtung einer Betreuung ist im Jahre 2011 abgelehnt worden.
    Der Miterbe hat alle Unterlagen, die sorgfältig geführt waren, dem Nachlasspfleger übergeben.
    Nun berichtet der Nachlasspfleger, der Cousin habe, kurz bevor er hier die Einrichtung der Nachlasspflegschaft beantragt hat, 18.000 Euro von einem der Sparbücher entnommen. Es sei damals mit dem Erblasser vereinbart gewesen, dass er für sein Bemühen um den Erblasser (Arztfahrten, Wäschewaschen, Einkauf und Kontrolle des Hausgrundstücks) monatlich 400,00 Euro erhalte. Zusammengerechnet ergibt das für den ganzen Zeitraum ca. 18.000 Euro. Muss der Nachlasspfleger das für die unbekannten Erben zurückfordern?

  • Wenn er keinen Haftpflichtfall will, grundsätzlich ja.

    Zumindest müsste er den "Entnehmer" zur Rückzahlung auffordern und/oder ihm ggf. einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abverlangen. Dann kann das auch noch endgültig geklärt werden, wenn die Erben alle ermittelt sind. Ansonsten läuft das wohl in die Verjährung und das wäre für den NLP schlecht.

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  • Mich würde mal interessieren wie der Ursprungsfall ausgegangen ist.

    Ist wie folgt ausgegangen:

    Ich habe Nachlasspflegschaft angeordnet.Mein Bevollmächtigter hat gegen die Anordnung Beschwerde eingelegt mit der Begründung Nachlasspflegschaft sei nicht erforderlich er verwalte den Nachlass im Interesse der Erben. Ich habe nicht abgeholfen.Das OLG Stuttgart hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen da die Anordnung zurecht erfolgte und dem Beschwerdeführer die Kosten
    auferlegt, da sich mittlerweile u.a. rausgestellt hatte dass der Beschwerdeführer im Auftrag des Erblassers Kapital im Ausland gegenüber den Dt. Finanzbehörden nicht erklärt und dadurch 120.000 Euro Steuern Hinterzogen hatte etc.

  • Mich würde mal interessieren wie der Ursprungsfall ausgegangen ist.

    Ist wie folgt ausgegangen:

    Ich habe Nachlasspflegschaft angeordnet.Mein Bevollmächtigter hat gegen die Anordnung Beschwerde eingelegt mit der Begründung Nachlasspflegschaft sei nicht erforderlich er verwalte den Nachlass im Interesse der Erben. Ich habe nicht abgeholfen.Das OLG Stuttgart hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen da die Anordnung zurecht erfolgte und dem Beschwerdeführer die Kosten
    auferlegt, da sich mittlerweile u.a. rausgestellt hatte dass der Beschwerdeführer im Auftrag des Erblassers Kapital im Ausland gegenüber den Dt. Finanzbehörden nicht erklärt und dadurch 120.000 Euro Steuern Hinterzogen hatte etc.

    Wie hat denn das OLG das Sicherungsbedürfnis bejaht? Es bestand ja eine vom Erblasser ausgehende GV. Kannst du uns das Geschäftszeichen des OLG mitteilen?

  • Zur Frage des Sicherungsbedürfnisses bei unbekanntenErben:
    Ein SicherungsbedürfnisiSv § 1960 I 1 BGB ist auch ohne konkrete Gefährdung des Nachlasses (!) anzunehmen,wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch dasNachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfallder Erbschaft erhalten würde.
    (OLGHamm, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 10 W 112/14, BeckRS 2015, 08425,beck-online)


    Ein Fürsorgebedürfnis (Gefährdung des Bestandesdes Nachlasses ohne Eingreifen des Nachlassgerichts) besteht u. a. dann, wennzum Nachlass ein Wohnungseigentum gehört, für das zur Vermeidung vonRechtsnachteilen regelmäßige Leistungen zu erbringen sind und/oder zu besorgenist, dass der Nachlass - die Erbenstellung des Erbprätendenten hinweggedacht -mit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in größerem Ausmaßbelastet wird.
    Soweit es an einem Sicherungsanlass fehlt, wenndie erforderliche Sicherung des Nachlasses auf einfachere Weise zu erlangenist, weil etwa dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer geeigneten,gleichsam neutral nach den Interessen aller möglichen Beteiligten verwaltendenPerson erledigt werden (BGH FamRZ 2012, 1869 ff.), ist dies nicht gegeben, wenn- wie hier - der Erbprätendent in seinen Eingaben an das Nachlassgericht keinenZweifel daran gelassen hat, dass er sich auf nach seiner Meinung zuverlässigerGrundlage selbst als Alleinerbe sieht und dementsprechend zu handeln gedenkt.
    (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015 -Aktenzeichen I-3 Wx 127/14, BeckRS 2016, 02638, beck-online)


    Und zur Frage, ob der Bevollmächtigte gegen diePflegerbestellung Rechtsmittel einlegen kann aus OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 20 W 155/15


    Auch ergibt sich -wie das Nachlassgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidungebenfalls zutreffend erkannt hat - aus der Stellung der Beteiligten zu 1) alsGeneralbevollmächtigte der Erblasserin mit Wirkung über den Tod hinaus keinematerielle Rechtsstellung, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft über das Vermögen der Erblasserin imSinne von § FAMFG § 59 FamFG beeinträchtigt würde. Denn die mit derErteilung einer Vollmacht eingeräumteVertretungsmacht verschafft nach ganz überwiegender Meinung, welcher der Senatfolgt, dem Vertreter kein subjektives Recht (vgl. u. a. Schramm in MünchenerKommentar zum BGB, 6. Aufl., § BGB § 164 BGB, Rn. 68; Schilken in Staudinger, BGB,Neubearbeitung 2014, vor § BGB § 164 BGB, Rn. 16; Ellenberger in Palandt, BGB, 74.Aufl., Einführung vor§ BGB § 164 BGB, Rn. 5; Maier-Reimer in Erman, BGB, 14. Aufl. § BGB § 164 BGB, Rn. 17), das zur Beschwerde gegen dieBestellung eines Nachlasspflegers berechtigen würde (vgl. u. a. OLGHamm, Beschluss vom 19.12.2013, Az. OLGHAMM Aktenzeichen 15W12213 15 W 122/13, zitiert nach [...] Rn. 20 m. w. N.; BayObLG,Beschluss vom 22.06.2004, Az. BAYOBLG Aktenzeichen 1ZBR3704 1Z BR 37/04, zitiert nach [...] Rn. 14 ff.; J. Schmidt inErman BGB, 14. Aufl., § BGB § 1960 BGB, Rn.39; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl. § FAMFG § 59 FamFG, Rn. 83); vielmehr stellt sie lediglich eineLegitimation des Vertreters dar, für den Vertretenen zu handeln.


    (Wurde durch BGH „gehalten“- BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV ZB 20/15)

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (29. Februar 2016 um 18:13) aus folgendem Grund: Sorry wegen der Wortverquickung - Forum spinnt wohl manchmal in dem Punkt :-)

  • Mein Nachlasspfleger -der hauptsächlich zur Kündigung der Wohnung bestellt wurde- teilt mit, dass vom Konto des Verstorbenen von der Lebensgefährtin (ist nicht Erbin) mittels transmortaler Vollmacht 7000 € abgehoben worden sind und will wissen was nun zu tun ist.

    Meine Meinung: Er muss die Vollmachtsverwendung kontrollieren, sich erklären lassen, wofür das Geld verwendet wurde und wenn dies nicht im Sinne der Erben/des Erblassers war: zurückfordern und die Vollmacht widerrufen.

    Erforderlichenfalls ist die Forderung gerichtlich durchzusetzen.

    Fragen dazu:

    1. liege ich damit richtig?
    2. Gibt es Beratungshilfe/Verfahrenskostenhilfe für einen Nachlasspfleger?- denn nach Abhebung der 7000 € ist wohl kaum noch etwas da...
    3. Falls zu 2. ja- erteilt man dann Beratungshilfe für die unbekannten Erben vertreten durch den Nachlasspfleger?

    Danke schon einmal- glücklicherweise ist so ein Fall noch nicht vorgekommen, aber daher auch keine Erfahrung damit vorhanden.


    Danke im Voraus.

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