Hallo!
Folgender Fall:
Erblasser verstirbt 1972.
Er war 2 x verheiratet.
1. Ehe geschieden --> 3 Kinder
2. Ehe bestand bis zum Tod und ist kinderlos
Die 2. Ehefrau beantragt 1977 einen Erbschein (EF und 3 Kinder je 1/4) der auch am selben Tag des Erbscheinsantrages erteilt und ihr ausgehändigt wird. Die 3 Kinder waren zu diesem Zeitpunkt (1977) noch minderjährig.
Die Erbschaft wurde für die 3 Kinder nicht ausgeschlagen.
Aus dem Nachlassakte (die im übrigen nur aus einem Blatt besteht (Vorderseite der ES-Antrag und hinten der Erbschein nebst Verfügung) geht nicht hervor, dass die Kinder bzw. deren gesetzlicher Vertreter zum Erbscheinsantrag angehört wurden.
Ich meine, damals wurde das auch nicht gemacht. Der Todesfall lag ja bereit 5 Jahre zurück und die 2. Ehefrau versicherte in ihrer eV, dass alle Erben die Erbschaft angenommen haben.
44 Jahre später ist nun eine Erbausschlagungserklärung eines Kindes eingegangen, mit der Begründung, dass von der Existenz dieses Erbscheins nichts gewusst wurde und erstmals durch die Forderung eines Gläubigers (Grundsteuern) von der Miterbenstellung erfahren hat, daher die Erbausschlagung jetzt.
Was nun?
Grüße Döner