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Überlastung des Rechtspflegers mag vielleicht eine Entschuldigung sein - aber nicht auf Dauer. In Bayern gibt es ein Ministerialschreiben, wonach die Vergütung aus der Staatskasse für Anwälte, Vormünder, Betreuer etc. unverzüglich - idR also binnen drei Tagen - festzusetzen ist. ...
Ich kenne das erwähnte Schreiben nicht, halte es jedoch für nicht umsetzbar.
Abgesehen davon, dass die Frist von drei Tagen mit der realen Arbeitsbelastung, verzögerter Vorlage der entsprechenden Anträge usw. überhaupt nicht in Einklang steht, kann auch die Festsetzung in vielen Fällen gar nicht in der geforderten Frist erfolgen, einfach weil die Anträge teilweise zu beanstanden sind.
(Mal abgesehen davon, dass man leider bei manchen Betreuern ein gewisses Druckmittel benötigt, wenn nach der zweiten Mahnung immer noch keine Rechnungslegung eingeht, jedoch der Vergütungsantrag pünktlich nach Ablauf des Zeitraumes eingeht.)