Bleibt eine Tabellenforderung für den Ausfall festgestellt, nimmt sie nicht an der Verteilung im Insolvenzverfahren teil, § 190 Abs. 1 S. 2 InsO.
Wie ist es aber, wenn der Gläubiger nach Verfahrensaufhebung gegen den Schuldner vollstrecken will (keine Restschuldbefreiung)? Kann er dann noch bei dem Zwangsvollstreckungsauftrag den Ausfall nachweisen oder darauf verzichten und vollstrecken oder ist der Tabellenauszug als Titel wertlos?
Grüße