Hallo!
Ich habe einen Antrag auf Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen und ggf. Entlassung des Insolvenzverwalters gem. §59 InsO vorliegen!
Grund: Geltendmachung eines zu hohen Anfechtungsanspruches
Antragsteller: Firma, gegen die der Anspruch geltend gemacht wird.
Hintergrund: Dem Schuldner gehörten verpachtete Grundstücke (Gewässer). Diese wurden vom Antragsteller unentgeltlich erworben, bzw. die Pachtverträge wurden neu mit dem Ast. geschlossen.
Die Insolvenzverwalterin macht darauf einen relativ hohen Anfechtungsanspruch (über 100.000,00 €)geltend mit der Begründung, dass der Betrieb des Schuldners auf diesen Grundstücken dementsprechend hoch sein müsste und der Geschäftsbetrieb des Schuldners Massebestandteil gewesen wäre. Belege liegen nicht vor. Alles wurde aufgrund versch. Anhaltspunkte geschätzt wie z.B. die monatliche Barbezahlung von Waren durch den Schuldner, die auf entsprechende Einnahmen seines Geschäfts schließen lässt.
Der Ast. hält entgegen, dass lediglich die Pächter übernommen wurden und dass der Schuldner nicht insolvent geworden wäre, wenn er mit seinem Geschäft so gute Geschäfte gemacht hätte.
Der Ast. behauptet jedenfalls, dass der Hohe Anfechtungsanspruch nur geltend gemacht wird, um die Vergütung in die Höhe zu treiben. Der Anfechtungsanspruch sei exorbitant überhöht und der Prozess unnötig. Die Ast. sei zudem nicht Leitungsfähig (UG mit 1000€ Stammkapital). Die Anfechtung müsste höchstens in Form der Rückübertragung und nicht einer Geldzahlung erfolgen.
Ich selber kann den Wert nicht einschätzen (wie auch??).
Wie ist in so einem Fall zu verfahren? Gläubigerversammlung? Sonderinsolvenzverwalter? Sachverständiger?
Die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters würde zulasten der Masse gehen, was voraussichtlich nicht im Sinne der Gläubiger steht.
Würde mich über Hilfe und Anregungen sehr freuen!!!