Werte Forenmitglieder,
mir liegt folgender Fall auf dem Tisch:
Sachverhalt
Der unter Betreuung stehende potentielle Erbe wurde im Februar 2016 vom Erbanfall informiert und über sein Ausschlagungsrecht belehrt.
Dieses Schreiben soll bei der erfahrenen – u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge betrauten – Vereinsbetreuerin wohl nach eigener Aussage am 06.04.2016 eingegangen sein, wie sie uns mit Schreiben vom 19.04.2016 mitteilte. Im selben Schreiben erkundigte sie sich über die Zusammensetzung des Nachlasses, damit sie beurteilen könne, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden müsse.
Im Folgenden nahm sie weitere Ermittlungen zum Umfang der Erbschaft vor und sichtete die Nachlassakte am 24.05.2016.
Am 25.05.2016 beantragte sie beim zust. Betreuungsgericht die Erweiterung des Aufgabenkreises für die Ausschlagung der Erbschaft. Mit am 30.05.2016 abgesandter Verfügung des zust. Betreuungsrichters vom 27.05.2016 wurde ihr mitgeteilt, dass es einer Erweiterung des Aufgabenkreises nicht bedürfe.
Daraufhin regte die Betreuerin mit beim Betreuungsgericht am 09.06.2016 eingegangenen Schreiben die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung für die Erbausschlagung an.
Die mit RK-Vermerk versehene Genehmigung wurde am 04.07.2016 an die Betreuerin übersandt.
Am 05.07.2016 wird von der Betreuerin eine beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbeschlusses (ohne RK-Vermerk) beim Nachlassgericht eingereicht.
Am 19.07.2016 ist die notarielle Erbausschlagungserklärung der Betreuerin eingegangen, in der angegeben wird, dass der Betreute aufgrund seines gesundheitlichenZustandes nicht in der Lage war, den Tod des Erblassers zu realisieren und die Dauer der Ausschlagungsfrist zu erkennen.
Am 15.11.2016 wurde eine beglaubigte Abschrift der rechtskräftigen Genehmigung vonder Betreuerin eingereicht.
Gedanken
Hier steht zu vermuten, dass der Erbe aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes tatsächlich nicht in der Lage war, Kenntnis vom Erbanfall und dem Grunde der Berufung zu kennen. Insoweit ist ja die Kenntnis der Betreuerin maßgeblich. Dazu muss natürlich der Aufgabenkreis diese Aufgabe umfassen (Horn, ZEV 2016,20-24 (21), beck-online).
Im Grunde genommen ist der Aufgabenkreis der Vermögenssorge ja ausreichend, womit die Frist tatsächlich spätestens seit dem 19.04.2016 zu laufen begonnen haben könnte und die Ausschlagung somit verfristet wäre.
Im vorliegenden Fall geht die Betreuerin aber selbst davon aus, dass der Aufgabenkreis nicht ausreichen würde und stellt einen entsprechenden Antrag auf Erweiterung. Sie hat hier auch angegeben, dass sie bereits einschlägigeErfahrungen gemacht habe. Anfang 2016 war das ja tatsächlich auch noch streitig.
Muss ich jetzt davon ausgehen, dass die Betreuerin erst dann hinlänglich sichere Kenntnis vom Erbanfall erlangt hat, als sie vom Betreuungsgericht die entsprechende Mitteilung bekam, dass der AK ausreicht? In diesem Fall wäre die Ausschlagung fristgerecht.
Was meint ihr?