Mir wurde von der LOK ein Antrag gemäß § 850 k ZPO des Schuldners weitergeleitet. Einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht nicht erlassen, sondern die LOK.
Meiner Ansicht nach bin ich für diesen Antrag nicht zuständig, da die LOK die Beitreibungsbehörde ist.
Diese sind jedoch davon überzeugt, dass, nach Wortlaut des § 850 k ZPO, das Vollstreckungsgericht zuständig ist.
Eine Entscheidung konnte ich zu diesem Fall nicht finden.
Wer ist denn nun zuständig?