Hallo alle zusammen
Ich bin Berufsanfänger und arbeite an einem sehr kleinen Gericht. Da die Anderen bei uns hatten diesen Fall auch noch nicht.
Erblasser im Mai verstorben
Ehefrau, Tochter und Eltern haben das Erbe ausgeschlagen - Großeltern und weitere Verwandte sind dem Gericht derzeit nicht bekannt
Es haben sich mehrere Gläubiger gemeldet und gefragt, ob das Gericht Erben oder den Nachlasspfleger benennen könnte.
Einer der Gläubiger hat außerdem angeregt, dass eine Nachlasspflegschaft eingerichtet werden soll, sofern dies noch nicht geschehen ist.
Ich bin mir jetzt unsicher, ob ich die Nachlasspflegschaft anordnen kann, da dem Gericht kein sicherungsbedürftiger Nachlass bekannt ist - Grundvermögen gibt es nicht.
Ist das Vorhanden sein von sicherungsbedürftigem Nachlass eine Anordnungsvoraussetzung der Prozesspflegschaft nach § 1961 BGB.
Würde mich über hilfreiche Antworten sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus