• Besser hier:

    https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz…gsgesetz/268541

    "Eine weitere Folge der entsprechenden Anwendung von Nummer 9002 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes besteht darin, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz erst ab der 11. Zustellung im Verfahren besteht." (Begründung des Regierungsentwurfes, BT-Drs. 19/24181, S. 212, zu Nr. 2)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • off topic: Noch besser hier, so dass man trefflich streiten kann, ob die neue Norm nicht ein Eingriff in die Grundrechte darstellt:

    Der BGH hat mit Entscheidung vom 21.03.2013, IX ZB 209/10,festgestellt:

    Es muss uneingeschränkt der Grundsatz gelten, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf. .... Wurde dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, ist diesem für jede Zustellung der Sach- und Personalaufwand zu ersetzen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Begründung Gesetzgeber S.253:

    "Eine ausdrückliche Regelung für die Höhe des Auslagenersatzes im Falle der Übertragung
    der Zustellungen nach § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung existiert bislang nicht. Dass es
    sich um erstattungsfähige Auslagen handelt, ist zwar anerkannt. Die Gerichte setzen aber
    sehr unterschiedliche Beträge je Zustellung an. Die Spanne reicht von 1 Euro bis 4,50 Euro
    (Budnik in BeckOK InsO, 15. Ed. Stand 25. Juli 2019, § 4 InsVV, Rn. 15). Durch die Neuregelung
    wird ein einheitlicher Satz von derzeit 3,50 Euro festgelegt. Eine weitere Folge der
    entsprechenden Anwendung von Nummer 9002 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes
    besteht darin, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz erst ab der 11. Zustellung
    im Verfahren besteht. Die Regelung entspricht den gemeinsamen Vorschlägen der
    Berufsverbände und wird auch vom Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e. V. sowie nahezu
    einhellig von den Ländern befürwortet."

  • Die Begründung kenne ich wohl, aber ob diese einer Überprüfung standhält; dafür möchte ich meine Hand nicht ins Feuer legen.

    Insbesondere bei den Verwaltern, die hauptsächlich IK-Verfahren bearbeiten und so die Anzahl der Gläubiger gering ist, kann man auch schlecht mit dem Argument der Mischkalkulation kommen. Wurden beispielsweise vorher 2,80 EUR als Auslagen bewilligt, so müssten mindestens 50 Zustellungen im Verfahren bewirkt werden, damit der Kostenersatz in der Höhe der gleiche ist. Das dürfte man in IK-Verfahren i.d.R. ausschließen können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • warum sollte dies nicht halten ? Ich bin da auch anderer Ansicht als T.G. in dem wirklich vorzüglichen Vergütungskommentar. Sinn der Pauschalierung ist halt hier die Inkludierung der Zustellungen bis einschließlich 10 Zustellungen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • Das ist bisher glatt an mir vorbei gegangen :eek: Hab ich letztens einem Verwalter noch erzählt, dass ich weiter ab der ersten Zustellung festsetze. Na der wird sich freuen, wenn ich jetzt die Rolle rückwärts mache :oops:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Vielleicht solltest du vorher anrufen und ihm erklären, warum du das jetzt doch anders siehst.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Das ist bisher glatt an mir vorbei gegangen :eek: Hab ich letztens einem Verwalter noch erzählt, dass ich weiter ab der ersten Zustellung festsetze. Na der wird sich freuen, wenn ich jetzt die Rolle rückwärts mache :oops:

    Dann schaue doch mal in den superschlauen und blitzgescheiten Aufsatz von Lissner in ZInsO 2021, Heft 32: "Die Reform der InsVV und ihre Auswirkungen auf die (gerichtliche) Praxis".

    Da wird dir die Welt erklärt und noch ein wenig mehr...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe echt Bauchschmerzen dabei.
    Es ist doch so: Der BGH hat doch eindeutig gesagt, dass der gesonderte Auftrag der Zustellung auch gesondert über die Auslagenerstattung zu vergüten ist. Haben wir doch immer so gemacht...

    Jetzt ist der IV quasi schlechter gestellt, weil er in den wenigsten IK-Verfahren über 10 Zustellungen kommt. Eine Querfinanzierung ist a) nicht möglich und b) auch gar nicht vorgesehen im Rahmen der Zustellung.
    Er macht jetzt also Arbeiten für das Gericht ohne seinen Aufwand entlohnt zu bekommen. Kann das richtig sein? Ich weiß nicht....

  • Ich habe echt Bauchschmerzen dabei.
    Es ist doch so: Der BGH hat doch eindeutig gesagt, dass der gesonderte Auftrag der Zustellung auch gesondert über die Auslagenerstattung zu vergüten ist. Haben wir doch immer so gemacht...

    Jetzt ist der IV quasi schlechter gestellt, weil er in den wenigsten IK-Verfahren über 10 Zustellungen kommt. Eine Querfinanzierung ist a) nicht möglich und b) auch gar nicht vorgesehen im Rahmen der Zustellung.
    Er macht jetzt also Arbeiten für das Gericht ohne seinen Aufwand entlohnt zu bekommen. Kann das richtig sein? Ich weiß nicht....

    #
    So dachte ich auch und hab deshalb meine Meinung an den IV so kundgetan. Was nun? Gesetzesbegründung ignorieren?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es steht doch so in Gesetz und Gesetzesbegründung was wollt ihr da ignorieren?
    Der Grundsatz ist doch gewahrt, genauso wie es der BGH wollte, wir verlangen eine Auslage vom Verwalter und müssen ihm das nun vergüten. Da es nichts gab hat der BGH gesagt worüber man nachdenken kann um zu einem Ergebnis zu kommen. Jetzt hat sich der Gesetzgeber der Sache angenommen und einen Wert festgelegt. Das der jetzt geringer ist als die Gedanken des BGH , ja gut , ist halt so. Das ist doch nicht verboten. Es gibt auch Kosten die sich verringern.
    Und wenn irgendjemand meint das ist nicht in Ordnung muss er das Gesetz eben vor das Verfassungsgericht bringen. Ich tue das ganz sicher nicht.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich finde nicht, dass es eindeutig im Gesetz geregelt worden ist.

    Zwar enthält Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Einschränkung, welche sich auf das GKG bezieht (Abrechnung nach Streitwert), allerdings ist es fraglich ob diese Sonderregelung für das GKG auf die InsVV anzuwenden ist.

    Die Berechnungen nach InsVV und GKG sind doch völlig unterschiedlich.
    Es ist stellt sich nun die Frage, ob die Einschränkung auf die InsVV anzuwenden ist, da in der Vergütung des Insolvenzverwalters ein Ersatz von Zustellungsauslagen nicht enthalten ist. Das war doch ständige Rechtsprechung und soll jetzt nicht mehr wahr sein???
    Es ist mir also in keiner Weise verständlich, warum der Insolvenzverwalter seinen Aufwand nicht abrechnen darf.

    Die Sonderklausel bei Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG passt hier überhaupt nicht.

  • Oder besser gesagt, der IV müsste erstmal seinen Antrag begründen

    Rechtliche Ausführungen sind kein vorgeschriebener Bestandteil eines Schriftsatzes (vgl. §§ 130, 253 ZPO).

    Und wenn irgendjemand meint das ist nicht in Ordnung muss er das Gesetz eben vor das Verfassungsgericht bringen. Ich tue das ganz sicher nicht.

    Das kann man ja relativ fix haben (bis zur Verfassungsbeschwerde, nicht bis zur Entscheidung darüber :D). Vergütungsbeschluss mit Absetzung, Erinnerung zurückgewiesen, dann kann schon die Verfassungsbeschwerde geschrieben werden. Dafür wird sich bestimmt ein IV finden, der sowieso aufhören will.

    Es handelt sich hier um eine Berufsausübungsregelung. Eine Rechtfertigung setzt in diesem Fall vernünftige Gründe des Allgemeinwohls voraus. Im Jahr 2020 wurden 40.502 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Wenn ich unterstelle, dass es in 90 % der Verfahren max. 10 Zustellungen gab, wären das bis zu 360.000 übertragene Zustellungen (ab 2021 wird es wieder mehr), die ohne Vergütung erbracht werden müssen. Inwiefern das unter dem Aspekt des Allgemeinwohls hinzunehmen sein soll, darf durchaus bezweifelt werden.

  • [FONT=&quot]Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, ist diesem für jede Zustellung der Sach- und Personalaufwand zu ersetzen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich außerhalb der sonstigen Zuschlagstatbestände durch einen angemessenen Betrag pro Zustellung, der nach dem tatsächlichen Aufwand geschätzt werden kann , BGH vom 21.03.2013, IX ZB 209/10

    [/FONT][FONT=&quot]Rd-Nr. 18: Nach abermaliger Prüfung hält der Senat für die Übertragung des Zustellungswesens nicht daran fest, dass die Zustellungen beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen ins Gewicht fallenden Mehraufwand verursacht haben müssen. Der Zuschlag ist vielmehr für alle Zustellungen zu gewähren.

    [/FONT][FONT=&quot]Rd-Nr. 19: Mit den Zustellungen wird dem Verwalter gemäß § [/FONT]8[FONT=&quot] Abs. 3 InsVV eine Aufgabe übertragen, die an sich den Gerichten obliegt, also außerhalb der Regeltätigkeit des Verwalters liegt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, [/FONT]aaO[FONT=&quot] Rn. 17 mwN; vom 8. März 2012, [/FONT]aaO[FONT=&quot] Rn. 24). Deshalb kann die Vergütung auch dann, wenn der Aufwand nicht erheblich ist, nicht von der Regelvergütung abgegolten sein, anders als bei unmittelbar im eigentlichen Tätigkeitsbereich des Verwalters oder Treuhänders anfallenden zusätzlichen Aufgaben. Es muss vielmehr uneingeschränkt der Grundsatz gelten, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 – [/FONT]IX ZB 96/03[FONT=&quot], [/FONT]BGHZ 157, 282[FONT=&quot], 288; vom 21. Dezember 2006, [/FONT]aaO[FONT=&quot] Rn. 17). Dadurch werden auch Abgrenzungsprobleme vermieden, wie sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats immer wieder bei der Bemessung eines ins Gewicht fallenden Mehraufwandes aufgetreten sind.

    Es ist doch ganz eindeutig!


    Mich wundert, dass es hier so "leise" ist.....
    Das Thema betrifft uns doch alle![/FONT]

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