Pflicht zur Einreichung elektronischer PfÜB-Anträge ab 01.01.2022

  • ............Aus meiner Sicht auf jeden Fall, wenn der Gläubiger-Vertreter etwas erläutern muss (z. B. weshalb die für Vollstreckungsmaßnahme ... aus seiner Sicht doch entstanden bzw. erstattungsfähig ist).

    Bei der bloßen Nachreichung von vergessenen Belegen für Vollstreckungskosten kann man das wohl anders sehen.

    Vielen Dank. Hatte dies auch so gedacht und befürchtet.
    Da werden wir viel Freude haben.

  • Aus meiner Sicht auf jeden Fall, wenn der Gläubiger-Vertreter etwas erläutern muss (z. B. weshalb die für Vollstreckungsmaßnahme ... aus seiner Sicht doch entstanden bzw. erstattungsfähig ist).

    Ebenso.
    Regelmäßig werden Antworten auf Monierungen gar Teil des Antrages sein, weil sie diesen ergänzen, ändern, klarstellen, begründen etc.. Es wird nur nachgeholt was eigentlich schon Teil des ursprünglichen Antrages hätte sein sollen. Es müssen insoweit die selben Formvorschriften wie für den Antrag selbst gelten.

  • ............Aus meiner Sicht auf jeden Fall, wenn der Gläubiger-Vertreter etwas erläutern muss (z. B. weshalb die für Vollstreckungsmaßnahme ... aus seiner Sicht doch entstanden bzw. erstattungsfähig ist).

    Bei der bloßen Nachreichung von vergessenen Belegen für Vollstreckungskosten kann man das wohl anders sehen.

    Vielen Dank. Hatte dies auch so gedacht und befürchtet.
    Da werden wir viel Freude haben.

    Weshalb "viel Freude"? :gruebel:

    Am hiesigen Gericht nutzt die Mehrzahl der RAe bereits die Möglichkeit, Zwischenverfügungen über beA zu beantworten. Da wird sich in der Vollstreckung nicht so viel ändern (im Gegensatz bzu anderen Abteilungen).

  • GbR bestehend aus drei Anwälten reicht PfÜb-Antrag per Postweg ein. § 130d ZPO, ja oder nein?

    Nach Sinn (soweit man davon überhaupt sprechen kann) und Zweck der Vorschrift muss §130d ZPO m.E. einschlägig sein.

    ja, sehe ich genauso. Anwalt ist Anwalt, egal ob GbR (welche kein eigenes beA-Postfach bekommt) oder sonst wie organisiert... Wie bekommst du den heute am 3.1. einen Antrag auf dem Postweg? was sagt der Poststempel / Eingangsstempel des Gerichts dazu? wenn der Antrag den Poststempel 30.12. zeigt, würde ich großzügg sein (selbst bei EIngang im Laufe dieser Woche...)

  • [quote='Puqepy','RE: Pflicht zur Einreichung elektronischer PfÜB-Anträge ab 01.01.2022']
    Nur mal als Hinweis: ich prüfe auch Gerichtsvollzieher und denen musste ich von oben ausrichten, dass sie ab 01.01. mit einem Bein im Gefängnis stehen wenn sie das so praktizieren. Sie haben keinen Auftrag vom Gläubiger wenn der verpflichtet ist elektronisch einzureichen und das nicht tut.

    Und wie übersende ich den Antrag an den GV? Nur noch über das zuständige Vollstreckungsgericht?


    Du kannst auch direkt an den Gerichtsvollzieher senden, wenn du weißt wer zuständig ist.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Hallo,
    ich bekomme jetzt die ersten neuen Anträge dies Jahr.

    Also, habe ich es richtig verstanden: Anträge müssen bei Anwälten und Jugendämtern etc. elektronisch kommen, der Titel - sofern kein VB unter 5000,00 €- aber weiterhin im Original per Post?

    Oder gab es da jetzt etwas, das mich auch bei KfB, Urteil etc. auf Originale verzichten lässt?

    Danke schon einmal- hier im Gericht bin ich der einzige Vollstrecker- und mir ist bisher nichts bekannt geworden.

    Gruß und schönes WE Insu

  • gleichfalls

  • Nein, wir Anwälte haben die entsprechende Technik vorzuhalten. Ich war lange auch keine beA-Freundin, aber die Übergangsfristen waren doch nun wirklich extrem lang.

    Es ist wohl eher gemeint, dass das Internet kaputt ist oder andere technische Gründe eine Übermittlung vorübergehend ausschließen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wie würdet Ihr den Abs. 2 von § 130d ZPO verstehen. Wenn der Anwalt noch nicht über die Technik verfügt, sind das "technische Gründe"?

    Nein, das ist ein Organisationsversagen des Anwalts.


    Was sind technische Gründe?

    Bsp. 1: Wartungsarbeiten am System
    Bsp. 2: Ein "Hacker" zerschießt den ganzen Müll

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • auf den, der den Antrag einreicht.
    In deinem Beispiel das Inkassobüro, also dürfen die noch weiter in Papier einreichen.

    Wenn man auf die Partei selbst abstellen würde, machte § 130d ZPO im Zivilverfahren wenig Sinn (Anwälte sind ja eher selten Prozessparteien...)

  • Okay, lässt aber schon weitere Zweifel am Sinn der ganzen Sache aufkommen.
    In einem Schreiben unseres Ministeriums ist so schön die Rede von "professionellen Einreichern". Und die können diese Nutzungsflicht des elektronischen Rechtsverkehrs umgehen, indem sie den Antrag also über ein Inkassobüro stellen. Was bei uns nicht gerade unüblich ist.

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