............Aus meiner Sicht auf jeden Fall, wenn der Gläubiger-Vertreter etwas erläutern muss (z. B. weshalb die für Vollstreckungsmaßnahme ... aus seiner Sicht doch entstanden bzw. erstattungsfähig ist).
Bei der bloßen Nachreichung von vergessenen Belegen für Vollstreckungskosten kann man das wohl anders sehen.
Vielen Dank. Hatte dies auch so gedacht und befürchtet.
Da werden wir viel Freude haben.